{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-16_1_StR_401_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-16","aktenzeichen":"1 StR 401/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_401/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Barbara 2 EEEEEBD zeborene SED\naus EEE, geboren an ME 943 ir SE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekre tür\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMünchen II vom 6. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt,\nIhre Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge durchgreift,.\n\nAn der Hauptverhandlung des Schwurgerichts nahm die\nSchöffin Elfriede Korn teil. Sie war anstelle des Schöffen\nInderst getreten, der von der Teilnahme an der Sitzung wegen Durchführung einer Kur entbunden worden war. Die Revision hält die Dienstbefreiung für ungerechtfertigt. Sie\nbeanstandet außerdem mit Recht, daß hierüber - wie die Akten ergeben - der Vorsitzende der 2. Strafkammer, nicht\naber der Schwurgerichtsvorsitzende entschieden hat.\n\nDieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Da der\nZusammentritt des Schwurgerichts bereits bestimmt war,\nentfiel die Zuständigkeit des Strafkammervorsitzenden;\nnach der Sondervorschrift des § 83 Abs. 4 GVG hatte der\nVorsitzende des Schwurgerichts gemäß §§ 77 Abs. 3 Satz 3,\n54 GVG die Entscheidung zu treffen, ob der Schöffe Inderst\nvon der Teilnahme an der Sitzung zu entbinden war (BGH\nMDR 1959, 55 Nr. 86 = LM GVG § 77 Nr. 8). Allein er hätte nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber befinden müssen, ob sogleich nach Eingang des Befreiungsgesuchs oder\naber - wie die Revision meint - erst später (nach Klärung\ndes Zeitpunkts, an dem die Kur beginnen sollte) über die\nEntbindung vom Schöffendienst zu entscheiden war.\n\nDie Besetzungsrüge führt deshalb schon aus dem angegebenen Grund zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1\nStPO). Der Senat brauchte nicht darüber zu entscheiden,\n\nob die Dienstbefreiung des Schöffen gerechtfertigt gewesen wäre,\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-16/1-str-401-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-16/1-str-401-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.017224+00:00"}}