{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-09_1_StR_426_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-09","aktenzeichen":"1 StR 426/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nı StR 426/73\nAlan. ?2\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Lehrling Frank S EEE\n\naus NEE, geboren am EEE 1955 in TE,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung.\nvom 9. Oktober 1973,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED i: GENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nJustizobersekretär Ep\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 1. März 1973 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags zur Jugendstrafe von zwei\nJahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Er rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung,\nweil die Sachrüge durchgreift.\n\n1. Die Jugendkammer hat festgestellt:\n\nDer sechzehnjährige Angeklagte wurde in einen\nLokal von dem gleichaltrigen Gerald MB und dessen Zechgenossen gehänselt und beleidigt. Als er\nund seine beiden Begleiter aufbrachen, sagte der\nAngeklagte, der ein Schnappmesser bei sich trug,\nerregt zu WW: \"Wenn ich dich erwische, steche\nich dich ab.\" Über diese Äußerung, die \"als Witz\"\naufgefaßt wurde, lachte MP in aufreizender Weise.\nWährend der Angeklagte das Lokal durch den Seitenausgang verließ, gingen ME und drei aus seiner\nTischrunde durch den Hauptausgang hinaus, um den\nAngeklagten wegen seiner Äußerung zur Rede zu stellen. MB cing auf den Angeklagten zu und blieb vor\nihm stehen. In einiger Entfernung stellten sich die\ndrei Begleiter MW, die \"daran dachten, daß es zu\neiner Schlägerei kommen könnte\", im Halbkreis hinter\n\nihm auf. ME stieß den Angeklagten mit der Hand\ngegen die Brust und sagte sinngemäß: \"Was, du\nwillst mich stechen?\" Dann schlug er dem Angeklagten die Glut von der Zigarette. Der Angeklagte,\nder darüber wütend war und damit rechnete, daß\nVOM ihn schlagen werde, zog sein Messer und\nstieß es MW in die linke Brustseite. Anschlie-Bend lief er davon. Er wurde von den Freunden\nMB verfolgt und zusammengeschlagen. Me\nwurde durch den Stich des Angeklagten lebensgefährlich verletzt.\n\nDie Jugendkammer hat angenommen:\n\nZwar habe MB mit dem Stoß vor die Brust\nund dem Abschlagen der Zigarettenglut einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff geführt. Diesen\nAngriff habe aber der Angeklagte - wenn auch unvorsätzlich- durch seine Äußerung, er werde Mi»\nabstechen, wenn er ihn erwische, provoziert. Der\nAngeklagte habe sich deshalb mit bloßer Schutzwehr\nbegnügen müssen. Es sei ihm möglich und zuzumuten\ngewesen, durch Rückkehr in das Lokal auszuweichen.\nAllenfalls habe er MW nit dem Messer drohen\ndürfen. Seine aktive Gegenwehr durch Zustechen habe\ndas erforderliche Maß der Verteidigung überschritten,\n\n2. a) Daß eine Notwehrsituation vorlag, ist nicht zweifelhaft. Die Jugendkammer hat allerdings verkannt, daß der\ngegenwärtige Angriff MW nicht in den Handlungen gefunden werden kann, die bereits abgeschlossen waren, als der\nAngeklagte sich zur Wehr setzte, Diese Handlungen waren aber\neindeutige Indizien für unmittelbar bevorstehende weitere Tätlichkeiten. Ihnen durfte der Angeklagte entgegentreten.\n\nSein Handeln war, wie den Feststellungen zu entnehmen\nist, vom Zwecke der Verteidigung mitbestimmt. Daß daneben\nandere Motive eine Rolle spielten, führt nicht zur Verneinung\ndes subjektiven Rechtfertigungselements der Notwehr (vgl.\nBGHSt 3, 194, 198; BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 -1 StR 104/71-,\nwiedergegeben bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urteil vom\n19. Juni 1973 -1 StR 119/73-).