{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-16_1_StR_387_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-16","aktenzeichen":"1 StR 387/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_387/73 URTEIL\nAb #2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Eduard H ED aus EEE,\ngeboren am GEEEEEED 1937 in EEE, Gemeinde WERE,\n\nwegen Konkursverbrechens u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EW bei der Verkündung.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRech t erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 12. Februar 1973\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\n\nbetrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (Fall II A der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Einzelstrafausspruch zu II A und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung\nsowie wegen Betruges in 4 Fällen, erschwerter Unterschlagung, Untreue in 2 Fällen und wegen 4 rechtlich zusammentreffender, fortgesetzter Vergehen nach §§ 533, 1430 RVO,\n§ 152 AVG, § 225 AFG zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr\n8 Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 7.000,-- DM, ersatzweise 70 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Im übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nAuf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist kann die Revision grundsätzlich nicht\ngestützt werden, weil die Bestimmung eine Ordnungsvorschrift ist (BGHSt 21, 4; BGH, Urteil vom\n\n22. Mai 1973 - 1 StR 47/73 -). Nur wenn das Urteil\nerheblich verspätet abgesetzt ist und wenn konkrete\n\nIl,\n\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zeitablauf\nzu bestimmten Mängeln des Urteils geführt hat, ist\neine Aufhebung in Betracht zu ziehen.\n\nBeides liegt hier nicht vor. Das Urteil ist am\n\n12. Februar 1973 verkündet und am 16. April 1973\n\nzu den Akten gelangt (Bl. 430). Die Revision meint\nlediglich, es bestehe die Möglichkeit des Abweichens\nder schriftlichen Urteilsgründe vom Beratungsergebnis,.\nDas genügt nicht. Ein konkreter, auf Zeitablauf beruhender Mangel ist nicht dargetan. Daß der Angeklagte die Planierraupe nicht in Erfüllung eines früheren\nSicherungsversprechens an FillB überließ, ist mit den\nschriftlichen Urteilsgründen durchaus vereinbar.\n\nDie sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen\nUrteils führt zur Teilaufhebung.\n\n1. Gegen die Verurteilung in den Fällen II B (Doppelübereignungen) und II D (Nichtabführen einbehaltener\nSozialversicherungsbeiträge) bestehen keine rechtlichen Bedenken. In den Betrugsfällen stellt das\nLandgericht ausdrücklich fest, daß die Gläubiger\nentgegen der Vorspiegelung des Angeklagten nicht\nauf die doppelt übereigneten Objekte zurückgreifen\n\nkonnten, weil der Angeklagte diese schon vorher ander-\n\nweitig übereignet hatte.\n\n2, Dagegen wird die Verurteilung im Fall II A (Beiseiteschaffen einer Planierraupe) wegen betrügerischen\nBankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung\n(88 239 Abs. 1 Nr. 1, § 241 K0,§ 73 StGB) durch die\ngetroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\na) Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 241 Ko)\nsetzt u.a. voraus, daß der Schuldner nach Zahlungs=\neinstellung einem Gläubiger in Begünstigungsabsicht eine Sicherung oder Befriedigung gewährt,\ndie dieser nicht in der Art zu beanspruchen hat.\nDer Unternehmer FÜ natte gegen den Angeklagten\nim Zeitpunkt der Zahlungseinstellung (5. Oktober 1970)\nwegen ausgeführter Kiesfuhren eine Forderung von\n1.021,20 DM. Der Angeklagte überließ ihm einige\nTage nach der Zahlungseinstellung eine Planierraupe,\ndamit FEB aurch die Benutzung der Maschine seine\nForderung ausgleichen könne. Die Nutzung war mit\n8,-- DM je Arbeitsstunde bewertet. Die Raupe verblieb von Anfang Oktober 1970 bis Anfang Januar 1971\nbei FEB (Urteilsabschrift Seite 8).