{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-16_1_StR_428_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-16","aktenzeichen":"1 StR 428/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 428/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Heinz-Günther GC ED aus EEE\ngeboren am EEE 1946 in wog,\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n10. April 1973\n\n1. im Schuldspruch wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte GW ist schuldig eines\nunbefugten Fahrzeuggebrauchs in Tatein-\n\nheit mit Trunkenheit im Verkehr, Fahren\n\nohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Volltrunkenheit (§§ 248 db, 316, 330 a StGB,\n\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) in Tatmehrheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a, 74 StGB);\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unbefugten Fahrzeuggebrauchs in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und wegen Vollrausches zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 3 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie Revision mit der Rüge der Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\nIl. Verfahrensrügen\n\n1. Entgegen den Ausführungen der Revision ist § 265 StPO\nnicht verletzt. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist der Angeklagte vor der Verurteilung auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Falle 4 hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden.\nDer Angeklagte gab keine Erklärung ab, der Verteidiger\nblieb nach erneutem Schluß der Beweisaufnahme bei seinen\nAnträgen. Wenn im Protokoll nicht ausdrücklich vermerkt\nist, daß die Beweisaufnahme vor dem protokollierten Hin-\n\nweis wieder eröffnet worden ist, so ist dies ohne Belang.\n\n2. Der Angeklagte kann auch nicht mit der Aufklärungsrüge durchdringen; ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO\nkann nicht mit der Behauptung begründet werden, das Gericht habe ein vorhandenes Beweismittel nicht ausgeschöpft,\ninsbesondere dem vernommenen Sachverständigen nicht noch\nweitere, bestimmte Fragen gestellt (BGHSt 4, 125).\n\nII. Sachrügen\n\n1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß der Angeklagte nicht wegen einer Rauschtat verurteilt worden ist.\nEs ist zwar richtig, wie die Revision im Anschluß an\nBGHSt 13, 225 vorträgt, daß nur ein Vergehen nach § 330 a\nStGB vorliegt, wenn der Täter in demselben Rauschzustand\nmehrere mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat. Indes handelt es sich im vorliegenden Falle darum, daß nach\nden Feststellungen der Grad der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit auf Grund des Alkoholgenusses bei den\neinzelnen Handlungen verschieden war und entsprechend die\n\nVoraussetzungen des § 330 a StGB nur im Falle 4 gegeben\nwaren.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten für die Taten\n1 bis 3 verminderte Zurechnungsfähigkeit (herabgesetztes\nHemmungsvermögen) zugebilligt auf Grund der festgestellten und errechneten BAK sowie des Umstandes, daß der\nAngeklagte über längere Zeit unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand und unter Alkoholeinfluß schnell haltlos wird. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn der\n\nTatrichter im letzten Falle 4 (Beleidigung der Frau Die\nbei wesentlich gleicher BAK Zurechnungsunfähigkeit angenommen hat, nachdem der Angeklagte den ganzen Tag über\ngetrunken hatte und sich unwiderlegbar an diesen Vorfall\nnicht mehr erinnern konnte. Schon die Frage der Hemmungsfähigkeit 1äßt sich bei den verschiedenen Straftaten nicht\neinheitlich beurteilen (BGHSt 14, 114, 116). Es ist durchaus denkbar, daß ein Täter - wenn auch vermindert - gegenüber einer Körperverletzung oder dem Fahren eines Kraftwagens in trunkenem Zustand noch Hemmungen einschalten\nkann, gegenüber einer Beleidigung jedoch nicht mehr. Im\nErgebnis ist es daher rechtlich auch nicht zu beanstanden,\nwenn das Landgericht für den der Beleidigung nachfolgenden\nZeitraum bis zur Beendigung der Fahrt wiederum von vernminderter Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist.\n\n2. Auch der jahrelange Alkoholmißbrauch, der den\nAngeklagten immer wieder zu Straftaten brachte, zwingt\ndie Strafkammer nicht, für alle Taten einheitlich Zurechnungsunfähigkeit anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom\n4. April 1961 - 4 StR 52/61). Wenn sie hier nach Anhörung\neines Sachverständigen differenziert, so ist das nicht\nrechtsfehlerhaft.