{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-09_1_StR_327_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-09","aktenzeichen":"1 StR 327/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Um =:\n\nGVG § 43\n\nEine von der Justizverwaltungsbehörde nach § 43\nAbs. 1 GVG über die erforderliche Zahl von Hauptschöffen getroffene Entscheidung, die sich im\nRahmen einer vertretbaren Anwendung des in § 43\nAbs. 2 GVG aufgestellten Bemessungsgrundsatzes\n\nhält, kann mit der Revision nicht angegriffen\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nUm =:\n\nGVG § 43\n\nEine von der Justizverwaltungsbehörde nach § 43\nAbs. 1 GVG über die erforderliche Zahl von Hauptschöffen getroffene Entscheidung, die sich im\nRahmen einer vertretbaren Anwendung des in § 43\nAbs. 2 GVG aufgestellten Bemessungsgrundsatzes\n\nhält, kann mit der Revision nicht angegriffen\nwerden.\n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 1973 - 1 StR 327/73 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 327/73 URTEIL\n\n| in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Koch Sterling C EEE , zuletzt Angehöriger\n\nder US-Stationierungstruppe, geboren am 1952\nin FOR 5, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Koch Sedgwick Milo PC, zuletzt ehöriger\n\nder US-Statio rungstruppe, geboren am 1950\nin er zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten CE\n\nJustizobersekretär nu\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 1972 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem\nAutostraßenraub und versuchtem besonders schwerem Raub\n\noder versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu je 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt,\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung\nsachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer Werhebt\naußerdem eine Verfahrensrüge.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben erfolglos.\nI.\nRevision des Angeklagten Ci\n\nSoweit sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, greift sie lediglich die tatrichterliche\nBeweiswürdigung an, ohne dabei Rechtsfehler aufzudecken.\nInsbesondere rechtfertigt die Feststellung der Jugendkammer, daß CB nit dem ihm von PB überlassenen\nRevolver kurz hintereinander dreimal gezielt auf Kopf\nund Körper des Taxifahrers schoß und diesen dabei aus\neiner Entfernung von 5 - 10 cm tödlich traf (UA S. 18),\nohne weiteres die von der Revision beanstandete Annahme\ndes zur Tatzeit vorhandenen direkten Tötungsvorsatzes\n(UA S. 15, 16, 34, 35), zumal die Tötung des überfallenen\nFahrers von vornherein eingeplant war (UA S. 11/12).\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\nsind ebenfalls unbegründet. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für die Tatzeit (UA S. 58)\nzwang die Jugendkammer keineswegs dazu, die lediglich in\ndiesem Zeitpunkt erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten (UA S. 66) als einen so gewichtigen Milderungsgrund anzusehen, daß er ein Abgehen von der Höchst-\n\nstrafe des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG erforderlich machte.\nDie allgemeine Drogenabhängigkeit des Angeklagten ist\nvon der Jugendkammer im Rahmen zahlreicher weiterer entlastender Umstände berücksichtigt worden. Daß der Tatrichter diesen Milderungsgründen im Hinblick auf die\nSchwere der Tat keine entscheidende Bedeutung beige-\n\nmessen hat, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nDie Revision des Angeklagten CB ist nach alledem zu verwerfen.\n\nII,\nRevision des Angeklagten Ei wm\n\n1. in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt diese\nRevision eine Verletzung der §§ 2, 35 JGG i.V. mit\n§§ 77, 43 Abs. 2 GVG. Sie meint, der Landgerichtspräsident habe zu Unrecht die Zahl der Jugendschöffen für die\nGeschäftsjahre 1971 und 1972 auf 20 bestimmt. Da jährlich nur 96 Sitzungstage der Jugendkammer in Betracht\nzu ziehen waren, hätte die Zahl der Jugendschöffen gemäß § 43 Abs.. 2 GVG auf höchstens 16 bestimmt werden\ndürfen. Nur dann wäre die Heranziehung jedes Hauptschöffen\nzu jedenfalls 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr - wie\nvom Gesetz gefordert - gewährleistet gewesen. Da bei\nordnungsgemäßer Bemessung der Schöffenzahl eine andere\nAuswahl stattgefunden hätte, sei das erkennende Gericht\nnicht richtig besetzt gewesen.\n\nDiesem Vortrag kann nicht gefolgt werden.\n\nDie Vorschrift des § 43 Abs. 2 GVG dient dem Zweck,\ndie Hauptschöffen durch häufigere Heranziehung zu Verhandlungen mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut\nzu machen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer in § 30 GVG\numschriebenen Aufgaben erforderlich ist (Schäfer in Löwe/\nRosenberg, StPO 22. Aufl., GVG § 43 Erl. 2). Der für die\nBemessung der Schöffenzahl aufgestellte Maßstab ist jedoch\nnicht absolut. Vielmehr ist § 43 Abs. 2 GVG schon nach\nseiner Fassung darauf angelegt, der Justizverwaltung einen\ngewissen Ermessensspielraum zu gewähren; so läßt die Vorschrift ausdrücklich - wie die Wahl des Wortes „voraussichtlich\"zeigt - die Möglichkeit offen, daß ein Schöffe\nauch zu weniger als 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen\nwird (vgl. BGH,Urteil vom 12. Januar 1956 - 3 StR 420/55).\nDavon geht auch die gesetzliche Regelung des § 35 Nr. 2\nGVG aus, wonach Personen, die im letzten Geschäftsjahr\nihre Schöffenpflicht an wenigstens zehn Sitzungstagen erfüllt haben, die erneute Berufung zum Amt eines Schöffen\nablehnen können. Unter diesen Umständen könnte sich nur\ndie Frage stellen, ob die von der Revision beanstandete\nÜberschreitung der Zahl 16, welche hier bei Annahme von\n96 Sitzungstagen rein rechnerisch die Heranziehung jedes\neinzelnen Schöffen zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen\nim Jahr gewährleistet hätte (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm.\nGVG § 43 Rdn. 2), einen Ermessensmißbrauch darstellt.\n\nEin solcher ist aber weder vom Beschwerdeführer behauptet\nnoch sonst ersichtlich. Die Einplanung vier weiterer\nSchöffen ändertedas als wünschenswert vorgesehene Verhältnis zwischen Anzahl der Schöffen und Mindestzahl:\n\nvon 12 Sitzungstagen nur geringfügig. Sie war andererseits gerade deswegen vertretbar, weil sie - auf zwei\nJahre berechnet (vgi. §§ 36, 4O, 42 GVG) - dem erfahrungsgemäß häufig vorkommenden Wegfall von Schöffen und einer\n\nhierdurch bewirkten Mehrbelastung der verbleibenden\nSchöffen vorzubeugen geeignet war. Nach alledem hält\nsich die getroffene Verwaltungsentscheidung im Rahmen\neiner sachgerechten und daher im Ergebnis mit der Revision nicht angreifbaren Ermessensausübung.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Vor allem ist rechtlich\nnichts gegen die Annahme der Jugendkammer einzuwenden,\ndaß P@lBdie volle Mitverantwortung für die Tötungshandlung des Mitangeklagten CB trifft.\n\nAuch die Revision des Angeklagten nterliegt\nmithin der Verwerfung.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/1-str-327-73","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/1-str-327-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.826711+00:00"}}