{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-09-18_1_StR_303_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-09-18","aktenzeichen":"1 StR 303/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 303/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Michael > EEE zu:\nPD, dort geboren an ED 1954, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. September 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof -\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE: .: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Schönthaler\ngegen das Urteil der Jugendkammer des\nLandgerichts Tübingen vom 30. Januar 1973\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 47 StGB) zur Jugenästrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit\nseinen Mittätern WEB und BMMP vereinbart, dem Rentner\nSC, mit dem alle drei gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhielten, Geld wegzunehmen; dabei hat der\nAngeklagte möglicherweise nicht gehört, daß WB und |\nBB verschiedene Möglichkeiten der Gewaltanwendung erörterten.\n\nAls beim nächsten Zusammensein mit den drei Beteiligten SW in seinem Wohnzimmer den Afterverkehr\nmit dem dazu bereiten Angeklagten ausüben wollten, wurde\nWED gegen SCHE gewalttätig; er zerschlug eine Weinflasche und nach einigem Hin und Her auch eine 30 cm\nhohe Vase auf SC Kopf, was diesen - neben Drohungen und anderen Tätlichkeiten - dazu bewog, sich\nzur Angabe seines Geldverstecks in der Küche bereit\nzu erklären. Alle drei Täter folgten SB in die\nKüche, wo WB mit einem vorgehaltenen Küchenmesser\nSCHE erneut beärohte. Dieser holte darauf seinen\n\nGeldbeutel aus seinem Versteck; von den drei Scheinen\n\nzu 100,-- DM, die WB inm entriß, erhielt jeder der\ndrei Beteiligten einen Schein.\n\n2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch den\nAngeklagten als Mittäter des schweren Raubes angesehen,\nder gegen SEE verübt worden ist. Zwar hat es dem\nAngeklagten zugute gehalten, daß er bei der Verabredung\nder Tat \"möglicherweise\" nichts von Gewaltanwendung gehört hat; daß es dabei nicht erörtert hat, in welcher\nWeise der Angeklagte unter den gegebenen Umständen\neine gewaltlose Wegnahme des Geldes für möglich gehalten haben sollte, beschwert ihn nicht. Auch die\nGewaltanwendung im Wohnzimmer wird dem Angeklagten\nnicht angelastet, da er \"möglicherweise\" auch zu der\nZeit in das Vorhaben der beiden anderen noch nicht\nvoll eingeweiht gewesen sei. Erst beim Gang in die\nKüche habe sich der Angeklagte - so führt das angefochtene Urteil aus - WEI und BE angeschlossen, um\nan den weiteren Handlungen mitzuwirken und einen Beuteanteil zu erlangen (UA S. 11); er habe sich dabei den\nbeiden anderen mit dem Willen gemeinsamer Vollendung\nder Tat angeschlossen und habe, ihm bewußt, durch\nseine Mitwirkung den Tatwillen von Wggp und BEP bestärkt und gleichzeitig das Tatgeschehen mitbeherrscht\n(UA S. 20).\n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß\ndie Beteiligung an einer Straftat als Mittäter schon\nin der bloßen Mitanwesenheit bei der Begehung der Tathandlung dann gesehen werden kann, wenn nach dem Willen\n\ndieses Beteiligten die Ausführung der Straftat auf\npsychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch\nBestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter,\nsei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung sich\netwa entgegenstellenden Widerstandes (RGSt 26, 345,\n346; 54, 152, 153; BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14;\n\nBGH bei Dallinger, MDR 1953, 271; BGH, Urteil vom\n\n26. Mai 1970 - 4 StR 72/70). Die Beantwortung der Frage,\nob im Einzelfall diese Voraussetzungen zutreffen, liegt\nweitgehend auf tatsächlichem Gebiet und ist im Revisionsverfahren nur darauf nachzuprüfen, ob ihr rechts-.\nirrige Erwägungen zugrunde liegen.\n\nSolche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich.\nNach den Feststellungen wußte der Angeklagte von Anfang an, daß Sa Geld weggenommen werden sollte;\nbei den Vorgängen im Wohnzimmer hatte er miterlebt,\ndaß seine Tatgenossen diesen Plan unter Einsatz erheblicher Gewalt verfolgten und das Opfer dabei schwer\nmißhandelten, daß SEE) aver auch über Erwarten\nmutig der Übermacht hartnäckigen Widerstand leistete.\nWenn er gleichwohl mit in die Küche ging, wo die Beute\nin Empfang genommen werden sollte, dann kann die Auffassung des Tatrichters nicht beanstandet werden, der\nAngeklagte habe - mindestens - von diesem Zeitpunkt\nan weitere Gewaltanwendung auch unter Einsatz einer\nWaffe billigend in Kauf genommen und habe durch seine\nAnwesenheit den Willen der beiden anderen Täter bestärken und weiteren Widerstand Schinkels abschrecken\nwollen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1969 - 2 StR 122/69).\nDie dahin gehenden Feststellungen der Jugendkammer können\n\nnach Sachlage nicht als formelhafte Wendungen verstanden\nwerden; vielmehr brauchte der Tatrichter bei den Gesamtumständen der Tat, nachdem er ohnehin den Zweifel im\nweitesten Umfang hatte zugunsten des Angeklagten sprechen\nlassen, weitere Feststellungen zur inneren Tatseite\n\nnicht zu treffen. Er mußte daher auch nicht zusätzlich\ndarauf eingehen, daß die Mittäter das Verhalten des\nAngeklagten offensichtlich ebenso verstanden und ihn\n\nfolgerichtig mit gleichem Anteil an der Beute beteiligt\nhaben.\n\n3. Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-18/1-str-303-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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