{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-30_1_StR_382_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-30","aktenzeichen":"1 StR 382/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 382/73 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen.\n\nden Hilfsarbeiter Peter AED zus CE,\ndort geboren am 1934, zur Zeit im Nervenkrankenhaus Ki,\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n: Justizange stellteri8\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten von\n\n24. April 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen\ndiese Anordnung richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der Sachrüge; sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision meint, die Einweisung sei nicht unum-\n. gänglich notwendig und stünde zu den vom Beschuldigten\nangeführten Taten außer Verhältnis. Die Strafkamner hat\nzwar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der von ihr\nangeordneten Maßnahme nicht ausdrücklich erörtert; eine\nVerletzung dieses Grundsatzes ist aber nicht ersichtlich.\nBei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht allein\nauf die den Anlaß dieses Verfahrens bildenden Taten an,\nentscheidend ist vielmehr die Gesamtwürdigung dieser\n\nund künftig zu erwartender Taten (BGHSt 24, 134, 135).\nNach der vom Sachverständigen geteilten Überzeugung des\nTatrichters muß aber infolge der fortschreitenden Erkrankung des Beschuldigten mit zunehmender Gefährlichkeit und auch mit schwerwiegenden Straftaten gerechnet\nwerden. Auch die Erforderlichkeit der Einweisung ist\n\nvom Landgericht ausreichend dargetan.\n\nDie auf die Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende\nPrüfung (vgl. BGHSt 25, 100), ob die Strafkamner mit\nder Verwertung der Vorstrafen bei der Beurteilung der\nGefährlichkeit des Beschuldigten gegen § 49 BZRG verstoßen hat, ergibt keinen Rechtsfehler.\n\n>u-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag\n\nbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau\n- Woesner\n\nZipfel\n\ndes General-\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-30/1-str-382-73","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-30/1-str-382-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.264501+00:00"}}