{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-07-24_1_StR_84_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-07-24","aktenzeichen":"1 StR 84/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 83-84/73 URTEIL\n24,7. 73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus K EEE zus Tg Kreis\nICE zeboren am GE 1959 in Va\n\nPreußen, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 24. Juli 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, u\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nET ui\n\n1.\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni und 17. August 1972\n\na) im Schuldspruch geändert und wie folgt\nneu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in 22 Fällen (§§ 242, 243 Nr. 1\nStGB) und der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs (§§ 248 b,\n74 StGB);\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nTeststellungen aufgehoben. %\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\n2\n\nGründe:\n\nIn dem gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren\nhat das Landgericht zunächst mit Urteil vom 22. Juni 1972\nwegen Diebstahls in 17 Fällen, wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und wegen Führens einer\nSchußwaffe ohne Waffenschein eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verhängt und ein Kleinkalibergewehr nebst\nMunition eingezogen; es hat Tateinheit mit fortgesetztenm\nFahren ohne Fahrerlaubnis in 16 Diebstahlsfällen und bei\ndem Vergehen gegen § 248 b StGB angenommen. Hinsichtlich\nweiterer Anklagepunkte wurde das Verfahren abgetrennt und\nzum Teil gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt;\nim übrigen wurde darüber mit Urteil vom 17. August 1972\nentschieden. Der Angeklagte wurde wegen fünf Diebstählen, in zwei Fällen tateinheitlich mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen, zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\nBeide Urteile greift der Angeklagte mit der Revision an\nund rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nNach Wiederverbindung der getrennten Verfahren entscheidet der Senat über beide Revisionen in einem Urteil. Er hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren wegen Führens einer\nSchußwaffe ohne Waffenschein vorläufig eingestellt und\nim übrigen gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Diebstahls und der unbefugten\nIngebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs beschränkt.\n\nDie Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die\nStrafklage sei teilweise dadurch verbraucht, daß er durch\nUrteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 2. Juni 1971 wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Zeit\nvom März 1970 bis zum 27. April 1971 rechtskräftig verurteilt worden ist. Allerdings fallen die Taten vom 11. Dezember 1970 (Fall II 1 des Urteils vom 22. Juni 1972),\nvom 12. Dezember 1970, vom 26. Januar 1971 und vom 11. März\n1971 (Fälle II 1 bis 3 des Urteils vom 17. August 1972)\nin diesen Zeitraum. Alle diese Fälle hat die Strafkammer\nals Teilakte eines fortgesetzten Vergehens gegen § 21 StVG\nangesehen, allerdings bei den am 17. August 1972 abgeurteilten Fällen mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelbestrafung nur wegen des tateinheitlich begangenen Diebstahls, nicht aber wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 23,\n\n141 hält sie aber die Verurteilung wegen der einzelnen\nDiebstähle für zulässig, weil diese nach sachlichem Recht\ndurch das Vergehen gegen § 21 StVG nicht zu einer Einheit verbunden werden könnten, aber auch verfahrensrechtlich nicht eine Tat angenommen werden dürfe. Das ist im\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Allerdings spielt es für die Frage des Strafklageverbrauchs keine Rolle, daß die Strafverfolgung wegen\ndes Vergehens gegen § 21 StVG nunmehr gemäß § 154 a\nAbs. 2 StPO ausgeschieden worden ist, jetzt also einer\n\nneuen Bestrafung nicht mehr zugrunde liegt. Entscheidend\nist vielmehr, ob das rechtskräftig abgeurteilte fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis verfahrensrechtlich\n\"dieselbe Tat\" ist wie die oben angeführten Diebstähle.\n\nb) Nicht von der Rechtskraftwirkung erfaßt sind jedenfalls die Diebstähle vom 11. Dezember 1970 und vom\n12. Dezember 1970 (jeweils Fälle II 1 der Urteile vom\n22. Juni und 17. August 1972). Hier fuhr der Angeklagte\nfremde Wagen, während das Urteil des Amtsgerichts Iudwigsburg sich nur auf das Fahren mit eigenem Pkw bezog.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts (S. 14 des Urteils vom 17. August 1972) kann aber ein Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Fahren mit eigenem und mit fremden Kraftfahrzeugen nicht angenommen werden, weil hier\njedenfalls der erforderliche Gesamtvorsatz (mit der Vorstellung von den Einzelakten in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung) sich nicht auf das Führen fremder, insbesondere erst noch zu stehlender Kraftfahrzeuge erstreckt haben kann.