{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-02_1_StR_270_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-02","aktenzeichen":"1 StR 270/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_270/73 URTEIL\n\n22\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer Joset PD EEE aus\nPER, geboren am EEE 1936 in OEM,\nIKrs. SCENE,\n\n- 2. den Kraftfahrer Helmut SÜD aus vi.\n\ngeboren am 1930 in CHE. Lkrs. ME\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n' Dr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten DEE\ngegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 1975 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten |\nwird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen Betrugs\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Hinsichtlich des Betrugs wird das Verfahren\neingestellt. Die Kosten der Revision sowie\ndie ausscheidbaren Kosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten im Verfahren vor\ndem Landgericht trägt die Staatskasse.\n\n3. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung\ndarüber, ob die rechtskräftige Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Meineids\nzur Bewährung auszusetzen ist, wird die\nSache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FEED wegen\ngemeinschaftlich begangenen Betrugs (§§ 263, 47 StGB) zur\nFreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur\nBewährung, den Angeklagten SID wegen Meineids und\ngemeinschaftlich begangenen Betrugs (§§ 154, 263, 47, 74 StGB)\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten EEE rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte SP\nbeanstandet mit der auf die Verurteilung wegen Betrugs\nbeschränkten Revision das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung.\n\nI. Die Revision des Angeklagten DE.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß Dep\nals Hauptgeschäftsführer der Raiffeisenkasse in Pos\ndem Mitangeklagten SEE ohne Wissen der übrigen Vorstandsmitglieder überhöhte Kredite ohne hinreichende\nSicherheiten gewährt hatte und deshalb bei einer Revision\nder Raiffeisenkasse durch den Verbandsprüfer Schwierigkeiten bekam. Er überredete deshalb zusammen mit Schäfer\nin Ausführung eines gemeinsamen Entschlusses die Eheleute\nBED - Schwester und Schwager SD -, für SEE\neine Bürgschaftsurkunde in Höhe von 50.000,- DM zu unterzeichnen; zur Unterzeichnung wurden die Eheleute Di»\ndurch das unwahre Vorbringen der beiden Angeklagten bewogen, SCHE abe keine Schulden, die Bürgschaft sei\nnur für die Zukunft von Bedeutung, ein Risiko sei damit\nnicht verbunden, da das Geschäft SB sehr gut gehe\nund die Eheleute Ei aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen würden.\n\nAus der am 28. August 1967 unterzeichneten Bürgschaftsurkunde nahm DB die Eheleute EB bereits\nam 1. September 1967 wegen der bisher aufgelaufenen\nForderungen der Raiffeisenkasse gegen SEE in Anspruch.\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer dieses\nVerhalten DEE als gemeinschaftlich begangenen\nBetrug gewertet. Der Angeklagte wollte nicht nur Se\ndabei Hilfe leisten, die Bürgschaft der Eheleute DW\nzu erlangen; er erstrebte vielmehr, wie das Urteil irrtumsfrei darlegt (UA S. 14), einen eigenen rechtswidrigen Vermögensvorteil, da er hoffte, mit der durch Vor-\n\nspiegelungen erschlichenen Bürgschaftserklärung die\nRegreßforderung der Raiffeisenbank wegen der unberechtigt\nen SE ausgereichten Kredite abzuwenden. Insoweit\nfehlt es auch nicht an der Stoffgleichheit zwischen der\nschädigenden Vermögensverfügung und dem erstrebten Vermögensvorteil. |\n\nDer Tatrichter hat daher rechtlich zutreffend\nDEE als Mittäter und nicht nur als Gehilfen\nSCEEBengesehen; das bewußte und gewollte Zusammenwirken der beiden Täter hat das Urteil fehlerfrei festgestellt (UA S. 4/5).\n\n3. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so daß das Rechtsmittel als unbegründet\nzu verwerfen ist.