{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-08-14_1_StR_305_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-08-14","aktenzeichen":"1 StR 305/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StB_305/73 URTEIL\n\nPi is\n47.72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter SC , ohne Beruf una festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MEEEEEEED 1953 in EEE, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SEmE>\nwird das Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 22. Februar 1973 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als\n\ngegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtemittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Se wegen\nDiebstahls in zwei Fällen, Betrugs in 15 Fällen, Betrugs\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung in 17 Fällen sowie\nwegen eines versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 242, 243 Nr. 1 und 2, §§ 263, 267, 43, 73,\n74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet (§ 42 e StGB).\n\nDie unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts;\nsie macht Einzelausführungen nur zur Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung.\nI. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im\nAusspruch über die Sicherungsverwahrung.\n\n1. Der Schuldspruch und die Bemessung der Strafe\nlassen keinen Rechtsfehler ersehen.\n\n2. Das Landgericht hat zwei Vortaten als \"Symptonteten\" im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen,\nund zwar die dem Urteil des Schöffengerichts Karlsruhe\nvom 23. Januar 1962 und dem Urteil des Landgerichts Freiburg\nvom 25. Oktober 1963 zugrunde liegenden Betrugstaten. Im\nersten Fall handelte es sich um einen Zechbetrug in einer\nBar in Höhe von 416,83 DM, im zweiten Fall um einen fortgesetzten Zechbetrug mit einem Gesamtschaden von 77,89 DM.\n\nSolche Taten können aber nicht als Symptomtaten im\nSinne der genannten Vorschrift Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sein, denn aus ihnen kann\nnicht der Hang des Täters zu \"erheblichen\" Straftaten\nhergeleitet werden, der sich aus der Gesamtwürdigung\ndes Täters und seiner Taten ergeben mıß. Fälle der Kleinkriminalität können in diesem Zusammenhang zwar bei der\nWürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt\nwerden, müssen aber als Symptomtaten außer Betracht bleiben\n(BGHSt 24, 153, 156/157).\n\n3, Die Strafkammer hat auch die Voraussetzungen des\n§ 42 e Abs. 2 StGB als gegeben angesehen, weil der Angeklagte in den Fällen III 14, 21 und 27 der Urteilsgründe\nwegen vorsätzlicher Taten (Diebstahl und Betrug) Freiheitssträfe von jeweils mehr als einem Jahr verwirkt hat\nund \"u.a. auch wegen dieser Straftaten\" zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist. Auch\nin diesem Zusammenhang ist nicht hinreichend dargetan,\ndaß die drei hier in Rede stehenden Taten als \"erheblich\"\nim Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen sind.\n\nIm Falle III 14 hat der Tatrichter den Schaden mit\n7.000,- DM beziffert (UA S. 49); in diesen Betrag hat er\njedoch offensichtlich auch die Guthaben der Sparbücher\nin Höhe von rund 6.000,- DM einbezogen, die der Angeklagte\nbei dem Einbruch gefunden und alsbald zerrissen hat (UA\nSs. 25); daß insoweit ein Schaden entstanden ist, hat das\nUrteil nicht dargetan. Im Fall 21 kann zwar ein Schaden\nvon 1.750,- DM unbedenklich als erheblich angesehen werden,\n\ndoch kann das nicht in gleicher Weise ohne nähere Begründung für den Betrag von 320,- DM angenommen werden,\nder im Falle 27 einem Metzger entwendet worden ist.\n\n4. Im übrigen ist die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung des Angeklagten als Hangtäter nicht auf den in\nden Strafzumessungsgründen hervorgehobenen Umstand eingegangen, daß sich der Angeklagte mit seinem von Anfang an\noffenen Geständnis möglicherweise von seiner bisherigen\nArt der Lebensgestaltung habe distanzieren wollen, worauf\nauch der Umstand hindeute, daß er gegen Ende der hier in\nRede stehenden Serie von Straftaten keine falschen Schecks\nmehr in Umlauf setzte, obwohl er dies - wie bis dahin -\nauch weiterhin hätte tun können (UA S. 53).\n\nPfeiffer loesdau - Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-14/1-str-305-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-14/1-str-305-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.726624+00:00"}}