\n\nEine Sicherung erlangte FEW durch die Übergabe\nder Maschine nicht. Sie war ihm weder verpfändet\nnoch zur Sicherung übereignet. Der Besitz allein\nverschaffte ihm nicht ohne weiteres eine bevorzugte Rechtsstellung für die Befriedigung.\n\nOb der Angeklagte ihm eine inkongruente Befriedigung\ndurch Nutzung der Maschine gewährte, bleibt offen.\nBefriedigung ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit.\nDazu gehört auch eine Leistung an Erfüllungs Statt,\nhier die Überlassung einer Maschine zur Nutzung\nstatt der Bezahlung einer Schuld. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen darüber, ob und\n\nin welchem Ausmaß FW die Maschine tatsächlich\nnutzte und ob er demgemäß eine Befriedigung seiner\nForderung erlangte.\n\nb)\n\nZweifel bestehen insbesondere, weil das Landgericht\nbei der Bewertung der Zuwendung des Angeklagten an\nF@offensichtlich vom Zeitwert der Maschine ohne\nLaufwerk (3.000,-- DM, Urteilsabschrift S. 8, 10)\nausgeht. Das ist rechtsirrig, denn der Angeklagte\nverschaffte dem Gläubiger FW nur den Besitz und\ndie Möglichkeit der Nutzung, nicht aber das Eigentum an der Maschine. F@WWBhatte die Raupe auch nur\nim Spätherbst und Winter zur Verfügung. In dieser\nZeit können Planierraupen wegen der Witterung\nhäufig nicht eingesetzt werden. Die Darstellung\ndes Urteils zum Standort der Maschine nach Übergabe\nund bei Abholung (Nachbargrundstück in Gersthofen,\nUA S. 8) 1äßt Raum für die Annahme, daß FPsie\nüberhaupt nicht benutzte. In diesem Fall und bei\neinem etwaigen Ausgleich unterhalb der Konkursquote\nwar er nicht i.S. des § 241 KO begünstigt.\n\nDa die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung\nnicht bestehen bleiben kann, ist die Aufhebung\ndes Schuldspruchs auch wegen des tateinheitlich\nverwirklichten betrügerischen Bankrotts geboten.\nInnerhalb des Schuldspruchs für eine Tat ist keine\nTrennung möglich.\n\nBei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen\nsein; schon der Wille des Schuldners, durch Bevor-\n\nzugung eines Gläubigers die übrigen zu benachteili-.\n\ngen, schließt in der Regel § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO\naus, weil diese Willensrichtung nicht von der besonders strafwürdigen Art ist, die § 239 Abs. 1\n\nNr. 1 KO erfordert. Der Schuldner hintertreibt dann\n\n|\n\nnicht die Verwertung der Konkursmasse zu Gunsten\n\nder Gesamtheit der Gläubiger, sondern nur die\ngleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger.\n\nDer volle Tatbestand des § 241 KO braucht nicht\nerfüllt zu sein. Es reicht aus, wenn ein -strafloser-\n\nVersuch der Gläubigerbegünstigung vorliegt (BGHSt 8,\n55, 57).\n\nTrotz der Absicht, einen Gläubiger zu bevorzugen,\nkann § 239 Abs, 1 Nr. 1 KO verwirklicht sein, wenn\nder Schuldner die Konkursmasse über die Bevorzugung des einzelnen Gläubigers hinaus schädigen will\n(BGHSt 8, 55, 56; BGH bei Herlan GA 1953, 76), beispielweise durch Verbergen eines zur Konkursmasse\ngehörenden Gegenstandes beim begünstigten Gläubiger\nund später bei anderen. Voraussetzung ist aber, daß\nder Schuldner mit dieser Maßnahme eine größere Schädigung der Konkursmasse erstrebt als sie bereits\nmit der Überlassung an den begünstigten Gläubiger\nunvermeidlich verbunden ist (BGHSt 8, 55, 58). Der\nSchuldner benachteiligt dann zwar nur die übrigen\nGläubiger und nicht die Gläubiger in ihrer Gesamtheit, Insoweit genügt es aber, wenn er die Konkursmasse als solche schädigen will. Tateinheit zwischen betrügerischem Bankrott und Gläubigerbegünstigung ist unter diesen Umständen möglich\n\n(BGH bei Herlan GA 1953, 76).