{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-07-31_1_StR_279_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-07-31","aktenzeichen":"1 StR 279/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 279/773 URTEIL\n\n710%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Harald S EEE\n\naus TED , sort geboren am EB 1941,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Juli 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEE\n\nin der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht iD\n\nbei der Verkündung\n\nal.s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Freiburg i. Br. vom 21. November 1972\n\n1. im Schuldspruch geändert und wie\nfolgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist des Diebstahls\nin neun Fällen, davon in einem\nFall fortgesetzt begangen, der\nBeihilfe zum Diebstahl und der\n\nHehlerei in zwei Fällen schuldig N\n(8§ 242, 243 Nr. 1 und 2, 259, 49, a\n47 StGB);\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen, einfachen Diebstahls in\nfünf Fällen und wegen Hehlerei in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensvoraussetzungen\n\nEines Strafantrages bedarf es im Fall II 2'’nur bei\nAnnahme eines unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen\n(§ 248 Abs. 3 StGB). Der Angeklagte ist aber insoweit\nrechtsirrtunsfrei wegen Diebstahls bestraft. Im übrigen\nist der Strafantrag am 29. Juni 1971 gestellt (Bd. IV\nBl. 188 R).\n\nII. Die Sachrüge führt zur teilweisen Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.\n\n1. Die Verurteilung in den Fällen II 1 und 2 der\nUrteilsgründe wegen Diebstahls ist rechtlich nicht\nzu beanstanden, jedoch ergeben die Feststellungen,\ndaß zwischen beiden Einzelhandlungen Fortsetzungszusammenhang besteht.\n\nEntgegen den Ausführungen der Revision ist auch die\nWegnahme des Lkw FR - AR 981 als Diebstahlshandlung zu\nwerten. Nach ständiger Rechtsprechung begeht derjenige\neinen Diebstahl, der das Kraftfahrzeug eines anderen in\nGebrauch nimmt, in der Absicht, es nicht mehr an den Ort\nder Wegnahme zurückzubringen, sondern es an beliebiger\nStelle stehen zu lassen, so daß es dem Zugriff Dritter\npreisgegeben ist (BGHSt 5, 205; BGH VRS 19, 441). Bei\nder Wegnahme eines Kraftfahrzeugs in einer Großstadt\nist der Wagen schon dann dem beliebigen Zugriff Dritter\npreisgegeben, wenn er in einer anderen Straße derselben\nGroßstadt stehengelassen wird, wobei es regelmäßig auf\ndie größere oder geringere Entfernung dieser Straße vom\nWegnahmeort nicht ankommt (BGH VRS 13, 41; 19, 441).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Stadt\nFreiburg im Breisgau ist Großstadt. Der Angeklagte\nund sein Mittäter stellten den Lkw nicht am Wegnahmeort ab. Sie ließen ihn an beliebiger Stelle stehen,\nohne sich darum zu kümmern, ob der Eigentümer des Fahrzeugs davon erfuhr.\n\nFortsetzungszusammenhang ist zwischen II 1 und 2\ngegeben, weil der Angeklagte und den Lkw\nentwendeten, um damit die Beute abzutransportieren\n(UA S. 5). Danach bestand ein Gesamtvorsatz der Täter, den sie durch mehrere gegen gleichartige Rechtsgüter gerichtete Einzelhandlungen verwirklichten.\n\n2. Im Fall II 8 wird die Verurteilung wegen eines\nin Mittäterschaft begangenen Diebstahls durch die Feststellungen nicht getragen. Diese ergeben vielmehr, daß\nder Angeklagte insoweit der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist. Der Angeklagte wollte sich zu diesem Zeitpunkt\nnicht mehr an Diebstählen beteiligen. Er ließ sich lediglich von IE verleiten, diesem bei einer weite-\n. ren Tat \"zu helfen\" (UA S. 9). Von der Beute erhielt er\nnichts. Daß der Angeklagte die Tatherrschaft innehatte\n(UA S. 13), besagt allein für die Mittäterschaft noch\nnichts (BGHSt 8, 393, 396). Der Wille, den eigenen Tatbeitrag nicht nur als Förderung des Tuns des anderen,\nsondern als Ergänzung des Tatanteils des anderen erscheinen zu lassen, muß hinzukommen (BGHSt 16, 12, 13). Im\nFall II 8 wollte der Angeklagte jedoch ersichtlich das\nTun des ICE lediglich fördern.\n\nDer Senat kann deshalb den Schuldspruch dahin ändern,\ndaß der Angeklagte in diesem Falle der Beihilfe zum\nDiebstahl schuldig ist. § 265 steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich ersichtlich in diesem\nPunkte nicht anders verteidigen kann als bisher.\n\n3. Die Verurteilung in den Fällen II 3 bis 7 und 9\nbis 13 bietet keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.\n\n4. Wegen der Änderung des Schuldspruchs ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Bei der Bildung der\n\nneuen Gesamtstrafe wird der Tatrichter die Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 24, 268 entwickelt hat, zu berücksichtigen haben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner RiBGH Herdegen\nist in Urlaub\nund daher an der\nUnterzeichnung\nverhindert\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-31/1-str-279-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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