\n\nb) Die Ansicht der Jugendkammer, der Angeklagte habe den\nAngriff MEN provoziert, deshalb habe er sich mit Schutzwehr begnügen müssen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Als\ner, erregt über die Beleidigungen und Sticheleien, zu denen\ner keinen Anlaß gegeben hatte, beim Aufbruch äußerte, er\nwerde MED abstechen, wenn er ihn erwische, reagierte er\nals Provozierter. Seine Äußerung gab als verbales Zurückschlagen demjenigen keinen Anlaß zum Angriff, der es -in wohl\nzutreffender Einschätzung seiner wahren Bedeutung- nur\n\"als Witz\" ansah und mit einem aufreizenden Lachen quittierte.\n\nc) Da für den Angeklagten die Möglichkeit gerechtfertigter Abwehr nicht eingeschränkt war, kann die von ihm gewählte\nVerteidigung nicht deshalb beanstandet werden, weil er sie\n“in aktiver Gegenwehr\" führte. Ob er sich durch sofortiges\nZustechen mit dem Messer wehren durfte, ist eine Frage, die\nder Senat nicht abschließend beantworten kann.\n\n‚las zur Verteidigung erforderlich ist, rich\nnach den gesamten Umständen, unter denen Ansrill ums Ver\nteidigung stattfinden, insbesondere also nach der Stärke\nund dem Ziel des Angriffs, der Gefährlichkeit des Angreifers und seines Vorgehens und nach den Mitteln, die für\ndie Abwehr zu Gebote stehen. Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten darf der Angegriffene diejenige wählen, die eine\nsofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten\n1äßt. Auf das Risiko (erstmaliger oder weiterer) Verletzungen oder eines ungewissen Ausgangs bei Anwendung eines\nschonenderen Verteidigungsmittels braucht er sich nicht\neinzulassen (BGHSt 24, 356, 358; BGH GA 1969, 23, 24; BGH,\nUrteil vom 19. Juni 1973 -1 StR 119/73-; BGH, Urteil vom\n1. März 1960 -5 StR 646/59-, wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/\nSchulte, StGB § 53 Anm. 3%).\n\nDie knappen Feststellungen der Jugendkammer geben keine\nausreichende Antwort auf die Frage, wie die Umstände aussahen, als der Angeklagte zustach, Insbesondere bleibt offen,\nmit welcher Intensität und mit welchen Mitteln MW noch\nweiter gegen den Angeklagten vorgehen wollte und ob die hinter ihm stehenden Jugendlichen zum Eingreifen bereitstanden,\nwenn der Angriff auf Gegenwehr stieß, Ts ist nicht ausgeschlossen, daß ein bloßes Drohen mit der Waffe oder ihr weniger gefährlicher Einsatz möglich und ausreichend gewesen\nwäre, Der Senat hebt deshalb das angegriffene Urteil auf und\nverweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.\n\n3. Für den Fall, daß in der neuen Hauptverhandlung festgestellt werden sollte oder nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß -£für die rechtliche Würdigung erhebliche- irrtümliche\nVorstellungen und Annahmen des Angeklagten im Spiele waren,\nwird auf die Erörterung der wesentlichen Irrtumsfälle in\nBGH GA 1969, 23, 24 hingewiesen.\n\nWird der Angeklagte erneut wegen versuchten Totschiagss\nverurteilt, werden die Voraussetzungen des § 213 3702 zu\nprüfen sein (vgl. BGH NJW 1956, 756, 757). Zwar dar? Sas in\n\n§ 18 Abs. 1 JGG festgesetzte NMindestmaß der Jugendstrafe auch\ndann nicht unterschritten werden, wenn neben mildernden Unständen noch andere Strafmilderungen nach allgemeinem Strafrecht in Betracht kommen. Ein solches Zusammentreffen (vgl.\ndazu BGH aa0; BGHSt 16, 360; 21, 57) kann aber von Einfluß\nauf die Frage sein, ob die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist (Dallinger/Lackner, JCGG 2. Aufl. § 18 Ran. 2).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/1-str-426-73","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/1-str-426-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.846703+00:00"}}