{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-09-18_1_StR_255_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-09-18","aktenzeichen":"1 StR 255/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 255/73 | | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz BÜEEED zus EEE zeboren an\nGEB 1925 in wommm/cssh,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 18. September 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Buündesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP au: EEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 14. Dezember 1972 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nII.Er wird auch insoweit freigesprochen.\n\nIII.Die Staatskasse trägt auch insoweit die\nKosten und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen eines Vergehens der Untreue zur Freiheitsstrafe\nvon acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt worden ist und zur Geldstrafe von 2.000 DM\nverurteilt worden. Er rügt die Verletzung des förmlichen\nund des sachlichen Rechts. Seine Revision hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung,\nweil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\n1. Der Angeklagte, der seit 1960 Immobilien- und\nFinanzierungsgeschäfte betrieb, gewährte den Eheleuten\nAU, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage\nbefanden und deshalb versuchten, Grundbesitz zu verkaufen, am 9. Februar 1970 ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM.\nEs hatte eine Laufzeit von drei Monaten. Zur Sicherung\ndiente eine Grundschuld. Sie wurde am 5. Februar 1970\ndem Angeklagten abgetreten; gleichzeitig wurde die Eintragung bewilligt und beantragt. Die Parteien waren sich\ndarüber einig, daß das Darlehen durch das Bankhaus\nDEEEDfinanziert werden soll. Ihm trat der Angeklagte\nam 13. Februar 1970 die Grundschuld ab. Er erhielt dafür\n20.000 DM. Das Bankhaus DiilWnatte, wie der Angeklagte\nwußte, die Gepflogenheit, aus übertragenen Grundpfandrechten sofort die Zwangsvollstreckung zu betreiben.\n\nSo verfuhr es auch in diesem Falle, obwohl der Angeklagte\neine von Frau AU unterzeichnete Erklärung vom 9. Februar 1970 (die Strafkammer spricht von einer \"Zweck-\n\nbestimmungserklärung\"), nach welcher eine Verwertung\n\nder Grundschuld erst im Falle des Verzugs der Darlehensschuldner erfolgen durfte, vor Abtretung der Grundschuld vorgelegt hatte. Das Bankhaus DEE wies diese\nErklärung nicht nur nicht zurück, sondern holte eine\nweitere, inhaltlich gleichlautende, von beiden Eheleuten\nAU unterzeichnete Erklärung ein. Auf Betreiben\n\nder Bank, die sich am 19. Februar 1970 eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom\n5. Februar 1970 hatte erteilen lassen, ordnete das Amtsgericht am 5. Mai 1970 die Zwangsversteigerung des mit\nder Grundschuld belasteten Grundbesitzes der Eheleute\nAUBEEB an. Einem von den Eheleuten Ag beauftragten\nRechtsanwalt gelang es schließlich, das Bankhaus Du\nzu bewegen, gegen Zahlung von 40.000 DM von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen und die Grundschuld freizugeben. Der Angeklagte zahlte den Eneleuten Ag einen\nBetrag von 10.000 DM zur Schadenswiedergutmachung.\n\n2. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten wie folgt begründet:\n\nNach dem Inhalt des Darlehensvertrags vom 9. Februar 1970 habe die dem Angeklagten übertragene Grundschuld lediglich der Sicherheit des den Eheleuten A\ngewährten Darlehens gedient. Der Angeklagte sei zwar\nberechtigt gewesen, die Grundschuld weiter zu übertragen.\nDie Verwertung der Grundschuld durch Zwangsvollstreckung\nhabe jedoch vor Fälligkeit des Darlehens nicht erfolgen\ndürfen. Sinn und Zweck des von den Eheleuten Al nit\ndem Angeklagten geschlossenen Vertrags sei es gerade\n\ngewesen, die Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen\nder Eheleute A auf die Dauer der Laufzeit des\nDarlehens zu vermeiden, um den freien Grundstücksverkauf nicht ungünstig zu’ beeinflussen. Die Abrede, die\n\"Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld\" nicht vor\nFälligkeit des Darlehens zu betreiben, sei deshalb\n\neine wesentliche, auf dem Vertrauen auf den Angeklagten beruhende Verpflichtung gewesen, die ein Treueverhältnis begründet habe. Wenn der Angeklagte schon\n\ndie Grundschuld auf das Bankhaus DEE übertrug, so\nhabe er doch dafür Sorge tragen müssen, daß die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nicht vor dem 9. Mai 1970\nerfolgt. Da die Zwangsversteigerung des Grundstücks der\nEheleute A aber bereits mit Beschluß vom 5. Mai 1970\nangeordnet worden sei, habe der Angeklagte die ihm kraft\nRechtsgeschäfts obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Eheleute AMD wahrzunehmen, verletzt. Nachdem\ndie Zeugin I] zur Abwendung der Zwangsvollstreckung\n40.000 DM habe bezahlen müssen, habe der Angeklagte den\nEheleuten AB einen Nachteil zugefügt.