{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-07-31_1_StR_232_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-07-31","aktenzeichen":"1 StR 232/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 232/73 _ URTEIL\n\n”\n\n13\nEIG ”\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Francesco C gup zus [CHEM\ngeboren am CE 1945 ir FEED Italien, zur Zeit\nin Haft,\n\n2. den Textilarbeiter Vinzenzo FEB aus LEERE,\ngeboren am EEE 1946 in Cl Italien, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Juli 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner und\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE au: ED\nals Verteidiger der Angeklagten,\n Justizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Francesco\nCHE und Vinzenzo FEB gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht\nRavensburg vom 9. November 1972 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind wegen fünf gemeinschaftlich\nbegangener Verbrechen des versuchten Mordes und anderer\nStraftaten je zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren\nverurteilt worden. Sie rügen die Verletzung des sachlichen\nund des förmlichen Rechts. Ihre Revisionen haben keinen\nErfolg.\n\nI. 1. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der\n\nvorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts wird auf\nfolgenden Sachverhalt gestützt:\n\nFür, das Geschäftsjahr 1972 hatte der Präsident des\nLandgerichts vier Tagungen des Schwurgerichts festgesetzt,\nderen Dauer jeweils mit einem Kalendervierteljahr zusammenfiel. Da die Zahl der Hauptschöffen sich nur auf 18 belief,\nwurden für die vierte Tagung, in der gegen die Angeklagten\nverhandelt worden ist, Hauptschöffen ausgelost, die auch\nfür die erste oder zweite Tagung ausgelost worden waren.\nDer Auslosung entsprechend wurden sie zweimal herangezogen.\nDie dritte Tagung entfiel. Auch in den Jahren 1967, 1968,\n1969 und 1970 waren Tagungen entfallen. Dagegen trat das\nSchwurgericht im Jahre 1971 in jeder der kalendermäßig bestimmten Tagungen auch zusammen.\n\na) Die Revisionsführer meinen, die Besetzung des\nSchwurgerichts sei aus verschiedenen Gründen zu bean-\n. standen. Die Zahl der Hauptschöffen hätte auf die Zahl\nder Tagungen abgestimmt werden müssen. Es sei ein Verstoß gegen § 85 GVG, wenn von vornherein feststehe, daß\n\n|\n\nzur vierten Tagung Hauptschöffen herangezogen werden\nmüssen, die auch an einer früheren Tagung teilzunehmen\n‘haben. § 79 GVG sei verletzt, weil die Schwurgerichtstagungen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf\nnach den Quartalen bestimmt worden seien. Das habe\n\ndazu geführt, daß die dritte Schwurgerichtsperiode des\nJahres 1972 \"nur auf dem Papier\" stattfand. Bei einem\nkleineren Landgericht sei von vornherein damit zu\nrechnen, daß eine Quartalstagung \"leerläuft\". Dem Gesetz\nsei aber ein \"Schwurgericht im Wartestand\" fremd. Es\nspreche einiges dafür, daß die Zahl der Hauptschöffen\n\nfür das Schwurgericht bei dem Landgericht Ravensburg\ndeshalb auf 18 festgesetzt worden sei, weil man nur mit\ndrei Tagungen gerechnet habe. Sie hätten sich aber aneinanderreihen müssen. Es würde auch nicht zu beanstanden sein, wenn\naus 24 Hauptschöffen je sechs für vier Tagungen ausgelost\nworden wären. Doch hätten dann die Tagungen so bestimmt\nwerden müssen, daß bei geringerem Geschäftsanfall die\nvierte und letzte Tagung entfallen wäre. Um das zu erreichen, hätten die Schwurgerichtstagungen nicht vorher\nkalendermäßig fixiert werden dürfen. Der Wegfall der\ndritten Tagung habe dazu geführt, daß die Abfolge nach\ndem Bedarf (§ 79 GVG) und die Heranziehung der Hauptschöffen nach der ausgelosten Reihenfolge (§ 86 GVG)\n\"nicht gewahrt worden seien. Besetzungsbedenken bestünden\nauch hinsichtlich der richterlichen Mitglieder, Denn bei\nkorrekter Abfolge der Schwurgerichtstagungen wäre die\nSache jedenfalls nicht in die vierte Tagung gekommen.