{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-09-11_1_StR_163_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-09-11","aktenzeichen":"1 StR 163/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_163/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Harald DWEEEEB aus ch dort\ngeboren am EEE 19.1,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. September 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht WWW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. = — I\nö als Verteidiger,\nJustizobersekretär GERD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Konstanz vom 24. April 1970 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Schwurgericht bei dem Land-\n\ngericht Waldshut zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, dem die versuchte Ermordung eines schweizerischen Polizeibeamten zur\nLast gelegt war, lediglich eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung für schuldig erachtet und ihn hierwegen unter Einbeziehung der in Urteilen des Landgerichts\nKonstanz vom 25. Juni 1969 und 25. März 1970 verhängten\n\nStrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Sie erweist sich im Ergebnis als begründet.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin den Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO\ngeltend. Sie trägt hierzu in ihrer vor Urteilszustellung\neingegangenen Revisionsrechtfertigung vom 7. November 1972\nvor, daß die am 24. April 1970 verkündete Entscheidung\nnach über 30 Monaten noch nicht zu den Akten gelangt sei\nund deshalb einem Urteil ohne Entscheidungsgründe gleichkomme. Bei dem vorliegenden Zeitablauf von mehr als zweieinhalb Jahren sei nicht mehr gesichert, daß die noch ausstehende schriftliche Urteilsbegründung das Beratungsergebnis zuverlässig wiedergebe; damit fehle es auch an einer geeigneten Grundlage für die Überprüfung in der Revisionsinstanz,.\n\nOb die von der Revision insoweit dargelegte Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO wegen\n\nihres - bei vier Sitzungstagen - ganz außergewöhnlichen\nAusmaßes (das Urteil wurde erst am 7. Februar 1973 zugestellt) hier bereits als solche die Aufhebung rechtfertigt\n(vgl. BGHSt 21, 4, 6 - 8), kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hält das Urteil im Hinblick auf den\ngerügten Mangel der erhobenen Sachbeschwerde nicht stand.\n\nII. Das Revisionsgericht ist zu einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nur in der Lage, wenn es ohne Bedenken\ndavon ausgehen kann, daß die vorliegenden Urteilsgründe\ndas Beratungsergebnis in allen wesentlichen Einzelheiten\nzuverlässig wiedergeben. An einer derartigen Entscheidungsgrundlage fehlt es, wenn bereits die Urteilsgründe selbst\nAnhaltspunkte dafür liefern, daß sie das Ergebnis der Beratung nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurkunden\n(BGHSt 21, 4, 10). Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall gegeben.\n\nAbgesehen von der sehr langen Zeit, die für die Fertigstellung des Urteils benötigt wurde und die insbesondere auch außer Verhältnis zu der kurzen Verhandlungsdauer und dem Umfang der Sache steht, bietet schon das äußere\nErscheinungsbild der vorliegenden Entscheidung Auffälligkeiten, welche die den schriftlichen Gründen zugedachte\nFunktion in Frage stellen. Aus der Urteilsurschrift ergibt\nsich nämlich, daß an der ursprünglichen Fassung der Urteilsgründe umfangreiche Änderungen (Seite 1 - 33) vorgenommen worden sind, die durch die auf der letzten - allein\nunausgetauschten - Seite 34 angebrachten Unterschriften\nnicht erkennbar gedeckt werden. Dabei ergeben sich zusätzliche Zweifel daraus, daß der Schwurgerichtsvorsitzende\ndie Unterschrift des beisitzenden Richters Schmitt ledig-\n\nlich mit dem Vermerk \"zugleich für Amtsgerichtsrat Schmitt,\n\nder wieder an seinen Dienstsitz Donaueschingen zurückgekehrt ist\" ersetzt hat.\n\nDiese Bedenken werden durch die eingeholten dienstlichen Äußerungen des Schwurgerichtsvorsitzenden, Landgerichtspräsidenten Dr. Beising, und des Berichterstatters\nSchrittner nicht beseitigt, sondern erheblich verstärkt.