{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-02_1_StR_422_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-02","aktenzeichen":"1 StR 422/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 422/73 URTEIL\nYıdı 3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Herrenmaßschneider Drago DER zus MEERE,\ngeboren am EEE 19.5 in OR Jugoslawien,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter 8 ö\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n3. April 1973\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nRaubes in Tateinheit mit Notzucht und\nNötigung zur Unzucht verurteilt wird\n(88 249, 177, 176 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB),\n\n2. im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens des\nschweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit einem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht\n(§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und einem Verbrechen der Notzucht (§ 177 StGB) zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt worden. Er erhebt in seiner Revision die\nSachrüge und bringt vor, er sei zu Unrecht wegen Straßenraubes schuldig gesprochen worden. Seine Tat erfülle nur\ndie Voraussetzungen des einfachen Raubes. Der Angeklagte\nbeantragt, den Schuldspruch abzuändern, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nAuf der Tegernseer Landstraße in MB faßte der\nAngeklagte den Entschluß, die neunzehnjährige Petra Mes\ndie sich weigerte, mit ihm durch den Wald zu gehen, unter\nAnwendung von Gewalt sexuell zu mißbrauchen. Durch einen\nSchlag ins Gesicht und durch Androhung weiterer Schläge\nzwang er sie, ihm etwa 30 m weit in den Wald zu folgen\nund sich hinzulegen. Der Angeklagte setzte sich auf\nPetra MB, ergriff ihre im Grase stehende Handtasche,\ndurchsuchte sie, nahm aus der Geldbörse einen Zwanzigmarkschein und steckte ihn in der Absicht, das Geld für\nsich zu behalten, in seine Jackentasche. Aus Angst vor\nMißhandlungen ließ Petra MD die Wegnahme geschehen.\n\nDessen war sich der Angeklagte bewußt. Er nötigte anschließend sein Opfer zur Duldung unzüchtiger Handlungen\nund des Geschlechtsverkehrs. Als er den Tatort verließ,\nnahm der Angeklagte die Handtasche von Petra Mg nit.\nEr warf sie am nächsten Tag in eine Mülltonne.\n\n2. Die tatbestandlichen Elemente des Raubes (Diebstahl und Nötigung) liegen vor und weisen die für diese\nStraftat erforderliche gegenseitige Bindung auf. Die Fallgestaltung gibt keinen Anlaß, auf die Frage einzugehen,\nob eine Wegnahme unter bloßer Ausnutzung einer nicht zum\nZwecke des Diebstahls geschaffenen Zwangslage den Tatbestand erfüllen kann (vgl. dazu BGH NJW 1969, 619;\n\nBCH, Urteil vom 12. Juli 1967 - 2 StR 234/67 -, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1968, 17; LK 9. Aufl. § 249\nRan. 10). Als er wegnahnm, wirkten Gewalt und Drohungen\ndes Angeklagten nicht nur als schon abgeschlossene Handlungen auf das eingeschüchterte Mädchen psychisch fort.\nDer auf seinem Opfer sitzende Angeklagte, der bereit\nwar, jeden Widerstand und jede Abwehr durch weitere\nSchläge oder andere Mißhandlungen zu brechen, wandte\n\ndie Nötigungsmittel vielmehr weiterhin an.\n\nDaß er sie auch zum Zwecke des Diebstahls einsetzte,\nalso der Nötigung - wenn auch nur vorübergehend und\nunter Beibehaltung der sexuellen Zielvorstellungen -\ndie auf Wegnahme gerichtete Zweckbestimmung gab (vgl.\ndazu RG GA Bd. 47, 284; BGHSt 4, 210, 211; LK aa0 Rdn. 19),\nist festgestellt.\n\nUnerheblich (für den Tatbestand des einfachen Raubes)\nist es, ob der Angeklagte Gewalt und Drohung zunächst nur\n\nanwandte, um sein Opfer zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu nötigen. Der Senat hat bereits in BGHSt 20, 32\nRaub bejaht, wenn der Täter die zuerst anderen Zwecken\ndienende, aber dann fortdauernde Gewaltanwendung auf\nGrund neuen Entschlusses zur Wegnahme benutzt.\n\n3. Die Annahme eines schweren Raubes wird von den\nFeststellungen nicht getragen.\n\na) Der Tatort der Wegnahme lag nicht innerhalb des\nin § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB umschriebenen Schutzbereichs.\nEr kann sich zwar auf leicht begehbare Flächen in unmittelbarer Nähe eines öffentlichen Wegs erstrecken\n(vgl. BGHSt 13, 287, 288; BGH LM StGB § 250 Nr. 14 =\nMDR 1957, 242; Urteile des Senats vom 8. Oktober 1963\n- 1 StR 373/63 - und vom 4. Februar 1969 - 1 StR 613/68 -).\nEine Stelle im Walde, 30 Meter von der Straße entfernt,\nkann jedoch nicht in den Schutzbereich einbezogen werden.\n\nb) Die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestands\nkönnten dennoch erfüllt sein, wenn der Angeklagte die\nNötigungshandlung auch zum Zwecke der Wegnahme schon\nauf der Straße begonnen hätte (vgl. BGHSt 14, 383, 386;\n17, 179, 181; BGH LM StGB § 250 Nr. 4; BGH, Urteil vom\n1. Dezember 1967 - 4 StR 516/67 -). Das ergeben die\nFeststellungen jedoch nicht. Es ist möglich, daß der\nAngeklagte den Entschluß zur Wegnahme erst an dem Orte\nfaßte, an dem er sie ausführte, obgleich das psychiatrische Gutachten von Professor Dr. Dietrich und frühere\nStraftaten des Angeklagten die Folgerung nahelegen, daß\nauch bei der Wegnahme des Geldes und der Handtasche\nsexuelle Motive im Spiele waren. Entschloß sich der\n\nAngeklagte zum Diebstahl erst als er auf seinem Opfer\n\nsaß und die im Grase stehende Handtasche leicht ergreifen\nkonnte, beging er nur einen einfachen Raub (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 - 5 StR 170/61 -).\n\n4, Es ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen\nHauptverhandlung die Feststellung getroffen werden könnte,\nder Angeklagte habe auch zum Zwecke der Wegnahme mit seinen Nötigungshandlungen schon auf der Straße begonnen.\n\nDer Senat hat daher den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus dahin geändert, daß der Beschwerdeführer des Raubes nach § 249 StGB\nschuldig ist,\n\n5. Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Seine Änderung mußte jedoch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs führen, weil der Rahmen, innerhalb dessen\ndie Strafkammer die Strafe bestimmte (§§ 250 Abs. 1, 73\nAbs. 2 StGB), nunmehr entfallen ist.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-02/1-str-422-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-02/1-str-422-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.657745+00:00"}}