{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-16_1_StR_667_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-16","aktenzeichen":"1 StR 667/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 667/72\nAy 73\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. ‘den berufslosen Helmut zZ EEE ,\ngeboren am EEE 1947 in KÜEEEEB\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2, Ursula 5 ED zu: Tin\ngeboren am EEE 1931 ir auuuEmm.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen\n\nhaben;\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwaltD 2: NEED\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizobersekretär De )\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten ZB wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nFreiburg i.Br. vom 22. Oktober 1971, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Strafausspruch bezüglich des Totschlags,\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII.Die Revision der Nebenklägerin Leocadia Hg\ngegen das vorbezeichnete Urteil und ihre\nKostenbeschwerde werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten der\nRechtsmittel einschließlich der der Angexlagten SEE entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGRÜNDE:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten A] wegen\nTotschlags, Zuhälterei und Fahnenflucht zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte SB wegen Beihilfe zur Fahnenflucht und gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Monaten - verbüßt durch die Untersuchungshaft -\nverurteilt.\n\nDie auf die Verurteilung wegen Totschlaes boschränkte Revision des Angeklagten Zr iiet die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die\nRevision der Nebenklägerin, die nur bezüglich der\n\nAngeklagten SW erhoben ist, beanstandet den\nSchuldspruch und die Kostenentscheidung.\n\nI. Die Revision des Angeklagten ZUR.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der Schuldspruch, gegen den die Revision im\neinzelnen keine Einwendungen erhebt, läßt ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler ersehen; insbesondere hat das\nSchwurgericht rechtlich unangreifbar das Bestehen\neiner Notwehrlage (§ 53 StGB) im Augenblick des tödlichen Messerstiches verneint.\n\n3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Nichtanwendung des § 213 StGB\nauf rechtsirrigen Erwägungen beruht.\n\nDer Tatrichter geht selbst davon aus, daß der Angeklagte ebenso wie die damals mit ihm verlobte Mitangeklagte SC über Monate hinweg schweren Bedrohungen, Belästigungen und Beleidigungen durch Artur Hg\n- das Tatopfer -— ausgesetzt war, die eine erhebliche\nseelische Belastung der beiden Angeklagten bildeten\n(UA S. 38); auch die zur Tat führende Auseinandersetzung wurde von HB - dem der Angeklagte bis dahin\nnach Möglichkeit aus dem Weg gegangen war. - damit begonnen, daß er den Angeklagten, der ihm in dem Lokal\nnicht ausweichen konnte, beschimpfte, mit Totschlagen\nbedrohte und zu Boden schlug (UA S. 12/13). Dieses\nVerhalten ee] sieht offenbar auch das Schwurgericht\nals schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB an.\n\nEs meint jedoch, der Angeklagte sei nicht ohne\nelrene Schuld zum Zorn gereizt worden; denn er habe\ndas \"typische Berufisrisiko des Zuhälters\" auf sich\ngeladen, als er die Mitangeklagte SW ihrem\nbisherigen Zuhälter Artur Hg \"ausgespannt\" habe,\nund müsse es sich als \"Lebensführungsschuld\" anlasten lassen, daß er sich aus Scheu vor geregel-\n\nter Arbeit in einem verrufenen Milieu bewegt habe\n(UA S. 38/39).\n\nDiese Darlegungen sind rechtlich bedenklich.