{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-08-07_1_StR_173_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-08-07","aktenzeichen":"1 StR 173/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n41_StR 173/73 URTEIL\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Masseur Diogenis K UEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEED ‚, ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EM 1917 in DEE Türkei,\nzur Zeit in Untersuchungshaft, |\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht I]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE =: EEE\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n\n24. November 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist\n\na) wegen Unterschlagung (Fall II 2 a),\nb) wegen versuchten Betrugs (Fall II 4) und\nc) wegen fortgesetzten Betrugs (Fall II 5),\n\nsowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin drei Fällen, davon in zwei Fällen wegen fortgesetzten\nBetrugs, wegen versuchten Betrugs, wegen Unterschlagung\nin zwei Fällen, sowie wegen unbefugter Titelführung zur\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten\nund zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM verurteilt; im\nübrigen ist er freigesprochen worden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Sachrüge; sie hat teilweise Erfolg.\n\nA. Im Ergebnis hält das Urteil in den Fällen II 1,\n2b, 3 und 6 einer Nachprüfung stand:\n\na) Fortgesetzter Betrug (Fall II 1)\n\nZwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die\nHingabe ungedeckter Schecks zur \"Bezahlung\" eines Kauf-\n\npreises (Fälle 1 a, c, d, e, f) als Betrug zu werten.\n\nJedoch setzt eine fortgesetzte Straftat nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Gesamtvor-\n\nsatz voraus, der die sämtlichen Teile einer Handlungs-\n\nreihe hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsgutes, des Trägers,\nOrt, Zeit und ungefähre Ausführungsart umfassen muß (BGHSt 1,\n313, 315; 15, 268, 269; BGH bei Dallinger MDR 1972, 196).\nDer allgemeine Entschluß des Angeklagten, bei der ersten\nHingabe des Schecks noch weitere auszustellen, wie ihn.\n\nder Tatrichter festgestellt hat, begründet noch keinen\nkonkreten Gesamtvorsatz. Die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung anstelle mehrerer Einzeltaten beschwert in die-\n\nsem Falle den Angeklagten jedoch nicht, da nur eine Strafe\nvon 8 Monaten ausgesprochen ist (BGH, DRiZ 1973, 24).\n\nb) Unterschlagung der. Schreibmaschine (Fall II2D)\n\nDie Annahme einer Unterschlagung der Schreibmaschine\nhält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar\nsind die getroffenen Feststellungen knapp; doch ergibt\ndas Urteil noch ausreichend, daß der Angeklagte an der in\ndem Pkw, dessen wirtschaftliche Nutzung ihm zum Tatzeitpunkt eingeräumt war, abgestellten Schreibmaschine Gewahrsam\nhatte. Ohne Rechtsfehler konnte in der Wegnahme aus dem\nFahrzeug und der eigenen Inbesitznahme die rechtswidrige\nZueignung gesehen werden.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder\nAufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben.\n\nc) Betrug zum Nachteil der Linda Ki (Fall IT 5)\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die kurzfristige darlehensweise Überlassung von 25.000,- DM zur\nSanierung der seinem \"Adoptivsohn\" gehörenden Bar, die sich\nin finanziellen Schwierigkeiten befinde, erreicht, obwohl er nicht in der Lage und auch nicht willens war, das\nGeld zu dem vereinbarten Termin zurückzuzahlen. Diese Feststellungen tragen die Annahme eines Betrugs. Die Ängriffe\nder Revision gehen von einem abweichenden Sachverhalt aus.\nAus dem Umstand, daß sich die Strafkammer nicht zu einer\nweiteren Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der\n\nFrau KB entschließen konnte, kann die Revision nichts\nherleiten,\n\nd) Unbefugte Titelführung (Fall II 6)\n\nDie im Urteil getroffenen Feststellungen reichen für\ndie Verurteilung wegen unbefugter Titelführung aus. Der\nAngeklagte hat sich mindestens gegenüber Martha NED,\nLinda Ki, Christina Kris und Hildegard Ku als\nProfessor bezeichnet, obwohl er zu dieser Titelführung\nnicht befugt war.\n\nB. Dagegen kann das Urteil bezüglich der Fälle II.\n2 a, 4 und 5 nicht bestehen bleiben:\n\na) Unterschlagung des Pkw (Fall II 2 a)\n\nNach dem Urteil war der Pkw zwar auf den Namen der\nFrau Nm zugelassen, die die wirtschaftliche Nutzung \\\nzunächst dem Angeklagten überließ. Die Lieferfirma hatte\n\nsich jedoch das Eigentum an dem Pkw bis zur völligen\nZahlung des Kaufpreises vorbehalten. Der Tatrichter sieht\ndie Unterschlagung darin, daß der Angeklagte das Fahrzeug\ntrotz wiederholter Aufforderung nicht an Frau N\nherausgab, sondern es schließlich in einem Parkhaus unter\nBenachrichtigung des Eigentümers stehen ließ; damit habe\ner sich den Pkw mit Ausschlußwirkung gegenüber dem Anwartschaftsberechtigten rechtswidrig zugeeignet. Verletzter\n\n. der Unterschlagung nach § 246 StGB kann aber nur der\nEigentümer des Pkw sein; andere Rechte sind in § 246 StGB\nnicht geschützt. Eine Handlung zum Nachteil des Eigen-\n\n_ tümers konnte das Landgericht nicht feststellen.