\n\nc) Aber auch in den Fällen II 2 unä 3 des Urteils vom\n17. August 1972, in denen der Angeklagte seinen eigenen\nPkw benutzte, war die Strafklage durch das Urteil des\nAmtsgerichts Ludwigsburg nicht verbraucht. Entgegen der\nMeinung der Strafkammer bestand hier sachlichrechtlich\nkeine Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 21 StVG\nund den Diebstählen. Der Bundesgerichtshof hat Tateinheit\nbejaht, wenn der Täter das fremde Kraftfahrzeug in Zueignungsabsicht wegfuhr, ohne eine Fahrerlaubnis zu ha-\n\nben (BGHSt 18, 66, 69). Anders liegt es aber, wenn ein\n\n- eigener oder bei früherer Gelegenheit gestohlener -\nKraftwagen nur dazu benutzt wird, zum Tatort zu fahren\noder die Beute in Sicherheit zu bringen. Es gibt hier\nkeine Ausführungshandlung, die zugleich ein gesetzliches\nMerkmal der beiden Tatbestände des § 242 und des § 21\nStVG verwirklicht; insbesondere ist der Diebstahl bereits\nvollendet mit dem Verladen der Beute auf das Fahrzeug,\nwährend das Abfahren bereits außerhalb des Diebstahlstatbestandes liegt (ebenso BGH GA 1961, 346).\n\nFreilich kann auch bei Tatmehrheit (§ 74 StGB) verfah-\n. rensrechtlich nur eine Tat gegeben sein (BGHSt 6, 92, 96,\n97; 13, 21, 25; 23, 141, 145).mit der Wirkung, daß ein\nVerbrauch der Strafklage eintritt. Eine Tat in prozessualen Sinn liegt jedoch nur dann vor, wenn es sich um\ndenselben geschichtlichen Vorgang handelt. Das ist dann\nder Fall, \"wenn die einzelnen Lebensverhältnisse innerlich so miteinander verknüpft sind, daß sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, dergestalt, daß ihre\nBehandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörigen Geschehens erscheinen würde. Die bloße zeitliche oder örtliche Aufeinanderfolge\n\nder einzelnen Vorgänge genügt für sich allein ebensowenig wie der Umstand, daß der Täter aus der gleichen Grundsituation oder aus einer einheitlichen inneren Grundhaltung heraus gehandelt hat oder im Zuge der Verwirklichung\neines Gesamtplans tätig geworden ist\" (so zutreffend Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 264 Anm. 2 im Anschluß\n\nan die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 13, 21,\n26, 27).\n\nHiernach sind im vorliegenden Fall das fortgesetzte\nFahren ohne Fahrerlaubnis und die beiden Diebstähle\nnicht als eine Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen\n(ebenso die Entscheidung des 5. Strafsenats BGH GA 1961,\n346 und das Urteil vom 16. Juni 1955 - 4 StR 192/55 bei\nDallinger MDR 1955, 528). Zwar liegen die Diebstähle\nzeitlich und örtlich jeweils zwischen Teilakten des\nfortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis; auch ein Gesamtplan liegt den beiden verschiedenen Delikten zugrunde. Das allein aber genügt nicht, wie oben ausgeführt. Vielmehr ist entscheidend, daß die Diebstähle in\nsich abgeschlossene, selbständige Vorgänge sind, die\ngetrennt gewürdigt und abgeurteilt werden können. Das\nvom Landgericht für seine im Ergebnis zutreffende Entscheidung herangezogene Urteil BGHSt 23, 141 betraf\neinen anderen Fall im Bereich des Verkehrsstrafrechts.\nJedoch gilt auch hier das in jener Entscheidung angeführte Argument, daß maßgebend sein müsse \"die natürliche Betrachtung und der Grundsatz gerechter Gesetzesanwendung\" (S. 150 aa0).\n\n2. Die Revision gegen das Urteil vom 17. August 1972\nbeanstandet als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 .GG, daß\nder Angeklagte in den Fällen II 4 und 5 des Urteils wegen tateinheitlich begangenen fortgesetzten Vergehens\ngegen § 21 StVG verurteilt worden sei, obwohl schon im\nvorangegangenen Urteil vom 22. Juni 1972 fortgesetztes\nFahren ohne Fahrerlaubnis angenommen worden sei. Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden, weil das letztgenannte Urteil noch nicht rechtskräftig ist und durch\n\nBeschränkung der Strafverfolgung die Verurteilung wegen |\nVergehens gegen § 21 StVG wegfällt.\n\n3. Zu Unrecht vermißt die Revision gegen das Urteil\nvom 22. Juni 1972 den gemäß § 248 b StGB erforderlichen\nStrafantrag. Der Werkstattinhaber, der als Berechtigter\nanzusehen ist, hat einen solchen Antrag am 12. Januar 1972\ngestellt (Bd. II Bl. 190 R, 191 der Akten).\n\n4. Was der Beschwerdeführer sonst zur Schuldfrage vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat - nach Weg-.\nfall der Verurteilung wegen Vergehens nach § 21 StVG -\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefaßt.\n\n5. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafaussprüche gehen fehl; insbesondere ist gegen die Änwendung des § 17 StGB in dem angenommenen Umfang rechtlich\nnichts einzuwenden. Indessen kann der Strafausspruch\ndeshalb nicht bestehen bleiben, weil die Verurteilung\nwegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 21 StVG weg-\n\n- 10 -\n\nfällt. Hierdurch ist der Einzelstrafausspruch in insgesamt 19 Fällen betroffen; auch die Einzelstrafen in\nden übrigen drei Fällen können dadurch beeinflußt worden\nsein.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-24/1-str-84-73","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-24/1-str-84-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.443229+00:00"}}