\nDenn von der durch § 213 StGB vorgeschriebenen\nStrafmilderung schließt eigene Schuld den Totschläger nur dann aus, wenn sie sich gerade auf die ihm\nvon dem Opfer (durch Mißhandlung oder schwere Beleidigung) zugefügte Kränkung bezieht; diese muß er\nverschuldet, das heißt in dem gegebenen Augenblick\ndurch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem\nOpfer genügenden Anlaß zu der kränkenden Erwiderung\nbot (BGH, Urteil vom 10. Juli 1956 -1 StR 238/56-;\nRG JW 1930, 919; RG HRR 1936, 1390). Ein solches\nVerschulden hat aber das Schwurgericht nicht festgestellt. Seine Ansicht würde vielmehr im Ergebnis\ndazu führen, daß für Totschlag in einem \"verrufenen\nMilieu\" (UA S. 38) der § 213 StGB schlechthin unanwendbar wäre; das ist aber nicht der Sinn der Vorschrift, Der neue Tatrichter wird daher bei der\nWürdigung, ob § 213 StGB anwendbar ist, an dem Geschehen anzuknüpfen haben, das der schweren Kränkung\ndes Angeklagten durch Artur HP unnitteldar vorangegangen ist.\n\nIn diesem Rahmen wird auch die Auffassung des\nSchwurgerichts neu zu überprüfen sein, der Angeklagte\nsei nicht \"auf der Stelle zur Tat hingerissen\" worden, weil er seelisch auf einen Angriff H@B eingestellt gewesen sei und sich für diesen Fall zur Abwehr\n\ndes körperlich überlegenen ehemaligen Preisboxers\nmit einem Messer ausgerüstet habe. Die Reizung zum\nZorn kann im Sinne des § 213 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter auf fortlaufende, sich\nsteigernde Kränkungen reagiert, wenn also das\nJetzige Verhalten des Tatopfers gleichsam \"nur\n\nder Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt\"\n(BGH MDR 1961, 1027; RG HRR 1932, 1176). Erwartet\ner, daß die ständigen Kränkungen in einem körperlichen Angriff gipfeln werden, und rüstet er sich\nfür den Fall eines solchen Angriffs, so schließt\ndas nicht aus, daß er ihn gegebenenfalls \"auf der\nStelle erwidert\"; daß die Mißhandlung überraschend\ngeschehe, ist hierzu nicht erforderlich.\n\n4. Daß die - von der Revision nicht beanstandeten - Einzelfreiheitsstrafen von zehn 'Monaten\nfür Zuhälterei und von einem Jahr für Fahnenflucht\nvon der Strafe für den Totschlag beeinflußt worden\nwären, kann das Revisionsgericht nach Sachlage ausschließen,\n\nII. Die Revision der Nebenklägerin.\n\n1. Die Beschwerdeführerin meint, die Angeklagte\nSC habe sich nicht nur der gefährlichen Körperverletzung durch den Wurf des Weinglases auf HH»\nschuldig gemacht, sondern habe auch durch den Kauf\ndes Messers und durch Zurufe während des Kampfes mit\nHB-dem Angeklagten ZEEEW Beihilfe zu dessen Tat\ngeleistet; wenn sie ihn auch nicht zum Tötungsvorsatz\nbestimmt oder darin bestärkt habe, so habe sie doch\nmindestens Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge geleistet.\n\nDamit dringt die Revision nicht durch. Das Schwurgericht hat lediglich als erwiesen angesehen, daß\nUrsula SB das Messer zum Einsatz als Droh- und\nVerteidigungsmittel gekauft hat (UA S. 36); mit dem\nZuruf \"mach ihn fertig\" habe sie nur gemeint, Zu\nsolle HMWfür weitere Angriffe kampfunfähig machen\n(UA S. 14). Der Tatrichter geht sonach davon aus, daß\ndieser Zuruf zu einer Zeit geschah, als Ursula Su\nnoch annehmen konnte, der Angeklagte ZlWhandle in\nNotwehr (UA S. 34 oben); es ist daher rechtlich nicht\nzu beanstanden, daß er eine strafbare Beihilfe zur\nKörperverletzung weder im Kauf des Messers noch in dem\nZuruf gesehen hat.\n\n2. Die Angriffe gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils erweisen sich damit ebenfalls als\nunbegründet, so daß auch die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin (§ 464 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO)\nzu verwerfen ist.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-16/1-str-667-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-16/1-str-667-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.082865+00:00"}}