\n\nb) Versuchter Betrug zum Nachteil von Winand Kr\n(Fall II 4)\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte versucht,\nden Vater seiner Verlobten zur Aushändigung eines Geldbetrages von 50.000,- DM zu bewegen, um eine Bar \"ganz\nzu übernehmen\". Als Sicherheit wollte er seine Verlobte\nals Teilhaberin eintragen lassen.\n\nDas Landgericht bringt schon nicht eindeutig zum Ausdruck, ob es sich um einen Beteiligungsvertrag oder um\neinen Darlehensvertrag handeln sollte. Zum ersteren fehlen\nAngaben über eine eventuelle Gewinn- und Verlustbeteiligung,\nzum letzteren fehlen Angaben Über eine Rückzahlungsverpflichtung und weitere Bedingungen. An finanziellen Belastungen, die der Angeklagte nach dem Urteil in falschem\nLicht erscheinen lassen wollte, erwähnt die Strafkammer nur\ndas an den Einrichtungsgegenständen bestehende Sicherungseigentum einer Brauerei, ohne auf die Höhe der Forderung\n\nder Brauerei und andere Verbindlichkeiten einzugehen; vor\nallem aber setzt sich der Tatrichter nicht mit den tatsächlichen (Verkaufs-) Wert der Bar, der sich in der Regel -\nnicht in der Einrichtung erschöpft, auseinander, Aus dem\nUrteil 1äßt sich auch nicht entnehmen, welche konkreten\nAngaben der Angeklagte machte, um - wie das Landgericht\nlediglich ausführt - eine günstigere finanzielle Lage\nvorzuspiegeln als sie tatsächlich war. Aus den Feststellungen\nläßt sich somit nicht entnehmen, daß der Angeklagte Winand\nKrahe mit betrügerischen Angaben zu einer vermögensschädigenden Verfügung verleiten wollte.\n\nc) Fortgesetzter Betrug zum Nachteil von Hildegard\n\nKu (Faıı 11 5)\n\nÄhnlich wie im Fall 4 reichen auch hier die tatsächlichen Feststellungen zur Annahme eines fortgesetzten\nBetrugs nicht aus. Nach dem Urteil hat der Angeklagte die\nGeschädigte zum Abschluß eines Vertrages über eine Gewinnbeteiligung von 25 % veranlaßt, auf Grund dessen sie eine\nZahlung von 15.000,- DM an den Sohn des Angeklagten leistete.\nMaßgebend für den Abschluß des Vertrages waren für die\nGeschädigte neben dem Heiratsversprechen die Behauptung des\nAngeklagten über den Wert der Bar und seine eigene Beteiligung, die er mit 60.000,- DM und 35.000,- DM bezifferte,\nsowie die Vorlage einer Kaufbestätigung über den Erwerb des\nAnteils in Höhe von 35.000,- DM. Maßgebend waren aber weiterhin die Angaben, die der Sohn des Angeklagten bei der Betriebsbesichtigung über die Höhe des Umsatzes und des\nGewinnes sowie über das Vorhandensein eines großen Warenlagers machte. Die Strafkammer geht zwar von der Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptungen aus, trifft jedoch\n\nkeine Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse,\nabgesehen davon, daß die Einrichtungsgegenstände einer\nBrauerei zur Sicherung übereignet waren. Das Urteil läßt\nauch nicht erkennen, ob der Angeklagte die Angaben, die\nsein Sohn bei der Betriebsbesichtigung gemacht hat, gekannt\nund gebilligt hat.\n\nDer Tatrichter hat auch nicht deutlich gemacht, worin\ner die einzelnen Teilakte eines fortgesetzten Betrugs sieht.\nEinerseits wird im Sachverhalt der Versuch des Angeklagten\nangeführt, von Frau Ku) weitere 10.000,- DM zur Beschaffung einer Wohnungseinrichtung für sich zu erhalten,\nandererseits spricht das Urteil im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung davon, daß der Angeklagte im Falle 5 nicht sich,\nsondern seinem Sohn den Vermögensvorteil verschaffen wollte.\nDie wiederholten und schließlich teilweise erfolgreichen\nBemühungen des Angeklagten, von der Geschädigten 25.000,-\nDM für die Beteiligung an der Bar zu erhalten, hat das\nLandgericht offenbar selbst nur als eine Handlung gewertet,\nEs fehlt somit an eindeutigen Feststellungen, welche die\nVerurteilung wegen fortgesetzten Betrugs tragen können.\n\nIn einer neuen Verhandlung wird auch zu erörtern\nsein, zu welchen Zwecken die von Frau RD stammenden\n25.000,- DM verwendet wurden und warum eine Gewinnauszahlung an Frau Ku unterblieben ist.\n\nC. Strafausspruch\n\nDa die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen\nauch die Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten als\nstraferschwerend betrachtet hat, mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, ohne daß es auf die Rügen der\nRevision anzukommen hat,\n\nD. Im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nBei Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird der Tatrichter § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 StGB zu beachten\nhaben,\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-07/1-str-173-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-07/1-str-173-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.622116+00:00"}}