\n\nDie Revisionsführer berufen sich auf eine Entscheidung des Senats vom 7. Mai 1968 (1 StR 601/67), insbesondere auf den Satz, daß der Landgerichtspräsident \"vor\n\nBeginn des Geschäftsjahrs den Bedarf unter Berücksichtigung der Statistik der Vorjahre und gegebenenfalls nach\nden bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren zu\nüberschlagen und demgemäß die Zahl der Schwurgerichtstagungen innerhalb des kommenden Jahres zu bestimmen hat\".\nIn Ravensburg sei nicht bedacht worden, daß nach den aus\ndiesem Satz sich ergebenden Maßstäben kein Bedarf für\nvier Quartalstagungen bestanden habe. Die \"Statistik\n\nder Vorjahre\" lehre vielmehr, daß in den Jahren 1967\n\nbis 1971 nur einmal (1971) \"alle vier Schwurgerichtstagungen ausgenützt wurden\".\n\nb) Die Besetzungsrüge greift nicht durch. Der Präsident des Landgerichts setzt die Schwurgerichtstagungen\nfest (§ 87 GVG). Es mag zwar nicht empfehlenswert sein,\nalle Tagungen des Geschäftsjahres schon vor dessen Beginn zu bestimmen, unzulässig _ ist das aber nicht (BGHSt\n21, 222, 223). Aus dem Urteil des Senats vom 7. Mai 1968\nergibt sich nichts, was der Revision zum Erfolg verhelfen\nkönnte. Auch in dieser Entscheidung ist gesagt, daß die\nTagungen des Schwurgerichts von vornherein kalendermäßig\nüber das Geschäftsjahr verteilt werden können und daß\neine solche Verteilung naturgemäß bereits die Bestimmung\nenthält, wann das Schwurgericht zusammentreten kann. Sind\ndie Tagungen in Übereinstimmung mit den Kalenderviertel-Jahren festgesetzt, kann in jeder verhandlungsreifen Sache\nohne weiteres Termin anberaumt werden. Darin liegt zwar\neine vorsorgliche \"Bedarfsregelung\", wenn nicht in jedem\nVierteljahr wenigstens eine Sache vom Schwurgericht zu\nverhandeln und zu entscheiden ist. Durchgreifende Bedenken\ngegen eine solche Regelung bestehen jedoch nicht. Auch für\ndas Schwurgericht bei einem kleineren Landgericht kann\nvon der Möglichkeit ausgegangen werden, daß es in jedem\n\nQuartal einmal zusammenzutreten hat. Für das Schwurgericht\nbei dem Landgericht Ravensburg hatte sich zudem die in der\nquartalsmäßigen Begrenzung liegende Prognose der Zahl der\nTagungen im Jahre 1971 als zutreffend erwiesen. Infolgedessen hatte gerade der Präsident dieses Landgerichts keine\nVeranlassung, aus der Statistik der Vorjahre Bedenken\ngegen seine Anordnung für das Geschäftsjahr 1972 herzuleiten. Mit dieser Statistik ist im übrigen nicht die Zahl\nder Tagungen, sondern die der Schwurgerichtssachen gemeint.\nAus ihr ergeben sich nur Anhaltspunkte, keine zwingenden\nFolgerungen. Wenn überhaupt ein Erfahrungssatz aufgestellt\nwerden kann, dann nur der, daß der Anfall von Schwurgerichtssachen - insbesondere bei kleineren Landgerichten -\ngroßen Schwankungen unterliegt (Schäfer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 22., Aufl. GVG § 45 Anm. 1 a). Daß mit einer kalendermäßigen Bestimmung der Schwurgerichtstagungen die Möglichkeit von \"Tagungen auf dem Papier\" in Kauf genommen\nwird, ist unbestreitbar. Aber das Prinzip des gesetzlichen\nRichters wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die jeweilige\nZusammensetzung des Schwurgerichts steht von vornherein\nfest. Durch den Wegfall einer Tagung wird die Zuständigkeit\nder einzelnen schwurgerichtlichen Spruchkörper nicht verschoben. Auch in diesem Falle bleiben die Abfolge nach\n\ndem Bedarf, wie er im Laufe des Geschäftsjahres in Erscheinung tritt, und die Heranziehung der Hauptschöffen nach\nder ausgelosten Reihenfolge