\n\n3. Zwar ist im Urteilsspruch nicht angegeben, ob\nder Angeklagte die Verfehlung nach § 330 a StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Auch die Urteilsgründe\nenthalten keinen ausdrücklichen Hinweis; jedoch läßt sich\naus der Gesamtheit der Gründe noch hinreichend entnehnen,\ndaß sich der Angeklagte vorsätzlich in einen so schweren\nRauschzustand versetzt hat, daß er den sicheren Bereich\ndes § 51 Abs. 2 StGB überschritt (vgl. BGHSt 16, 187).\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte wiederholt\nwegen unter Alkoholeinfluß begangener Straftaten, u.a.\nauch wegen Volltrunkenheit vorbestraft. Aus früheren Vorgängen wußte er, daß er in alkoholisiertem Zustand streitsüchtig und aggressiv wird (UA S. 4, 24) und der Alkoholmißbrauch für ihn und für andere gefährlich ist (UA S. 25),\nNoch einige Monate vor den der Verurteilung zugrunde\nliegenden Taten mußte er sich von seinem Arbeitgeber\nVorhaltungen machen lassen, weil er nach Alkoholmißbrauch\nPersonen belästigt hatte. Gleichwohl trank der Angeklagte\ndie Nacht über bis in die Morgenstunden fortwährend alkoholische und mit Alkohol vermischte Getränke in erheblichen Mengen, was schließlich zu einer BAK von 2,32 %0\ngeführt hatte. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB\n(vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1964 - 1 StR 160/64; BGH NJW\n1967, 579 Nr. 28). Das Revisionsgericht ist somit in der\nLage, den Urteilsspruch klarzustellen (vgl. BGH NJW 1969,\n1581 Nr. 8).\n\n4, Entgegen der Auffassung der Revision tragen die\nFeststellungen auch die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung. Entscheidend für die Gefährlichkeit\neines Werkzeugs ist es, ob seine Anwendung im Einzelfall\ndie Gefahr erheblicher Verletzungen mit sich bringt (vgl.\nBGHSt 3, 105, 109; BGH bei Dallinger, MDR 1952, 273).\nDer Tatrichter hat die Gefährlichkeit in den wahllosen\nTritten mit dem beschuhten Fuß in den Unterleib der verletzten Frau gesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Art der Tritte können erhebliche Verletzungen auch mit einem normalen Straßenschuh zugefügt\nwerden. Es ist daher unerheblich, daß das Landgericht keine\nnäheren Feststellungen zur Art der Schuhe getroffen hat.\n\n5. Bedenken erweckt der Schuldspruch jedoch insofern,\nals die Strafkammer Tatmehrheit zwischen Trunkenheit am\nSteuer und der Rauschtat angenommen hat. Der Tatbestand\ndes § 330 a StGB, das Sichbetrinken während der Fahrt,\nbildet mit dem gleichzeitig erfüllten Tatbestand des\n§ 316 StGB, Führen eines Fahrzeugs in alkoholtrunkenen\nZustand, eine Handlungseinheit; denn bei natürlicher Betrachtung ist objektiv ein einheitliches zusammengehöriges\nTun erkennbar. Es kommt hinzu, daß das Sichbetrinken auch\nzur Herstellung des Trunkenheitszustandes und damit zur\nErfüllung des Tatbestandes des § 316 StGB beigetragen hat\n(vgl. BGHSt 4, 219; 17, 333).\n\nDagegen ist die Annahme von Tatmehrheit mit den\nbeiden Körperverletzungen nicht zu beanstanden. Diese\nstehen unabhängig von der Trunkenheit am Steuer; sie\nwurden lediglich gelegentlich der Trunkenheitsfahrt außerhalb des Fahrzeugs ausgeführt.\n\nDas Revisionsgericht kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehnen; weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht möglich, eine andere Verteidigungsmöglichkeit besteht für den Angeklagten nicht.\n\n6. Der Schuldspruch bedarf auch insoweit einer Berichtigung, als ein fortgesetzter unbefugter Fahrzeuggebrauch und ein fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis\nangenommen worden ist. Denn beide Delikte sind ebenso\nwie Trunkenheit am Steuer Dauervergehen. Kurze Fahrtunterbrechungen ändern diesen Charakter nicht.\n\n7. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auf die Revisionsrügen hinsichtlich der Strafzumessungsgründe braucht daher nicht eingegangen zu werden. Bemerkt wird lediglich,\ndaß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB\n\ndie Anwendung des § 17 StGB nicht hindert (BGH bei Dallinger,\nMDR 1971, 16).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-16/1-str-428-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-16/1-str-428-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.049682+00:00"}}