{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-08-28_1_StR_258_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-08-28","aktenzeichen":"1 StR 258/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1_ StR 258/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Karl-Heinz WEGE zus EEE\ngeboren an 921 in TEE / Thüringen,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nMayer,\nDr. Woesner\nals beisitzende. Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz\nWOHEEEEEED wird das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 20. Juni 1972 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte und seine mitangeklagte\n\n. Ehefrau Ilse WED, czev. ME, im Falle\nII B 2 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der Kreissparkasse\nCOEEEEEEED verurteilt worden sind,\n\n2. im gesamten Strafausspruch gegen beide Angeklagte.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Karl-Heinz\nWORD wesen gemeinschaftlichen Betrugs in vier Fällen und wegen eines Vergehens der verbotenen Berufsausübung zur. Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 145 c\n\nStGB (II B 1) sowie wegen gemeinschaftlichen Betrugs\n\nzum Nachteil des Kaufmanns Aug (11 B 5), der\nFirma FEB (11 B 4) und der Firma CB (11 B 5)\nverurteilt worden ist, läßt der Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen hält die Verurteilung\nwegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der\nKreissparkasse CE (11 B 2) der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen\nhaben sich der Angeklagte und seine mitangeklagte Ehefrau\nam 18. Mai 1966 ein Darlehen der Kreissparkasse GENERIEREN\nin Höhe von 70 000,- DM dadurch erschwindelt, daß sie\ndie Sicherungsübereignung eines aus Zugmaschine mit Auflieger bestehenden Sattelzuges versprachen, obwohl sie\nnicht in der Lage waren und auch nicht beabsichtigten,\ndiese Zusage hinsichtlich des Aufliegers einzuhalten (UA\nS. 43, 46, 97). Sie übereigneten lediglich die - von ihnen\nim Juni 1966 voll bezahlte - Zugmaschine, während die Kreissparkasse das Eigentum an dem Auflieger nicht erlangte\n(UA S. 49). Dieses Fahrzeug, das die Angeklagten im\nApril 1966 zur Kommission übernommen hatten, wurde von\nihnen zwar mehrere Monate nach der Auszahlung des Darlehens über die Firma WED & \"EEE angekauft, aber\nnicht vollständig bezahlt, so daß die Lieferfirma seine\nRückgabe betrieb (UA S. 45/46). Der von den Angeklagten\nbewußt herbeigeführte Schaden bestand darin, daß der Kredit\nnur teilweise abgesichert war (UA S. 49, 97).\n\nDiese Feststellungen bilden für die Verurteilung\nwegen Betruges schon deshalb keine tragfähige Grundlage,\nweil sie, soweit die innere Tatseite in Betracht kommt,\nmit dem übrigen Urteilsinhalt nicht vereinbar sind. Die\nStrafkammer geht insgesamt davon aus, daß die seit 1965\nunternommenen Bemühungen der Angeklagten, ein ordentliches Geschäft aufzubauen, zunächst Erfolg hatten und\ndaß es erst im Laufe des Jahres 1966 zu Schwierigkeiten\nbeim Absatz von LKW-Anhängern (UA S. 18) und später auch\nbei Durchführung des Fuhrgeschäfts (UA S. 19) kam. Die\nfinanzielle Lage der Betriebe war allerdings durchweg an-\n\ngespannt und verschlechterte sich zusehends (UA S. 21).\nSchon im August 1966 zeichnete sich die wirtschaftliche Bedrängnis deutlich ab (UA S. 24). Das Urteil\nhält den Angeklagten jedoch zugute, daß sie ihre\nfinanzielle Lage - möglicherweise aus Unerfahrenheit\noder übertriebenem Optimismus -— zu günstig beurteilten\n(UA S. 77), und legt ihnen erst von \"spätestens Ende\n\ndamit gerechnet hätten, eingegangene Verpflichtungen\nnicht mehr erfüllen zu können und damit möglicherweise\nauch die hinzukommenden Gläubiger zu schädigen (UA S.\n34/35, 50, 78). Danach muß unterstellt werden, daß die\nAngeklagten vor Ende Oktober 1966 nicht nur im allgemeinen die Absicht hatten, ihre Verbindlichkeiten zu\nerfüllen, sondern daß ihnen auch die Möglichkeiten dazu nicht verschlossen waren. Damit verträgt es sich\nnicht, wenn das Landgericht bereits für einen Zeitpunkt\nAngeklagten, die damals noch über Barmittel und Kreditmöglichkeiten verfügten (vgl. UA S. 18, 23/24), weder\nin der Lage noch willens gewesen seien, die gegebene\nKreditsicherungszusage zu erfüllen, zumal nicht einmal\nfestgestellt wird, bis wann die versprochene Sicherungsübereignung erfolgen sollte (UA S. 46/47). Damit fehlt\nes an einer rechtlich einwandfreien Feststellung der\nfür die Anwendung von § 263 StGB erforderlichen Schä-\n\n- digungsabsicht,\n\nDas Vorliegen einer solchen Absicht ergibt sich\nauch nicht ohne weiteres aus den teilweise unwahren\nEinzelangaben des Kreditantrages (UA S. 46) oder aus\n\nden nachträglichen Verschleierungshandlungen der Ange-\n\n‚ klagten (UA S. 48, 96/97). Selbst der Annahme einer\nAbsicht, das Vermögen der Kreditgeberin zumindest zu\ngefährden, steht hier nicht nur die zu unterstellende\n‘generelle Zahlungsbereitschaft der Angeklagten entgegen,\nsondern auch der von ihnen nach den Feststellungen konkret\nunternommene Versuch, das Sicherungsgut vollständig für\ndie Kreditgeberin zu erwerben.\n\nIm Falle II B 2 unterliegt das Urteil nach alledem der Aufhebung und Zurückverweisung. Dasselbe gilt\nfür den gesamten Strafausspruch, weil das Landgericht\nden Fall II B 2 als den schwerstwiegenden angesehen\nhat (UA S. 120, 121).\n\nNach § 357 StPO ist die Aufhebung und Zurückverweisung zudem auf die mitverurteilte Ehefrau zu erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter u.a.\nauch Gelegenheit haben, im genannten Falle zur Person\ndes Geschädigten sowie über Zeitpunkt und Art der Täuschungshandlungen unter Berücksichtigung des genauen Inhalts der Kreditabsprache nähere Feststellungen zu treffen.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem in der Verhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nzugleich für Herrn RiBGH Mayer,\nder wegen Urlaubs ortsabwesend\nund daher verhindert ist zu unter- Woesner\n\nschreiben.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-28/1-str-258-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-28/1-str-258-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.949545+00:00"}}