{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-04","aktenzeichen":"1 StR 697/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 697/74 URTEIL\nyll, 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Josef Reue aus FoEEED /\nLandkreis TB, dort geboren am EEE 1935,\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nx\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4, Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor uuunn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein\nvom 4. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDie Besetzungsrüge greift durch.\n\n1. Die Revision meint, das Schwurgericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil die Schöffin\nElisabeth S@W> mitgewirkt habe. Die zuständige Strafkammer habe am 10. Mai 1973 beschlossen, den Hauptschöffen StB nicht mehr zur Dienstleistung\nheranzuziehen. Für ihn sei die bisherige Hilfsschöffin\nSC nunmehr als Hauptschöffin eingetreten. Da sie zur\nHauptschöffin aufgerückt sei, sei es unstatthaft gewesen,\nsie fortan auch noch als Hilfsschöffin zu Sitzungen einzuteilen. Gerade das aber sei für die hier in Betracht\nkommende Hauptverhandlung geschehen. Als sich der Hauptschöffe Selb aus beruflichen Gründen entschuldigt und\nder Vorsitzende des Schwurgerichts dies anerkannt habe,\nsei nach Ausfall der Hilfsschöffen Dee, Frau vo,\nHe und Re zu Unrecht die Schöffin SC als\nHilfsschöffin einberufen worden. Zwar habe der Landgerichtspräsident die Streichung StB als Hauptschöffen Nr. 5 und den Eintritt der bisherigen Hilfsschöffin SB an dessen Stelle erst durch Verfügung vom\n23. November 1973 angeordnet. Das sei aber bedeutungslos,\n\nweil es auf den Zeitpunkt des Beschlusses der 2, Strafkammer ankomme. Der Landgerichtspräsident habe die\nStreichung demgemäß bereits am 10. Mai 1973 und damit\nvor der Hauptverhandlung in dieser Sache vornehmen\nmüssen. Schon von diesem Zeitpunkt an sei die Schöffin\nS@MWBals Hauptschöffin anzusehen und komme seitdem als\nHilfsschöffin nicht mehr in Betracht.\n\n2. Diese Beanstandung führt im Ergebnis zur BejJahung der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts\nim Sinne des § 338 Nr. 1 StPO und damit zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils.\n\na) Für die dritte Schwurgerichtstagung, in der die\nHauptverhandlung stattfand, waren ursprünglich folgende\nHauptschöffen ausgelost (HA Bl. 202, 203):\n\n1. Wilhelm Fe»\n\n2. Otto OB\n\n3. Amalie SCENE\nb, Georg Reiiiiib\n\n5. Georg Dein\n\n6. Hubert Saiiiie\n\nAn der Hauptverhandlung haben folgende Schöffen\nteilgenomnen:\n\n. Wilhelm Fi»\n\n. Otto Cab\n\n. Amalie Schule\n. Josef Beguuuie\n\n. Georg Bi un\n\n4\n2\n3\nu\n5\n6. Elisabeth Se\n\nZum Ausscheiden der Hauptschöffen Rambold und\nSandner und zum Eintritt der Schöffen Bachmeier und\nSterr kam es auf folgende Weise: Der Hauptschöffe\nRambold entschuldigte sich am 12. September 1973 \"aus\ngeschäftlichen Gründen\" (HA Bl. 209). Der Vorsitzende -\ndes Schwurgerichts erkannte die Verhinderung am 13, September 1973 an (HA Bl. 208). Als den nach der Reihenfolge nächsten Hilfsschöffen bestimmte er Josef Bachmeier, der mitgewirkt hat.