{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-10-02_1_StR_217_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-02","aktenzeichen":"1 StR 217/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht wegen\nvollendeten Mordes in drei Fällen (Erwachsenenstraftaten) und wegen eines vom Angeklagten bereits im\nAlter von 16 Jahren begangenen versuchten Mordes eröffnet worden, so ist das Gericht nicht gehindert, das\nVerfahren wegen der Jugendstraftat abzutrennen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nJGG §§ 32, 103; StPo §§ 2, 4\n\nIst das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht wegen\nvollendeten Mordes in drei Fällen (Erwachsenenstraftaten) und wegen eines vom Angeklagten bereits im\nAlter von 16 Jahren begangenen versuchten Mordes eröffnet worden, so ist das Gericht nicht gehindert, das\nVerfahren wegen der Jugendstraftat abzutrennen.\n\nBGH, Urt. vom 2. Oktober 1973 - 1 StR 217/73 -\nSchwG Coburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 217/73\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Bitumenmischer Manfred W EEE: aus\n\nKEEEEEEED, zeboren am ME 1945 ir Lam,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2. Oktober 1973, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Wiefels\nDr. Mösl\nPikart\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiihau:s EEE,\nRechtsanwalt ED zu: GENRE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Coburg\nvom 15. Dezember 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGRÜNDE:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nI.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des § 338 Nr. 4\nStPO geltend. Er vertritt die Ansicht, das Schwurgericht\nhabe seine Zuständigkeit für das vorliegende Strafverfahren zu Unrecht angenommen; in Wirklichkeit sei die\nJugendkammer bei dem Landgericht Coburg zur Aburteilung\nzuständig gewesen. Das ergebe sich daraus, daß Anklage\nu.a. auch wegen eines Verbrechens des versuchten Mordes\nerhoben worden sei, das der Angeklagte Ende 1959 im Alter von 16 Jahren begangen habe. Das Verfahren wegen\ndieses Verbrechens sei zwar abgetrennt und an die Jugendkammer abgegeben worden. Zu dieser Maßnahme sei das\nSchwurgericht aber nicht befugt gewesen; es hätte sich\nvielmehr insgesamt für unzuständig erklären und das gesamte Verfahren abgeben müssen.\n\nDiesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der\nunbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nur\ngegeben, wenn das Gericht bei Urteilsfällung seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (BGHSt 1, 346;\nvgl. auch BGHSt 10, 64, 65). In diesem Zeitpunkt war\ndas Schwurgericht aber uneingeschränkt zuständig, weil\nder Angeklagte bei Begehung der ärei Mordtaten, die\nallein noch Gegenstand der Verhandlung waren, bereits\ndas Alter von 25 Jahren überschritten hatte.\n\nAn dieser Betrachtung ändert entgegen der Auffassung der Revision auch der Umstand nichts, daß das Verfahren wegen des -mitangeklagten- versuchten Mordes\nerst im Laufe der Hauptverhandlung abgetrennt worden\nist. Das Schwurgericht war keineswegs gehindert, eine\nsolche Abtrennung vorzunehnen.\n\nWeder in § 32 JGG noch sonst im JGG oder in anderen Bestimmungen ist vorgeschrieben, daß alle Straftaten,\ndie ein Beschuldigter in verschiedenen Altersstufen begangen hat, gleichzeitig abgeurteilt werden müssen. Insoweit besteht also auch kein Zwang zur Verbindung, und\nzwar auch dann nicht, wenn eine solche Handhabung im\nEinzelfall wünschenswert sein sollte (BGHSt 10, 100, 101).\nDanach kann der Tatrichter aber auch nicht gehindert sein,\nnach erfolgter Verbindung eine entsprechende Trennung vorzunehmen, Vielmehr ist davon auszugehen, daß das JGG die\nallgemeinen Vorschriften über Verbindung und Trennung unberührt läßt (BGHSt 10, 100, 102). Für die Wirksamkeit\neiner Abtrennung von Verfahrensteilen ist lediglich vorauszusetzen, daß die ausgeschiedene Straftat einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich ist. Insofern\nbestehen vorliegend -im Gegensatz zu dem in der Entscheidung BayObLGSt 1966, 119 behandelten Sachverhalt- keine\nBedenken.\n\n2. Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält die Revision ferner die während der Hauptverhandlung im Gerichtssaal veranstaltete Projektion von Farb-Diapositiven mit Aufnahmen der ermordeten Mädchen. Von der insoweit behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Anspruchs des Angeklagten auf ein\n\"faires Verfahren\" kann jedoch keine Rede sein.\n\nDie Revision führt selbst aus, daß die Sachverständigen gerade bei den schrecklichsten Bildern, die bis zu\neiner halben Stunde und mehr auf der Leinwand blieben,\nlangwierig und detailliert das Zustandekommen der den\nTatopfern zugefügten Stich- und Schnittverletzungen zu\nerläutern hatten (S. 39 der Revisionsbegründung). Damit\nbesteht offenbar auch für die Revision kein Zweifel daran, daß gerade die Vorführung der Bilder zur Wahrheitsfindung -nämlich zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und damit letztlich im Interesse des Angeklagten- erforderlich war. Die von der Revision beklagte schauerliche Eindruckskraft dieser auf 2x5 m\nvergrößerten Aufnahmen änderte an der Notwendigkeit ihrer\nVorführung nichts. Ein besonderer Anlaß, den Angeklagten\ndurch die von der Verteidigung gewünschte Einschränkung\nder Beweisaufnahme (ausschließliche Verwertung der in den\nAkten befindlichen Lichtbilder) zu schonen, bestand nach\nSachlage nicht. Die Verletzung eines Beweisverbots (vgl.\nhierzu Kleinknecht NJW 1966, 1537) hat die Revision\n\nnicht dargelegt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in\n\ndie geschützten Rechte des Angeklagten im Sinne der hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl.\nBVerfGE 27, 211, 219 zu § 81 a StPO) lag nach alledem\n-zumal bei Berücksichtigung der außerordentlichen Schwere\ndes Tatvorwurfs- nicht vor (vgl. auch die gesetzliche Regelung in § 88 Satz 2 StPO).\n\nEbensowenig hat das Schwurgericht Art. 6 MRK verletzt. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein \"faires Verfahren\" schließt das Recht auf ordnungsgemäße Verteidigung,\nauf rechtliches Gehör und auf eine auch sonst nach den\nGrundregeln des Strafprozeßrechts ablaufende Verhandlung\nein. Dagegen kann der Angeklagte weder verlangen, selbst\nvon allen seelischen Belastungen freigestellt zu werden,\ndie sich für ihn im Verlauf der Beweisaufnahme bei der\nKonfrontation mit den Folgen einer besonders grauenhaften\nTat ergeben, noch Vorkehrungen dagegen fordern, daß bei\n\nanderen möglicherweise durch die Schrecklichkeit des\näußeren Tatbildes Emotionen hervorgerufen werden.\n\n3. Weiterhin bemängelt die Revision die Zurückweisung verschiedener in der Hauptverhandlung gestellter\nAblehnungsamträge. Diese Rügen können schon deshalb\nkeinen Erfolg haben, weil sie nicht die -auch für die\nFälle des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO geltenden (vgl.\nBGHSt 18, 200; Kleinknecht StPO § 28 Anm. 3 Bc)- Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen.\nHiernach bedarf es zwar keiner wörtlichen Wiedergabe\naller Einzelheiten, wohl aber einer geschlossenen und\nvollständigen Darstellung der gestellten Anträge und\nder darauf ergangenen Entscheidungen. Daran fehlt es\nhier. Im übrigen wären die erhobenen Beanstandungen\nauch sachlich nicht gerechtfertigt. ;\n\nII.\n\nDer materiell-rechtlichen Nachprüfung hält das\nUrteil ebenfalls stand. Insbesondere ist gegen die ausführlich und sorgfältig begründete Annahme des Schwurgerichts, daß die Fähigkeit des Angeklagten zu einsichtsgemäßem Handeln zwar erheblich vermindert, keinesfalls aber völlig ausgeschlossen war, aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden. Bei Bildung seiner Überzeugung zur\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat\nsich das Gericht u.a. auf zwei sexualpathologische Gutachten gestützt und damit auch die in der Entscheidung\nBGHSt 23, 176 gegebenen -übrigens einen Ausnahmefall\nbetreffenden- besonderen Hinweise beachtet.\n\nDaß das Schwurgericht bei der Festsetzung der Strafen für die drei Mordtaten davon abgesehen hat, von der\nnach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 StGB gegebenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, ist\nnach Sachlage hinreichend begründet.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nPfeiffer Dr. -Wiefels Mösl\n\nPikart Dr. Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-02/1-str-217-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-02/1-str-217-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.615617+00:00"}}