{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-08-14_1_StR_335_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-08-14","aktenzeichen":"1 StR 335/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 335/73 URTEIL\n8:77\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Rektor Johann CD zus Te,\ngeboren am EEE 919 in SEE,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EEE bei der Verkündung.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteller >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 19. Februar 1973 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge\n\nder Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Revision kann mit der Rüge, die Jugendkammer habe\ngegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) verstoßen,\nweil sie davon abgesehen habe, zur Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen einen Sachverständigen zu hören,\nnicht durchdringen. Die Würdigung des Beweiswertes von\nZeugenaussagen ist die ureigene Aufgabe des Tatrichters;\nin der Regel bedarf er hierzu keiner sachverständigen\nHilfe. Auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von kindlichen Zeugen durch erfahrene Jugendrichter auf Grund eigener Sachkunde ist nicht zu beanstanden, falls nicht besondere Umstände zur Anhörung eines Sachverständigen\ndrängen (vgl. BGHSt 2, 163; 3, 52, 54; 8, 130; BGH LM\nStPO § 24h Abs. 4 Nr. 12). Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt und das Vorliegen besonderer Umstände, die für die\nBeiziehung eines Sachverständigen sprechen, verneint. Es.\nhat mit der gebotenen Vorsicht die Aussagen der Zeuginnen,\ndie in der Geschlechtsentwicklung stehen und über geschlechtsbezogene Dinge berichten mußten, gewertet. Es\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn es sich die\neigene Sachkunde zugetraut hat. Die Richter der entscheidenden Jugendkammer, die häufig über sittliche Verfehlungen zu urteilen haben, verfügen Über besondere Erfahrung im Umgang mit Kindern und in der Beurteilung ihrer\nAussagen. Die Entscheidung des Tatrichters ist um so weniger zu beanstanden, als sich aus dem Urteil einige\n\nUmstände ergeben, in denen die belastenden Aussagen der\nMädchen eine gewichtige Unterstützung finden. Bereits\n1957 war der Angeklagte in ein Dienststrafverfahren verwickelt, in dem ihm vorgeworfen wurde, sich Schülerinnen\ngegenüber in anstößiger Weise benommen zu haben, was zu\neinem Verweis und zu seiner Versetzung führte. Auch nach\ndem psychiatrischen Gutachten sind die festgestellten\nTaten für den Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd.\nEine Bestätigung der Kinderaussagen ergibt sich auch\ndaraus, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren versuchte, die Mütter der Mädchen zu bewegen, auf eine Rücknahme der belastenden Angaben hinzuwirken.\n\nWenn der Tatrichter im vorliegenden Falle die Angaben der Mädchen trotz der - jeweils in einem Punkte -\nabweichenden Angaben im Ermittlungsverfahren und in der\nHauptverhandlung aufGrund eigener Sachkunde für glaubwürdig und nicht als Ausdruck einer lebhaften Phantasie\ngewertet hat, so ist dies im Ergebnis jedenfalls nicht\nzu beanstanden.\n\nAuch die Frage eines Komplotts hat das Landgericht\nerörtert. Eine Beeinflussung der Kinder durch Frau\nRe behauptet die Revision selbst nicht.\n\n-5-\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grundder Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der festgestellte\nSachverhalt 1äßt nicht den geringsten Zweifel an der\nwollüstigen Absicht des Angeklagten aufkommen.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-14/1-str-335-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-14/1-str-335-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.766073+00:00"}}