\n\nAls Hilfsschöffen waren ursprünglich ausgelost\n(HA Bl. 204):\n\nAndreas Cam\n. Elisabeth sg»\nJosef Deus»\nVeronika We»\n\n. Hans Hu»\nSimon RAS\n\nGr&@B schied aus, weil er am 15. März 1973 an die\nStelle des verstorbenen Hauptschöffen MB getreten\nund damit Hauptschöffe geworden war. Elisabeth Sp\nblieb unberücksichtigt, weil die 2, Strafkammer des\nLandgerichts durch Beschluß vom 10. Mai 1973 den Hauptschöffen SC wegen beruflicher Verhinderung \"von\nder weiteren Ausübung des Schöffenamtes\" auf Dauer befreit (HA Bl. .193) und an dessen Stelle die Hilfsschöffin\nSterr gesetzt hatte. Der nächste in der Liste war BB-\n\nNN PFUND\n\nDer Hauptschöffe Sms entschuldigte sich am\n28. September 1973 gleichfalls aus beruflichen Gründen\n(HA Bl. 196). Auch diese Verhinderung erkannte der Vorsitzende des Schwurgerichts am 28. September 1973 an\n(HA Bl. 197). Er prüfte die Hilfsschöffenliste, beginnend nach Bee, der bereits herangezogen war,\nund stellte fest, daß die Hilfsschöffen Nr. 4 Veronika\nWB und Nr. 5 Hans HB sich in Urlaub befanden.\nVerfügbar war lediglich der Hilfsschöffe Nr. 6 Ran,\nder aber als Onkel des Angeklagten nach § 22 Nr. 3 StPO\nvom Richteramt ausgeschlossen war. Damit war die Hilfsschöffenliste erschöpft. Der Vorsitzende griff deshalb\nwieder auf den Anfang dieser Liste zurück. Er stellte\nfest, daß der Hilfsschöffe Nr. 1 Gr@B im März 1973\ninfolge Übernahme in die Hauptschöffenliste gestrichen\nwar und stieß auf die noch in der Liste als Hilfsschöffin\nNr. 2 aufgeführte Elisabeth Se, die zur Verfügung stand.\nSie berief er anstelle des Hauptschöffen See ein, und\nsie wirkte mit (HA Bl. 197).\n\nb) Dieses Verfahren ist zu beanstanden.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob für die Berufung\nder Schöffin Elisabeth S@WW zur Hauptschöffin der Beschluß der 2. Strafkammer vom 10. Mai 1973 (vgl. BGH,\nUrteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73) oder erst\ndie tatsächliche Streichung in der Liste der Hilfsschöffen (BGHSt 10, 252, 253; BGH, Urteil vom 9. Februar\n1960 - 1 StR 690/59) maßgebend war, denn die Schöffin\nist nach Wegfall Steiwes durch den nach § 53 Abs. 2\nGVG unanfechtbaren Beschluß als Hauptschöffin im Verfahren DB in der Zeit vom 22. bis 29. Mai 1973\n\nan die Stelle des Ausgeschiedenen getreten. Damit war\nsie als Hauptschöffin \"verbraucht\", Der Vorsitzende\ndurfte sie deshalb nicht mehr als Hilfsschöffin einsetzen, sondern mußte, da die Hilfsschöffenliste erschöpft war, die Wahl eines weiteren Hilfsschöffen\nveranlassen, der dann in der vorliegenden Sache hätte\ntätig werden müssen.\n\nDie Maßnahmen des Vorsitzenden waren auch nicht\nfolgerichtig. Zur Einberufung DB s anstelle von\nRa konnte er nur gelangen, wenn er davon ausging, daß die Schöffin SW durch den Wegfall Steinbergers mit Beschluß der 2. Strafkammer vom 10. Mai 1973\nHauptschöffin geworden war. Hätte er sie noch als Hilfsschöffin angesehen, so hätte er sie als Nr. 2 der Hilfsschöffenliste vor der Nr. 3 Deies einsetzen müssen.\nSah er sie aber als Hauptschöffin an, so durfte er sie\nhinterher nicht mehr als Hilfsschöffin behandeln und\nanstelle des Hauptschöffen Selb einberufen. Der Vorsitzende hat danach einmal die Rechtsmeinung zugrunde :\ngelegt, daß es auf den Zeitpunkt des Beschlusses ankommt,\n\nund etwa zwei Wochen später nach dem Grundsatz gehandelt,\ndaß die tatsächliche Streichung in der Liste maßgebend ist.\nBeides ist miteinander nicht vereinbar,\n\nPfeiffer Pikart Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-04/1-str-697-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-04/1-str-697-74","retrieved":"2026-10-24 16:45:33.034297+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-02-04/1-str-697-74","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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