\n\n3. Die Annahme zweier Vergehen der Untreue in den Fällen\nder Doppelabtretungen (II C der Urteilsgründe) ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Der Angeklagte trat durch den Globalzessionsvertrag vom 16. März 1966 \"sämtliche gegenwärtigen\nund zukünftigen Forderungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z\" an\ndie Landwirtschafts- und Gewerbebank GmbH in\nFEED = (UA S. 29). Er durfte durch Einziehung über diese Forderungen verfügen, aber nur\nin der Form, daß sie seinem Konto bei der Bank\ngutgeschrieben wurden (UA S. 38). Forderungen bis\nzum Betrag vom 6.000,-- DM durfte er zur Begleichung\nder täglichen Ausgaben im Betrieb verwenden. Mittel\ndie er dazu nicht benötigte, und Beträge, die\n6.000,-- DM überstiegen,mußte er an die Bank abführen (UA S. 37). Die Bank wollte auf diese Weise erreichen, daß der dem Angeklagten eingeräumte\nKredit, der um 300.000,-- DM überzogen war, sich\nwenigstehs wieder der Grenze von 500.000,-- DM\nnäherte.\n\nDer Angeklagte mißbrauchte die ihm durch den Abtretungsvertrag eingeräumte Befugnis, über die\n\nan die Bank abgetretenen Forderungen nach außen\nhin zu verfügen, in den Fällen der Raiffeisenkasse\nPO und der Stadtsparkasse Rp. Er trat\nam 16. Mai 1969 eine ihm gegen Richard Si in\nNO aus Bauarbeiten zustehende Forderung\nin Höhe von 43.309,07 DM ungeachtet der Globalzession an die Raiffeisenkasse ab. Der Drittschuldner zahlte am 9. Juni 1969 mit befreiender Wirkung\nan die Raiffeisenkasse. Der Angeklagte schädigte\ndamit das Vermögen der Treugeberin um diesen Betrag. Am 18. September 1970 trat: er eine ihm gegen\n\nc)\n\ndie Stadt Rep zustehende Restforderung für\nKanalarbeiten in Höhe von 8.600,-- DM an die\nStadtsparkasse Rab. Der Anspruch der Treugeberin war in diesem Falle gefährdet, seine Verwirklichung erschwert. Die Drittschuldnerin weigert sich, an die Landwirtschafts- und Gewerbebank zu zahlen (UA S. 36). Das genügt zur Annahme eines Vermögensschadens i.S. des § 266 StGB.\n\nBedenken wegen mangelnder Bestimmtheit des Vertrages\nvom 16. März 1966 bestehen nicht,\n\nDie gegen die Wirksamkeit des Globalabtretungsvertrages vom 16. März 1966 gerichteten Angriffe\nder Revision gehen fehl. Der Vertrag war, wie das\n\n. Landgericht zu Recht annimmt, nicht wegen Knebe-\n\nlung des Angeklagten sittenwidrig. Zwar trat der\nAngeklagte die Forderungen gegen alle Drittschuldner (\"mit den Anfangsbuchstaben A - Z\") ab, ihm\nblieb aber das Verfügungsrecht über die Forderungen\nbis zu 6.000,-- DM für die betrieblichen Bedürfnisse.\nEr konnte \"über Jahre hinweg vollkommen selbständig\nüber seinen Betrieb bestimmen\" (UA S. 37).\n\nDanach war ihm nicht jegliche Freiheit für eigene\nwirtschaftliche Entschließungen genommen (BGHZ 19,\n12, 18). Daß die Vereinbarung über den Verbleib\nder Forderungen bis zu 6.000,-- DM nicht im Vertrag selbst enthalten, sondern als Nebenabrede getroffen war, ist unschädlich. Maßgebend für die\nBeurteilung der Sittenwidrigkeit ist das gesamte\nVertragsverhältnis.\n\n- 10 -\n\nDie schriftliche Ergänzung vom 3. April 1969 hob\n\nden Globalzessionsvertrag vom 16. März 1966 keines.\nwegs teilweise wieder auf, sie modifizierte ihn ledig,\nlich. Die wöchentliche Übergabe einer Liste der\nAußenstände des Angeklagten sollte sicherstellen,\ndaß die Bank rechtzeitig von allen Forderungen erfuhr, die an sie abgetreten waren. Die Zusatzvereinbarung setzte die Wirksamkeit des Globalzessionsver.\ntrages gerade voraus und stellte sie nicht, wie die\nRevision meint, in Frage.\n\nad) Die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind hinreichend festgestellt (UA S. 36, 39).\n\n4, Auch im übrigen bietet das angefochtene Urteil keine\nVeranlassung zu rechtlicher Beanstandung. Das gilt\ninsbesondere für die Strafzumessungserwägungen in den\nFällen, in denen die Einzelstrafen bestehen bleiben.\nDie im Fall II A verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe waren dagegen aufzuheben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-16/1-str-387-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-16/1-str-387-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.976658+00:00"}}