\n\nII, Die Revision des Angeklagten SEE:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils |\nim Umfang der Anfechtung, da es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags fehlt.\n\n1. Der vom Angeklagten SB begangene Betrug\nrichtete sich gegen die Eheleute BP; Gertrud MW ist\ndie Schwester des Angeklagten, Hubert Bi deren Ehemann. Da beide Eheleute somit Angehörige des Angeklagten\nim Sinne des für das gesamte Strafgesetzbuch geltenden\n§ 52 Abs. 2 StGB sind, bedarf es zur Verfolgung des\ngegen öie begangenen Betrugs, soweit SED als Mittäter in Betracht kommt, eines wirksamen Strafantrags\n(§ 263 Abs. 4 Satz 1 StGB). Ein solcher Antrag ist\n- entgegen der Meinung der Strafkammer - dem Akteninhalt\nnicht zu entnehmen.\n\n2. Die im Auftrag der Eheleute BE von Rechtsanwalt\nFEB an 18. September 1967 erstattete Strafanzeige\n(Bl. 6 d.A.) ist nur gegen Baumeister gerichtet; bei\nder ausführlichen Schilderung des zur Bürgschaftserklärung\nführenden Sachverhalts wird SEP ausdrücklich nur als\nZeuge bezeichnet. Im Laufe der darauf eingeleiteten Ermittlungen wurden beide Eheleute als Zeugen vernommen;\ndabei erklärte Hubert BP: „Ich will zum Sachverhalt\nAngaben machen, auch wenn meinem Schwager dadurch strafrechtliche Nachteile entstehen können\" (Bl. 13 d.A.);\nGertrud BMW sch1l0oß ihre Vernehmung mit der Erklärung:\n„Damit der wahre Sachverhalt festgestellt werden kann,\nhabe ich mich, wenn auch schweren Herzens, entschlossen,\nAngaben zu machen, auch wenn sie meinen Bruder belasten\nsollten\" (Bl. 23 d.A.).\n\nDiese Erklärungen wurden offensichtlich zur Begründung dafür abgegeben, daß von dem gegenüber SEE pestehenden Zeugnisverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht wurde. Denn der Sachverhalt ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß zwar das in der Strafanzeige\ngeäußerte Strafverlangen nur gegen EEEED gerichtet\nwar, daß aber in Richtung gegen diesen der Sachverhalt\nnur geklärt werden konnte, wenn die Eheleute Bi Angaben machten, die auch SW belasten mußten; daß\ndie Situation in diesem Sinne richtig verstanden worden\nist, kommt deutlich in der Erklärung von Gertrud Ei\nzum Ausdruck.\n\nZur Wirksamkeit eines Strafantrags ist es aber erforderlich, daß in ihm unzweideutig das Verlangen zum\n\nAusdruck kommt, der darin bezeichnete Täter solle wegen\nder in Rede stehenden Tat strafrechtlich verfolgt werden\n(BGH GA 1957, 17; BGH, Urteil vom 13. Juni 1958 - 2 StR\n153/58). Daran fehlt es, wenn der Antragsberechtigte,\n\nwie hier, anläßlich der gegen einen anderen Täter gerichteten Zeugenaussage eine Belastung dessen, gegen den sich\nder Antrag richten müßte, als unvermeidlich in Kauf nimmt,\nohne eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß seine Aussage auch insoweit vom Verlangen nach Strafverfolgung\nbestimmt wird. Einer späteren ergänzenden oder anderslautenden Erläuterung in der Hauptverhandlung - nach\nAblauf der Antragsfrist - sind die Erklärungen der\nAntragsberechtigten nicht zugänglich.\n\n3. Das Verfahren ist daher in Richtung gegen SP\ninsoweit durch Urteil einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO),\nals er wegen Betrugs zum Nachteil der Eheleute 2 1] verurteilt worden ist. Damit ist auch der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufzuheben, so daß die Einzelstrafe\nvon neun Monaten wegen Meineids als rechtskräftige Verurteilung bestehen bleibt.\n\nDie Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, die das Landgericht nach § 23 Abs. 2 StGB zu\ntreffen hatte, entfällt mit der Aufhebung der Gesamtstrafe; sie wird von der Rechtskraft der Verurteilung\nwegen Meineids nicht erfaßt, so daß dem Tatrichter\n\nGelegenheit zu geben ist, sie nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 1 StGB nachzuholen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-02/1-str-270-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-02/1-str-270-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.638490+00:00"}}