\n\nDer Angeklagte habe in Kenntnis der Tatumstände und\ndaher vorsätzlich gehandelt. Er habe gewußt, daß aus der\nGrundschuld so lange nicht vollstreckt werden darf, als\ndie Eheleute AB nicht in Verzug geraten. Er sei sich\nzudem bewußt gewesen, daß die Verletzung der ihm obliegenden Treupflicht dem Ehepaar AfiBeinen Nachteil\nzufügen würde.\n\n3. a) Die dem Angeklagten eingeräumte und von ihm\ndem Bankhaus DW übertragene Grundschuld war bestellt\n\nworden, um eine Forderung zu sichern. Es handelte sich um\neine sogenannte Sicherungsgrundschuld (vgl. dazu BGH\n\nNJW 1969, 2237; OLG Köln OLGZ 1969, 419, 421; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts 7. Aufl. § 45 I; Westermann,\nSachenrecht 5. Aufl. § 116 I). Inwieweit die aus dem\nSicherungszweck sich ergebende Verknüpfung von Forderung\nund Grundschuld rechtliche Folgerungen zuläßt und inwieweit der Grundstückseigentümer im Falle der Abtretung\n\nder Grundschuld Einreden gegen den Zessionar hat, die ihm\nauf Grund des Sicherungsvertrags gegen den bisherigen\nGläubiger zustanden, ist eine Frage, die nicht weiter\nerörtert zu werden braucht. Dem Bankhaus DEE war nicht\nnur durch den Angeklagten, der die \"Zweckbestimmungserklärung\" vom 9. Februar 1970 rechtzeitig vorgelegt hatte,\nKenntnis davon verschafft worden, daß die Grundschuld\nerst nach Beendigung des Darlehensverhältnisses verwertet werden durfte. Dadurch, daß das Bankhaus IB eine\nmit dieser \"Zweckbestimmungserklärung\" inhaltlich übereinstimmende, von beiden Grundstückseigentümern unterzeichnete Erklärung vor Abschluß des Zessionsvertrags einholte\nund akzeptierte, kam es zu einer unmittelbaren Absprache\nzwischen der Bank und den Eheleuten A. Sie waren\njedenfalls auf Grund dieser Absprache in der Lage, der vorzeitigen Verwertung der Grundschuld durch die Bank mit\nnicht geringerer Aussicht auf Erfolg entgegenzutreten\n\nwie einer vorzeitigen Verwertung durch den Angeklagten\nselbst (vgl. Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 154\n\nVI 2). Auf eine Verschlechterung ihrer rechtlichen Position durch die Abtretung der Grundschuld kann also der\nVorwurf der Untreue nicht gestützt werden.\n\nnn nun mann ann nm\n\nb) Die Abtretung als solche war dem Angeklagten gestattet. Er und die Eheleute A waren sich einig,\n\"daß die Finanzierung des Kredits letztlich durch das\nBankhaus DEE mittels Übertragung einer auf dem Grundstück der Eheleute A lastenden Grundschuld ...\nerreicht werden soll\". Infolgedessen wurde die Abtretung\nim Innenverhältnis nicht erst mit der Fälligkeit der\ngesicherten Forderung zulässig.\n\nAllerdings trat der Angeklagte an eine Bank ab,\ndie, wie ihm \"hinlänglich bekannt war\", die \"Gepflogenheit\" hatte, aus übertragenen Grundpfandrechten sofort\ndie Zwangsvollstreckung zu betreiben. Aber dieser Gepfllogenheit wirkte er im Rahmen des ihm Möglichen durch Offenlegung des Sicherungsvertrags und seines Inhalts entgegen.\n\nDie Strafkammer hat diesen Umstand im Rahmen der\nPrüfung des subjektiven Tatbestands nicht gewürdigt.\nDie Würdigung braucht nicht nachgeholt zu werden. Der\nVorwurf eines Vergehens der Untreue ist jedenfalls\ndeshalb nicht gerechtfertigt, weil ein Vermögensnachteil dureh vorzeitige Verwertung der Grundschuld nicht\neintrat. Der Versteigerungsbeschluß erging am 5. Mai 1970.\nMit seiner Zustellung an die Eheleute AWiiWPbegann die\nZwangsversteigerung (Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs-,\nKonkurs- und Vergleichsrecht 8. Aufl. § 33 II). Dieser\nZeitpunkt lag zwar möglicherweise nooh vor dem Ende der\nLaufzeit des Darlehens. Die in Betracht kommende kurze\nZeitspanne zwischen dem abredewidrigen und dem zulässigen\nBeginn war aber offensichtlich auf den weiteren Ablauf\ndes Geschehens ohne jeden Einfluß.\n\nDer Angeklagte ist infolgedessen ohne weitere\ntatsächliche Erörterungen freizusprechen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-18/1-str-255-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-18/1-str-255-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.545845+00:00"}}