gewahrt, besteht die Gefahr\neiner willkürlichen Einflußnahme auf die Zusammensetzung\ndes Schwurgerichts nicht, wenn es allein von der Verhandlungsreife einer Sache abhängt, in welche Tagung sie\nfällt. Ein Überspringen von Strafkammerschöffen hat der\nSenat für zulässig, ja für sachgerecht angesehen, wenn\n\nbei ihrer Auslosung nicht von den tatsächlichen, sondern\n\nvon den vorgesehenen Sitzungstagen ausgegangen wird und\nvorgesehene Sitzungstage entfallen (Urteil vom 13. November 1970 - 1 StR 412/70-). Für das Überspringen von\nHauptschöffen des Schwurgerichts bei Wegfall einer\nkalendermäßig bestimmten Tagung gilt nichts anderes\n(a.A. Schäfer aaO § 83 Anm. III 1).\n\nc) Die Hauptschöffen für die Tagung, in welche die\nHauptverhandlung in dieser Sache fiel, sind korrekt gemäß § 86 GVG ausgelost worden. Daß sie bereits zu einer\nTagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr herangezogen\nworden waren, hinderte nicht, sie ein zweites Mal heranzuziehen (Schäfer aaO § 85 Anm. 1). Der Geschäftsanfall\nbedingte das Zusammentreten des Schwurgerichts zur vierten\nTagung. ‚Daß sie erforderlich wurde, besagt nicht, daß\nbei der Bestimmung der Zahl der Hauptschöffen § 85 GVG\nunbeachtet blieb. Die Prognose (\"voraussichtlich\"), die\ndiese Vorschrift verlangt, braucht nicht mit der aus der\nkalendermäßigen Bestimmung der Zahl der Tagungen folgenden Bedarfsregelung übereinzustimmen. In konkreterer\nOrientierung am wahrscheinlichen Bedarf kann sie davon\nausgehen, daß die Zahl der Tagungen, in denen das Schwurgericht tatsächlich zusammentritt, geringer sein wird als\ndie Tagungszahl, die sich aus der kalendermäßigen Festlegung ergibt. Ausschlaggebend gegen einen Erfolg der\nRevision spricht aber die Erwägung, daß § 85 GVG nicht\nder Bestimmung des gesetzlichen Richters dient. Die Vorschrift will verhindern, daß ein Hauptschöffe durch sein\nrichterliches Ehrenamt zu stark in Anspruch genommen wird.\n\n2. Beide Angeklagte machen geltend, § 258 Abs, 1 StPO\nsei verletzt worden, weil nach den Schlußvorträgen nochmals\n\nin die Beweisaufnahme eingetreten wurde und nach ihrem\nerneuten Schluß der Staatsanwalt nicht mehr das Wort\nergriff.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Der Anklagevertreter\nhatte seinen Schlußvortrag gehalten und seine Anträge\ngestellt. Daß er nicht noch einmal plädierte, konnte nur\ndahin verstanden werden, daß es bei seinen bisherigen\nAusführungen und Anträgen verbleiben solle. So haben auch\nalle mitwirkenden Richter, wie ihre dienstlichen Äußerungen\nergeben, das Verhalten des Staatsanwalts aufgefaßt. Bei\ndieser Sachlage kann von einer Verletzung des § 258 Abs. 1\nStPO keine Rede sein. Auch ein anderer durchgreifender\nVerfahrensmangel liegt nicht vor. Aus der Entscheidung\ndes OLG Düsseldorf NJW 1963, 1167 ergibt sich nichts Gegenteiliges. | |\n\n3. Der Angeklagte FB rüst, daß er nicht gemäß\n§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO belehrt worden sei, Auch dieser\nRüge kann kein Erfolg beschieden sein. Auf die Unterlassung der Belehrung kann die Revision nicht gestützt\nwerden (vgl. BGHSt 22, 129 und 22, 170). Im übrigen war\nvor der Vernehmung des Revisionsführers der Mitangeklagte\nFrancesco CB genäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO belehrt\nworden. Dieser Belehrung konnte der Revisionsführer\nentnehmen, daß es ihm freistehe, sich zur Anklage zu\näußern oder nicht zur Sache auszusagen.\n\nII. Die Sachbeschwerden sind offensichtlich unbegründet,\n\nPfeiffer . Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-31/1-str-232-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-31/1-str-232-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.514752+00:00"}}