{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-08-07_1_StR_230_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-08-07","aktenzeichen":"1 StR 230/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 230/73 URTEIL\n+19.73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Alois Pol , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1950 in SCENE, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nIoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht MB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MED au:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten PB gesen\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 26. Oktober 1972\nwird verworfen.\n\n' Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtemittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Pi wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nı Der Schuldspruch, zu dem die Revision keine näheren\nAusführungen macht, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. Der Strafausspruch, zu dem die Revision insbesondere beanstandet, der Tatrichter habe zu Unrecht keinen\nGebrauch von der Milderungsmöglichkeit \"der §§ 51 Abs. 2,\n44 Abs. 2 StGB gemacht, hält ebenfalls der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\n1. Das Schwurgericht hat die Persönlichkeit des Ange-\n\n| klagten in Übereinstimmung mit den Gutachten von zwei\n\npsychiatrischen Sachverständigen beurteilt. Danach ist\nder Angeklagte weder körperlich noch geistig als krank\nzu betrachten; auffallend seien jedoch seine Gleichgültigkeit und Gefühlskälte; der Angeklagte sei eine haltschwa-\n\n. che, asoziale, psychopathische Persönlichkeit, die zusätz-\n\nlich durch ein ungünstiges Milieu und durch langjährigen\nAlkoholmißbrauch ungünstig beeinflußt worden sei (UA S.\n\n83 ff). Die psychopathische Entwicklung des Angeklagten\n\nhabe aber auch im Zusammenhalt mit der Milieuschädigung\n\nkeinen Krankheitswert.\n\nDa der Angeklagte zur Tatzeit aber unter Alkoholeinfluß gestanden habe (BAK höchstens 2,0%) und seine\n\nSteuerungsfähigkeit anlagebedingt etwas beeinträchtigt\nsei, könne nicht ausgeschlossen werden, daß sein Henmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich\nherabgesetzt war (UA S. 87/88).\n\n2. Das Schwurgericht hat es abgelehnt, die absolut\nbestimmte Strafe des § 211 StGB gemäß § 51 Abs. 2, § 44\nAbs. 2 StGB zu mildern. Das Gesetz schreibt diese Strafmilderung nicht zwingend vor; es überläßt es vielmehr dem\npflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die Strafe\nmildern will oder nicht. Dies hindert das Revisionsgericht\nallerdings nicht, die vom Tatrichter getroffene Entscheidung daraufhin zu prüfen, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht (BGHSt 7, 28, 29). Ein Rechtsirrtum ist hier\nnicht ersichtlich.\n\na) Zwar beruht § 51 Abs. 2 StGB auf dem Gedanken, daß\ndie Strafe schuldangemessen sein muß und daß erheblich\nverminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert\n(BGHSt 7, 28,305 BGH NJW 1953, 1760; BGH bei Dallinger,\nMDR 1968, 372): Beruht die erhebliche Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit allerdings auf übermäßigen Alkoholgenuß, so. kann unter Umständen die Versagung der Strafmilderung schon damit gerechtfertigt werden, daß der\nTäter die für ihn besonders ungünstige enthemmende Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte (BGH, Urteile vom 13. Januar 1961 - 4 StR 379/60 - und vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 - bei Dallinger, MDR 1972, 16).\nOb dieser Gesichtspunkt für sich allein bei dem Angeklagten, der durch jahrelangen Alkoholmißbrauch in seiner\ngesamten Persönlichkeitsentwicklung beeinflußt worden\nist, zur Versagung der Strafmilderung ausreichen würde,\nkann offen bleiben. Denn das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum weitere Versagungsgründe angeführt.\n\ndb) Der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters,\nsondern nach den gesamten Umständen, die die Tat nach\nder Schulädseite als mehr oder minder leicht oder schwer\nerscheinen lassen; es kann also durchaus sein, daß gleichzeitig vorhandene straferhöhende Umstände eine etwa gebotene Strafmilderung wieder ausgleichen können, so daß\nein Abgehen vom Regelstrafrahmen oder von der absoluten\nStrafe nicht mehr angemessen erscheint, wenn die Strafe\n- auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.\n2 StGB - den Schuldgehalt der Tat voll erfassen soll\n(BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urteil vom 27. September 1960\n- 1 StR 308/60). Das kann insbesondere bei der absolut\nbestimmten Strafe des § 211 StGB zutreffen, unter der\nStraftaten von verschiedenem Gewicht zusammengefaßt sind,\nderen graduelle Abstufungen der Schuld in der. Strafe\nkeinen Ausdruck finden können (vgl. Schönke/Schröder,\nStGB 16. Aufl. § 51 Rän. 27).\n\nDazu ergeben die Urteilsgründe klar, daß das Schwurgericht für den vom Angeklagten verübten Mord trotz der\nerheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände lebenslange\nFreiheitsstrafe als schuldangemessen erachtet hat. Der\nAngeklagte hat in Tateinheit mit dem Mord den Tatbestand\ndes besonders schweren Raubes verwirklicht; er war mit seiner Geliebten, der Mitangeklagten Oi, von dem Getöteten in dessen Wohnung aufgenommen und verpflegt worden;\ner ging bei der Verwirklichung des Tatentschlusses mit\nbesonderer Hartnäckigkeit vor (drei wuchtige Schläge mit\neinem Bügeleisen auf den Kopf, 13 oder 14 Stiche mit einem\nMetallmeißel in den Rücken, ein Messerstich in den Rücken) ;\nnach der Tat verräumte er die Leiche in einen Schrank,\nschlief mit seiner Freundin in der Wohnung und aß dort\n\nweiter von den Vorräten des Getöteten. Diese vom Schwurgericht hervorgehobenen Umstände (UA S. 89/90) schließen\nBedenken dagegen aus, daß die vom Gesetz für den Regelfall vorgesehene Strafe festgesetzt worden ist. Die Psychopathie des Angeklagten und seine Milieuschädigung sind\n'als zu seinen Gunsten sprechende Strafzumessungsgründe\nhinreichend berücksichtigt worden (vgl. BGH, Urteil vom\n24. Juli 1973 - 1 StR 140/73).\n\nIII. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nRechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklag-\n. ten als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Ioesdau Mösl\nWoesner - Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-07/1-str-230-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-07/1-str-230-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.641578+00:00"}}