{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-07-24_1_StR_237_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-07-24","aktenzeichen":"1 StR 237/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_237/73 URTEIL\n\nui:\n\nıv[7 72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroinstallateur Herbert P GEN aus\n\n\"ME, dort geboren am EEE 1940, zur Zeit in Haft,\n\nwegen menschengefährdender Brandstiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juli 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt aus ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n22. Dezember 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es von der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt abgesehen hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung in vier Fällen und einfacher\nBrandstiftung in einem Fall (§ 306 Nr. 2, § 308 Abs. 1,\n§ 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt,\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge das\nUrteil insoweit an, als ihrem Antrag, die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, nicht entsprochen worden ist.\n\nI. Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte die fünf Brände im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) gelegt hat. Die bei ihm\nlatent vörhandene pyromanische Neurose sei durch einen\nGehirnschaden aktiviert worden; aus dem Zusammenwirken\ndieser aktivierten pyromanischen Neurose mit der durch\nden Gehirnschaden entstandenen Alkoholintoleranz sei der\nZustand entstanden, der sein Hemmungsvermögen erheblich\nbeeinträchtigt habe (UA S. 26).\n\nII. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer es\nabgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt anzuordnen (§ 42 b StGB), halten\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Zwar teilt das angefochtene Urteil als Meinung\ndes Sachverständigen nur mit, es könne nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Angeklagte nach Verbüßung der verhängten\nStrafe wieder gleichartige Straftaten begehen werde, wenn\n\ner unter Alkoholeinfluß stehe (UA S. 27). Dem Zusammenhang ist aber zu entnehmen, daß die Strafkammer selbst\ndavon ausgeht, es bestehe in dieser Richtung die vom\nGesetz erforderte bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger\nerheblicher Straftaten (BGH NJW 1951, 450; 1952, 836;\nRGSt 73, 303, 304); denn andernfalls wären ihre weiteren\nrechtlichen Überlegungen überflüssig gewesen.\n\n2. Das angefochtene Urteil 1äßt nicht eindeutig\nerkennen, ob das Landgericht für die Prognose der künftigen\nGefährlichkeit auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung oder\ndes voraussichtlichen Endes der Strafverbüßung abstellt;\nder Senat hat bereits entschieden, daß für diese Beurteilung\ngrundsätzlich der Erlaß des Urteils maßgebend ist (BGHSt 25,\n59).\n\n3. Fehl geht die Meinung des Tatrichters, die Unterbringung stünde außer Verhältnis zu den vom Angeklagten\nbegangenen und noch zu erwartenden Taten. Der Angeklagte\nhat vorsätzlich fünf Brände gelegt, vier davon in Wohnhäusern; dabei ist erheblicher Schaden entstanden, der in\neinem Falle 330.000,- DM, in zwei weiteren Fällen 80.000,- DM\nund 20.000,- DM beträgt. Er ist ferner wegen vier weiterer\nFälle vorsätzlicher Brandstiftung, begangen im Zustand\nverminderter Zurechnungsfähigkeit, vorbestraft. Bei dieser\nSachlage ist es rechtsirrig anzunehmen, daß die Unterbringung\n\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 42 a Abs. 2 StGB)\nverletze.\n\n4, Die Auffassung der Strafkammer, die Unterbringung\ndürfe nicht angeordnet werden, weil eine psychotherapeutische\nBehandlung des Angeklagten Erfolg verspreche, steht im\nWiderspruch zu ihrer eigenen Feststellung, der Angeklagte\n\nai\n\nhabe nicht von der Wichtigkeit einer psychotherapeutischen\nBehandlung überzeugt werden können (UA S. 8). Andere mögliche\nSicherungsmaßnahmen schließen eine Unterbringung nur dann\naus, wenn sie eine wirkliche Gewähr für eine ausreichende\nkünftige Verhinderung der früheren Vorkommnisse bieten\n\n(BGH NJW 1951, 340; BGH, Urteil vom 13. November 1953\n\n- 2 StR 456/53; RGSt 69, 13); ist diese Gewähr an sich\n\nschon bei freiwilligen Maßnahmen zweifelhaft, so ist sie\nJedenfalls nicht gegeben, wenn sich der Täter gegen eine\nsolche Maßnahme sträubt. Den Vortrag der Verteidigung in\n\nder Revisionsverhandlung, der Angeklagte sei nunmehr von\n\nder Notwendigkeit der in Rede stehenden Behandlung überzeugt,\nkann das Revisionsgericht als neuen Tatsachenvortrag nicht\nberücksichtigen.\n\n5. Daß eine Besserung des Geisteszustandes des Angeklagten nach den Angaben des Sachverständigen derzeit nicht\nmöglich ist (UA S. 29), steht der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen. Denn die Unterbringung zurechnungsunfähiger oder vermindert zurechnungsfähiger Straffälliger\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt dient nach dem Willen\ndes Gesetzes in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit\nvor weiter zu erwartenden Rechtsverletzungen, nicht der\nHeilung dieser Personen von ihrem Leiden, so sehr diese als\nNebenzweck erwünscht sein mag (BGH, Urteile vom 12. November 1957- 1 StR 497/57 - und vom 6. März 1956 - 1 StR 30/56;\nvgl. auch BGH LM StGB § 42 b Nr. 4; Schönke/Schröder, StGB\n16. Aufl. § 42 b Rdn. 16; LK 9. Aufl. § 42 b Rdn. 6; Jescheck,\nLehrbuch 2. Aufl. § 75 II 1).\n\n6. Die Anwendung des § 42 b StGB wird auch nicht dadurch\nausgeschlossen, daß der Angeklagte seine Straftaten jeweils\nnach dem Genuß geringer Alkoholmengen begangen hat, auf die\n\ner besonders empfindlich reagierte. Denn ein Beschuldigter\nkann auch dann untergebracht werden, wenn die besonders\nstarke Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol ihre Grundlage\nin einer geistigen Erkrankung hat, mag diese auch an und für\nsich die Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigen (RG HRR\n1940, 571; vgl. auch BGHSt 10, 57 = JZ 1957, 652 m. Anm. Bruns)\nSo liegt es aber beim Angeklagten, dessen geistige Störung\njeweils durch den Hinzutritt geringer Alkoholmengen zur\nGefährlichkeit aktiviert wird.\n\nIII. Nach allem kann die Ablehnung der Unterbringung\nkeinen Bestand haben. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen,\ndaß die Strafhöhe durch die insoweit angestellten Erwägungen\nin rechtsirriger Weise beeinflußt worden wäre (vgl. BGHSt 24,\n132), beschränkt sich die Aufhebung des Urteils auf diesen\nPunkt. Die Aufhebung der Feststellungen erstreckt sich auf\nden ganzen Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des\n§ 42 D StGB mit Ausnahme der zum Schuldspruch festgestellten\nTatsachen. In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndas Landgericht demnach nicht nur zur Frage der Rückfallgefahr, sondern auch zur Frage der beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten neue Feststellungen zu treffen\nhaben, ohne daß es dabei durch die bisherigen Feststellungen\n\ngebunden ist. Es wird ferner beachten müssen, wie sich die\nVerhältnisse des Angeklagten in der Zwischenzeit entwickelt\nhaben (BGHSt 15, 279, 285). |\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-24/1-str-237-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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