{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-09-11_1_StR_316_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-09-11","aktenzeichen":"1 StR 316/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_316/73 URTEIL\nala, 72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Nasser P Es aus TEE,\ngeboren 1932 in NW /Iran,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. September 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär up\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n3. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\neines versuchten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit einem Vergehen der Steuerhinterziehung freigesprochen; die sichergestellte Menge Haschisch\nund der sichergestellte Aufliegeranhänger des Lastzuges\nwurden eingezogen. Eine Entschädigung für die erlittenen\nStrafverfolgungsmaßnahmen wurde dem Angeklagten versagt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nRüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Der\nAngeklagte hat gegen die Versagung der Entschädigung\nsofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte in einem Lastzug,\nder aus einer Zugmaschine und einem Sattelauflieger bestand, Nüsse und Teppiche von Teheran in die Bundesrepublik\nbefördert. Bei der zolltechnischen Überholung des Lastzugs\nan der Zollstation Schwarzbach/Autobahn wurde festgestellt,\ndaß unter dem Benzintank ein Blechkasten eingeschweißt war,\nin dem sich 133 Kilogramm Haschisch befanden,\n\nDie Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten,\nvon dem Versteck nichts gewußt zu haben, als nicht widerlegbar angesehen und den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision dringt jedenfalls mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch\n\nNichanhörung des ZUB-CEEEEEB (Aliasname Djalil KM )\nals Zeugen durch; wie die Revision vorträgt, hätte dessen\nVernehmung eine Aufklärung darüber erbracht, wann und unter\nwelchem Beteiligungsverhältnis das Schmuggelfahrzeug erworben wurde und wie Schmuggelversteck und Haschisch in das\nFahrzeug gelangt sind. Der Tatrichter verstößt dann gegen\ndie Aufklärungspflicht, wenn er die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde legt,\nobwohl das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung dazu drängt, die Einlassung des Angeklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen\n(BGHSt 13, 326). Das ist hier der Fall. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat ihn Zem-CHEEEEP, den er als\nGeschäftspartner und Nachbarn bezeichnet hat, aufgefordert,\nRauschgift in einem Versteck in die Bundesrepublik zu befördern. Die Prüfung des gesamten Akteninhalts, die dem\nRevisionsgericht bei einer Aufklärungsrüge erlaubt ist, ergibt weiter, daß der Angeklagte in Briefen aus dem Untersuchungsgefängnis an den Gerichtsvorsitzenden ausgeführt\nhat, daß das Versteck von ZUB-CEEEED vereits zweimal\nverwendet worden sei. In einem Schreiben an Djalil Khan,.\noffenbar dem Eigentümer des Anliegers, findet sich eine\nähnlich Äußerung. Diese Ausführungen stehen in Widerspruch\nzur Einlassung des Angeklagten, vom Versteck nichts gewußt\nzu haben, worauf die Revision mit Recht hinweist. Hier hätte\nsich dem Landgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen müssen,\nund zwar durch Vernehmung des ZUMD- EEE\n\nAuf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Zu bemerken bleibt allerdings, daß in jedem Falle zu erörtern\nsein wird, ob nicht auch die Zugmaschine zur. Beförderung\n\nvon Haschisch und somit zur Begehung der Tat gebraucht\nworden ist. Zur Frage der Vollendung der verbotswidrigen\n\nEinfuhr von Rauschgift wird auf BGH NJW 1973, 814 Nr. 15\nverwiesen.\n\nDas Urteil war daher mit den Feststellungen dufzuheben. Mit der Aufhebung des Urteils ist die sofortige\nBeschwerde gegenstandslos geworden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-11/1-str-316-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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