{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-23_1_StR_442_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-23","aktenzeichen":"1 StR 442/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 442/73 URTEIL\n\naan #2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dekorateur Karı SC aus EEE zeboren am ED 1943 in cu, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n16. April 1973 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern, Diebstahls und Amtsanmaßung zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie allgemeine Sachrüge des Verurteilten hat keinen\nErfolg. Anlaß zur Erörterung gibt nur der Schuldspruch\nwegen Amtsanmaßung in zwei Fällen. Im übrigen ist die\nRevision offensichtlich unbegründet.\n\n1. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\na) Der Angeklagte erzählte der 14 Jahre alten Ingeborg\nSCHERE. die allein zu Hause war, er komme von der\nSchule und müsse sie untersuchen. Um den amtlichen Charakter seines Besuchs zu unterstreichen, hielt er in der\nHand irgendeinen Ausweis. Er verlangte Papier und Bleistift und ließ sich von dem Mädchen bestätigen, daß es\nmit der Untersuchung einverstanden sei. Auf sein Verlangen zog sich Ingeborg aus und legte sich auf das Bett.\nDer Angeklagte tastete ihren Körper von oben nach unten\nab und fragte dabei, ob ihr der Blinddarm weh täte. Dann\nsteckte er den Finger in die Scheide und bohrte darin\nherum. Dabei fragte er das Mädchen, was es für ein Gefühl habe. Schließlich gab er Ingeborg einen Zungenkuß.\nDem Mädchen war nunmehr klar, daß es sich nicht um eine\namtliche Untersuchung handele. Das gab der Angeklagte\nauch unumwunden zu. Er bat Ingeborg um ein Wiedersehen.\n\ndb) Auch im zweiten Falle gab der Angeklagte vor,\ner komme von der Schule und ließ die 14-jährige Gabriele\nSclBeinen Zettel unterschreiben, daß sie mit einer\nUntersuchung einverstanden sei. Er forderte das Mädchen\nauf, sich auszuziehen, schaute ihm zuerst in den Mund\nund griff dann sogleich in den Kleidausschnitt an die\nnackte Brust. Gabriele wies den Angeklagten empört zurecht, worauf er von ihr abließ. Bevor er ging, fragte\ner Gabriele, ob er sie einmal ins Kino einladen dürfe.\n\n2. Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte\nhabe sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen\nAntes befaßt. Ihre Auffassung, die nicht näher begründet\nworden ist, erweist sich als zutreffend.\n\na) § 132 StGB enthält zwei Alternativen (vgl. RGSt 2,\n292, 293; 32, 85, 86; 46, 183, 184; 68, 77, 78; BayObL6St\n1956, 269, 270; Küper JR 1967, 451; LK 9. Aufl. § 132\nRan. 3 und 5). Die Strafkammer hat offensichtlich die\nerste Alternative angenommen. Sie verlangt, daß sich\nder Täter als Inhaber eines Öffentlichen Amtes ausgibt\nund als Amtsinhaber handelt. Das Erfordernis der zweifachen Anmaßung ergibt sich aus dem Wortsinn der gesetzlichen Bestimmung. Denn davon, daß der Täter sich \"nit\nder Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt\", kann nur\ndie Rede sein, wenn er nicht nur den Anschein hervorruft, er sei Amtsinhaber, sondern auch als solcher tätig\nwird, also unter Vorspiegelung ihm zukommender amtlicher\nBefugnisse eine hoheitliche Handlung (vgl. BGHSt 12, 30,\n31) vornimmt, die zum Geschäftsbereich des angemaßten\noder eines anderen öffentlichen Amtes gehört (RGSt 2,\n292, 293; 58,. 173, 175; 68, 77, 78; BayObLGSt aa0;\nLK aaO Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen).\n\nb) Der Angeklagte hat sich Amt und Handlung angemaßt. Seine Erklärung, er komme von der Schule und habe\nden Gesundheitszustand zu untersuchen, ließ ihn als zu\neiner amtlichen Handlung schreitenden und dazu befugten\nSchularzt erscheinen. Ausdrücklich brauchte der Angeklagte\nnicht zu sagen, daß er der Schularzt sei. Was er erklärte,\nworauf er abzielte und was er tat, war eindeutig die Inanspruchnahme eines bestimmten öffentlichen Amtes, die\n\nVorspiegelung, er handele als Amtsinhaber und die Ausübung\nangemaßter Befugnis bis zu dem Augenblick, in dem die\nMädchen ihn durchschauten. Schon in RGSt 2, 292, 294 ist\nzutreffend gesagt: \"Es gehört nicht notwendig zum Tatbestand der ersten Alternative, daß der Täter den Namen\nund die Art des Öffentlichen Amtes, welches er sich beilegte, überhaupt genannt habe. Es genügt, wenn seine\nHandlung zu denen zu rechnen ist, welche der Zuständigkeit eines Öffentlichen Amtes entsprechen, und wenn sein\nVerhalten ein solches war, daß daraus hervorging, er handle als Beamter.\"\n\nc) Die Frage, ob der Zweck des § 132 StGB zu einer\nSchranke der Anwendbarkeit dieser Bestimmung in Fällen\nführt, in denen das Handeln des Täters \"offenkundig so\nweit von einer normalen staatlichen Tätigkeit abweicht,\ndaß der Eindruck legalen staatlichen Handelns unter keinen Umständen erweckt werden kann\" (so Schröder NJW 1964,\n61, 62), braucht nicht erörtert zu werden. Was der Ange-\n\nP2\n\nklagte vorbrachte und tat, gab seinem Verhalten zunächst\nund in tatbestandserfüllender Weise den äußeren Anschein\namtlicher Tätigkeit.\n\nPfeiffer Loesdau | Pikart\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-23/1-str-442-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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