{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-08-14_1_StR_322_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-08-14","aktenzeichen":"1 StR 322/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 322/73 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Reinhold M ED aus Te,\n\ngeboren an EEE 1930 in Kamm,\n\n‘wegen Unzucht mit einem Kind.u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\n_ die Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Coburg vom 4. Januar 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrüna\n\n°..\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kind, begangen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, sowie wegen fortgesetzter Unzucht zwischen\nMännern zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt und den Angeklagten im übrigen\nfreigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die\nRevision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht dem Antrag des Verteidigers, das Gutachten eines\nJugendpeychologen zur Glaubwürdigkeit der jugendlichen\nBelastungszeugen einzuholen, nicht entsprochen habe.\n\nDer Verteidiger hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 1971 gestellt. Die Jugendkammer hat\ndaraufhin beschlossen, die jugendlichen Zeugen durch\neinen Jugendpsychologen begutachten zu lassen, und zu\ndiesem Zweck die Hauptverhandlung unterbrochen. Mit der\nErstattung des Gutachtens hat sie den Oberregierungsmedizinalrat Dr. Heubeck vom Staatlichen Gesundheitsamt\nNürnberg beauftragt (Bl. 72). Dieser ist in der Hauptverhandlung vom 4. Januar 19753 zu dem genannten Beweisthema vernommen worden (Bl. 168 R.).\n\nDer Sachverständige bezeichnet sich in den Angaben\nzur Person als \"Facharzt für Psychologie, Neurologie\nund Kinderpsychologie\" (Bl. 168 R.). Die Berufsbezeichnung im schriftlichen Gutachten vom 14. März 1972 weist\nihn als \"Facharzt für Psychiatrie, Neurologie, Kinderund Jugendpsychiatrie\" aus (Bl. 121), das schriftliche\nGutachten trägt die Überschrift \"Jugendpsychiatrisches\nGutachten\" (Bl. 121). Im angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß Dr. Heubeck beamteter Facharzt für Peychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugenäpsychiatrie ist\n(UA S. 17).\n\nDer Senat sieht den Sachverständigen Dr. Heubeck danach in Übereinstimmung mit der Revision ale Facharzt\nfür Geistes- und Nervenkrankheiten, insbesondere als\nJugendpsychiater an. Das schließt aber nicht aus, daß\ner besondere Kenntnisse und Erfahrungen auch auf dem\nGebiet der Jugendpsychologie besitzt und demgemäß auch\nals Jugendpsychologe tätig werden kann.\n\nDie Abgrenzung beider Fachgebiete ist nicht Aufgabe\nder Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16).\nFür die rechtliche Beurteilung ist maßgebend, daß auch\ndie Psychiatrie sich häufig psychologischer Methoden\nbedient (Hoff, Lehrbuch der Psychiatrie I 1956 S. 55 ff),\npsychologische Kenntnisse demgemäß auch zum fachlichen\nRüstzeug des Psychiaters gehören, und daß andererseits\ndie moderne Psychologie ihren Standort meist inmitten\nder Natur- und Geisteswissenschaften sieht (Remplein,\n\nPsychologie der Persönlichkeit, 5. Aufl. 1965 S.. 13).\n\nBei dieser Sachlage bleibt es im allgemeinen dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er eine\npsychologische Begutachtung dem Vertreter des einen oder\ndes anderen Fachgebietes anvertrauen will. Voraussetzung\nfür die Entscheidung ist, daß er bei dem ausgewählten\nSachverständigen die erforderliche Erfahrung und Sachkunde als gegeben ansieht.\n\nDaß die Jugendkammer bei der Auswahl des Sachverständigen Dr. Heubeck die Grenzen ihres Ermessens verletzt\nhat, ist nicht ersichtlich. Sie hebt hervor, daß \"sein\nFachwissen außer Frage steht\" und daß er \"in der Begutachtung jugendlicher Zeugen auf ihre Glaubwürdig- und\nZeugentüchtigkeit...... eine umfangreiche forensische\nBerufserfahrung besitzt\" (UA S. 17). Fehlendes Fachwissen und mangelnde Erfahrung macht auch die Revision\nnicht geltend.\n\n2. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt\nnicht mit, welcher Beweismittel das Gericht sich hätte\nbedienen müssen, um aufzuklären, ob der ‚Angeklagte ein\nsilbergraues Moped besaß.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nGegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Begründung der Gesamtstrafe\nist zwar knapp, sie genügt aber noch den rechtlichen Anforderungen (vgl. BGHSt 24, 268).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-14/1-str-322-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-14/1-str-322-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.746960+00:00"}}