{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-16_1_StR_393_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-16","aktenzeichen":"1 StR 393/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 393/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Soldaten James I HD au: : ein\n\n(US-Base), geboren am EEE 1951 in AuEEEND\nKrs. EEE US4,\n\n- Sachbezeichnung: WWlBu.a. -\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzuns\nvom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten IB gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II\n\nvom 17. November 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten TB - ebenso\nwie zwei Mitangeklagte - der Entführung wider Willen in\n\nTateinheit mit drei Fällen der fortgesetzten Notzucht,\nsachlich zusammentreffend mit drei in Tateinheit begangenen Fällen der versuchten Notzucht, sämtliche Taten\ngemeinschaftlich begangen, für schuldig befunden (§§ 237,\n177, 43, 47, 73, 74 StGB); sie hat den Angeklagten Tg»\ndeshalb zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision rügt mit der Verfahrensbeschwerde die\nunvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPo)\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg; denn der Angeklagte ist\nseinem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden.\n\n1. Ordentliche Sitzungstage der 1. Strafkammer des\nLandgerichts München II waren im Jahre 1972 jeder Donnerstag und jeder erste und dritte Montag eines Monats. Der\nin dieser Sache zunächst auf den 15. Juni 1972 anberaunmte\nHauptverhandlungstermin mußte abgesetzt werden, weil weitere Beweise erhoben werden mußten; unter Berücksichtigung\nder sonstigen Geschäftslast der Strafkammer hätte die\nHauptverhandlung gegen die drei in Haft befindlichen\nAngeklagten frühestens im Februar 1973 stattfinden können.\nUm das zu vermeiden, hat der Vorsitzende in der vorliegenden Sache für Mittwoch, den 15. November 1972 eine\naußerordentliche Sitzung anberaumt. Für Donnerstag, den\n16. November 1972, wurden 8 Zeugen geladen; im übrigen\nwurde dieser Tag als ordentlicher Sitzungstag freigehalten, für dessen Nachmittag ein Verfahren im Sitzungskalender des Vorsitzenden vorgemerkt war, das dann Jjedoch nicht durchgeführt werden konnte. Das vorliegende\nVerfahren sollte sodann am 17. November 1972 weitergeführt und beendet werden, wie es tatsächlich geschah.\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus der dienstlichen\nErklärung des Strafkammervorsitzenden, deren Richtigkeit\nzu bezweifeln kein Anlaß besteht.\n\n2. Die Revision meint, die Sitzung vom 15. Novenber 1972 sei in Wahrheit keine außerordentliche Sitzung,\nsondern die um einen Tag vorgezogene ordentliche Sitzung\nvom 16. November 1972 gewesen; denn eine außerordentliche\nSitzung dürfe nicht anberaumt werden, solange im selben\nZeitraum noch ein terminsfreier ordentlicher Sitzungstag\nzur Verfügung stehe. Es hätten deshalb an der Sitzung\ndie für die ordentliche Sitzung vorgesehenen Schöffen\nteilnehmen müssen und nicht gemäß § 48 GVG besondere\nSchöffen ausgelost werden dürfen.\n\n3. Dem tritt der Senat nicht bei.\n\nWie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden\nhat, bestimmt allein der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob die Geschäftslage des Gerichts eine\naußerordentliche Sitzung erfordert und für wann eine\nsolche anzusetzen ist (BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65).\nEs besteht im vorliegenden Fall kein Anhalt dafür, daß\ner sich bei der Behandlung der vorliegenden Sache als\n„außerordentliche\" oder bei der Terminsanberaumung eines\nErmessensmißbrauchs schuldig gemacht hätte.\n\nEntgegen der Meinung der Revision kommt es bei der\nBeurteilung dieser Frage allein auf den Zeitpunkt der\nTerminierung an; denn eine Verfügung ist nicht deshalb\nrechtsfehlerhaft, weil sich ihre Voraussetzungen aus\nder Rückschau als irrig erweisen (BGHSt 16, 63, 65;\nBGH, Urteil vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70). Im Au-\n\ngenblick der Terminsbestimmung aber durfte der Vorsitzende\nannehmen, daß die ordentlichen Sitzungstage zu einer - mit\nRücksicht auf die Haft des Angeklagten - zeitgerechten Erledigung des Verfahrens nicht ausreichen würden.\n\nVon den in BGHSt 11, 54 ff und 16, 63 ff entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt\n\n. dadurch, daß der Vorsitzende den ordentlichen Sitzungstag\n\nnicht mit Rücksicht auf die „außerordentliche\" Sitzung\nfreigehalten, sondern für den Donnerstag die Anberaumung\neiner ordentlichen Sitzung vorgesehen hat, die dann aus\nanderen Gründen unterblieb. Der Bundesgerichtshof hat\nbereits entschieden, daß sich an der Natur einer Sitzung\nals „außerordentlich\" - daß nämlich die Sache zusätzlich\nverhandelt wird - auch dann nichts ändert, wenn ein ordentlicher Sitzungstag, wie sich erst nachträglich herausstellt,\nfrei bleiben muß (BGH, Urteil vom 5. Januar 1971 - 5 StR\n576/70). Eine andere Beurteilung gebietet hier auch nicht\nder Umstand, daß der Vorsitzende die Zeugen zum Fall II 2\nder Urteilsgründe auf Donnerstag, 16. November 1972,\n\ng.°° Uhr geladen hat; denn er konnte davon ausgehen, daß\ndie Vernehmungen zu diesem einfach gelagerten Sachverhalt\nschnell vonstatten gehen würden und der übrige Tag sodann für die geplante ordentliche Sitzung zur Verfügung\nstehe. Er hat also gerade nicht (wie in BGHSt 16, 63, 66)\nden ordentlichen Sitzungstag deshalb unbesetzt gelassen,\num die Zeugen der „außerordentlichen\" Sitzung vernehmen\n\nzu können. Es muß daher auch nicht entschieden werden,\n\nob die als „außerordentlich\" terminierte Sitzung eine\nsolche bleibt, wenn der ganze freigebliebene ordentliche\nSitzungstag zur Fortsetzung verwendet wird.\n\nNach allem ist ein Ermessensmißbrauch des Vorsitzenden nicht zu erkennen, so daß § 338 Nr. 1 StPO nicht\nverletzt ist. Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG kommt demnach nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur Schutz gegen Willkür bieten will (BVerfGE 3,\n359, 364; 13, 144; 19, 38, 42 f; 23, 288, 320; 27, 297,\n304); durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 29, 45, 48).\n\n4. Die Revision, die sonst keine Beanstandungen erhebt, ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-16/1-str-393-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-16/1-str-393-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.998548+00:00"}}