\n\nDer Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht\nKarlsruhe hatte den Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 12. März 1973 mit folgendem Randvermerk weitergeleitet: |\n\n\"Es fällt auf, daß die letzte Seite der Urschrift\ndes Urteils, die noch von dem zwischenzeitlich\naus dem Richteramt ausgeschiedenen Berichterstatter unterzeichnet ist, Abänderungen und ein anderes Schriftbild aufweist als die vorgehefteten\nSeiten des Urteils, und daß dieses Urteil nicht\nauch von dem schon zur Zeit der Hauptverhandlung\nin Donaueschingen amtierenden richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts mit unterschrieben ist.\"\n\nDie gemeinsame Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten Dr. Beising und des inzwischen aus dem richterlichen Dienst ausgeschiedenen nunmehrigen Oberjustizrats\nSchrittner lautete: |\n\n\"Der Entwurf des Urteils in der Strafsache ...\nmußte überarbeitet werden. Soweit sich dabei die\nNotwendigkeit ergab, die betreffenden Seiten neu\n\nzu schreiben, ist dies geschehen. Bei der letzten\nSeite war dies nicht der Fall.\"\n\nLandgerichtspräsident Dr. Beising fügte hinzu:\n\n\"Beim Schwurgericht Konstanz war es bis zum Beginn\ndes Jahres 1973 nicht üblich, von einem richterlichen Beisitzer, der an einem weit entfernt liegenden Amtsgericht beschäftigt ist, die Unterschrift\nunter das Urteil einzuholen,\"\n\nAnschließend wurde der Vorgang an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Konstanz mit der Bitte zurückgesandt, von dem Berichterstatter Schrittner eine ergänzende dienstliche Äußerung darüber einzuholen, ob ihm die\noffenbar nicht unerheblichen Änderungen seines Urteilsentwurfs zur Kenntnis gebracht worden seien, ob er diese Änderungen gebilligt und ob er im Zeitpunkt der Billigung\nnoch im richterlichen Dienst gestanden habe.\n\nHierauf antwortete Justizrat Schrittner am 4. Juli\n1973 lediglich, bei seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst am 1. September 1971 habe der Urteilsentwurf bereits vorgelegen, zwischen ihm und dem Vorsitzenden seien\n\"nach Vorlage des Urteilsentwurfs\" mehrfach Abänderungen\nbesprochen worden, an die er sich nach über 2 Jahren nicht\nmehr erinnern könne, er sei jedenfalls mit den Änderungen,\ndie den Kern des Entwurfs nicht berührt hätten, einverstanden gewesen.\n\nDiese (teilweise ausweichenden) Äußerungen geben keine klare Auskunft darüber, welche Änderungen an dem Urteilsentwurf vorgenommen worden sind, wann ihre Billigung\n\n- vor oder nach dem 1. September 1971 - erfolgte und aus\nwelchem Grund die Fertigstellung des Urteils nach dem Ausscheiden des Berichterstatters aus dem richterlichen Dienst\n(ab diesem Zeitpunkt konnte er Änderungen nicht mehr beraten oder genehmigen, vgl. BayObLG JR 1967, 389) dann noch\nfast 1 1/2 Jahre auf sich warten ließ. Abgesehen davon sind\nkeine Gründe ersichtlich gemacht worden, die den beisitzenden Richter Schmitt an der Unterschriftsleistung verhindert\nhätten (vgl. BGH NJW 1961, 782 zu §§ 315, 516 ZPO; die der\nEntscheidung des Reichsgerichts in RG Rspr 8, 739 zugrunde\nliegenden Erwägungen betreffen einen anderen Fall). Bei dieser Sachlage bietet das Urteil, wie die Revision mit Recht\nhervorhebt, keine Gewähr mehr für die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und stellt infolgedessen auch\nkeine tragfähige Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung dar (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 - 5 StR\n314/65 - und vom 8. Mai 1973 - 5 StR 134/73; Kleinknecht\n\nJR 1969, 469, 470). Eine Behebung dieses Mangels ist nach\nSachlage nicht denkbar.\n\nSchon aus diesem Grunde zwingt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung, so daß es auf die weitere Prüfung der sachlich-rechtlichen Beanstandungen nicht ankommt;\ninsbesondere bedarf es keiner Stellungnahme zu der Rüge,\nder bedingte Tötungsvorsatz sei zu Unrecht verneint worden.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\nbei der zu treffenden Kostenentscheidung gegebenenfalls\ndie Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG zu prüfen sein wird.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer | Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-11/1-str-163-73","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-11/1-str-163-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.334456+00:00"}}