{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-07-24_1_StR_140_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-07-24","aktenzeichen":"1 StR 140/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 140/73 URTEIL\nPITERZ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Helmut WED zus DEE zeboren am\n\nGE 1932 in CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juli 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Pundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner und\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nAugsburg vom 23. November 1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen Unzucht\nmit Kindern und anderer Delikte zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt worden.\n\nDer ihm als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt hat die Revision unbeschränkt eingelegt, in der\nRevisionsbegründung aber erklärt, daß das Rechtsmittel\nsich gegen das Strafmaß richte und daß \"in diesem Zusammenhang\" die Verletzung des formellen und des materiellen\nRechts gerügt werde. In Beantwortung eines Schreibens\ndes Generalbundesanwalts hat der Verteidiger in einem\nSchriftsatz vom 11. April 1973 versichert, daß der Angeklagte ihm freigestellt habe, \"im Rahmen der Revisionseinlegung nach eigenem Gutdünken zu verfahren\". Er, der\nVerteidiger, habe nach Vorliegen des schriftlichen Urteils\nselbständig entscheiden sollen, inwieweit das Urteil der\nJugendkammer angefochten werde.\n\nEntschließt sich der Verteidiger, die unbeschränkt\neingelegte Revision in der Revisionsbegründung auf einen\nabtrennbaren Teil der Verurteilung zu beschränken, so ist\ndie darin liegende Teilrücknahme des Rechtsmittels nur\nwirksam, wenn der Verteidiger zu ihr ermächtigt war. Die\nErmächtigung muß zwar ausdrücklich erteilt werden (§§ 302\nAbs. 2 StPO), doch kann die Erteilung auch mündlich oder\nfernmündlich geschehen und der Nachweis durch eine Versicherung des Verteidigers erbracht werden (BGH LM StPO\n8 302 Nr. 4 = NJW 1952, 273; BGH GA 1968, 86). Der Senat\nsieht die Erklärung des Verteidigers vom 11. April 1973\n\nals ausreichenden Beweis dafür an, daß er mündlich ermächtigt\n\nwurde, \"nach Gutdünken\" über den Umfang der Anfechtung zu\nbefinden, also zur Beschränkung der Revision auf den\nStrafausspruch ermächtigt war. Bestünden Zweifel an einer\nwirksamen Ermächtigung, müßte das Rechtsmittel, das nur\n\"im Zusammenhang\" mit der Anfechtung des Strafausspruchs\ndie Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts\nrügt, als nicht formgerecht begründet und deshalb als\nunzulässig angesehen werden, soweit durch die unbeschränkt\neingelegte Revision auch der Schuldspruch angegriffen\nworden ist (RG HRR 1940, 346; BGH LM StPO § 302 Nr. 1).\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend,\ndie Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sei nicht\nausreichend geprüft worden. Der Landgerichtsarzt, der /\nsich zu dieser Frage äußerte, habe den Angeklagten nur |\neine halbe Stunde lang vor der Hauptverhandlung untersucht.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nEs besteht kein Erfahrungsgrundsatz des Inhalts, daß\nein Gutachten zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur au\nGrund einer längeren Untersuchung abgegeben werden kann.\nRegelmäßig darf es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben, darüber zu befinden, ob\nihm schon eine einmalige kürzere Untersuchung in Verbindung\nmit der Beobachtung in der Hauptverhandlung die für sein\nGutachten ausreichende Grundlage zu geben vermag (BGH,\nUrteil vom 25. März 1960 - 4 StR 72/60 - ). Besondere\nUmstände, die es geboten oder nahegelegt hätten, nur eine\nlängere Untersuchung des Angeklagten als ausreichend anzusehen, hat die Revision nicht vorgetragen. Sie ergeben sich\n\nauch nicht aus der vom Sachverständigen behandelten\nThematik. Sie betraf Fragen, die er nicht selten zu\nerörtern hat, die ihm also durchaus geläufig sind.\n\nII. Auch der Sachbeschwerde ist ein Erfolg zu versagen.\n\n1. Der Angeklagte sprach seit 1957 in immer größerem\nUmfange dem Alkohol zu. Er war zur Tatzeit chronischer\nTrinker mit weitgehendem Kontrollverlust und erkennbarem\nsozialem Abbau. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen\nhat die Jugendkammer angenommen, daß die vom Angeklagten\nbegangenen Straftaten nicht \"Folge seiner Trunksucht\" sind.\nDer Alkoholmißbrauch und das strafbare Verhalten müßten\nvielmehr als Ausfluß der Zügellosigkeit des Angeklagten,\neiner primär triebstarken, hemmungslosen und labilen\nPersönlichkeit, angesehen werden, Die Zügellosigkeit als\nsolche habe aber noch keinen Krankheitswert.\n\nDie Jugendkammer hat die Voraussetzungen des § 51\nAbs, 1 StGB verneint und lediglich in Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" angenommen, daß eine erhebliche\nVerminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten nicht\nausgeschlossen werden kann, weil er sehr häufig angetrunken\nwar, als er die strafbaren Handlungen beging. Eine Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB und die Anwendung\nder im Falle des Vorliegens mildernder Umstände vorgesehenen\nStrafrahmen der §§ 176 Abs. 2, 181 Abs. 4 StGB hat die\nJugendkammer abgelehnt. Sie hat aber zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß der langdauernde Alkoholmißbrauch\nzu einem gewissen Persönlichkeitsabbau mit Störung des\nSchamgefühls führte und daß dadurch Schuldvorwurf und Strafwürdigkeit gemindert werden.\n\n2. Die Feststellungen und Folgerungen der Jugendkammer können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden,\nDemgemäß ist davon auszugehen, daß die psychopathische\nAbweichung persönlicher Wesenszüge des Angeklagten von\nder Norm und der in ihr seine Erklärung findende Alkoholmißbrauch noch keinen Krankheitswert im Sinne von § 51\nStGB zur Tatzeit hatten. Infolgedessen kommt es darauf\nan, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund\nvorangegangenen Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1961\n- 4 StR 52/61 - ). Mit nicht angreifbaren Erwägungen ist\ndie Jugendkammer zu dem Ergebnis gekommen, daß lediglich\neine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens nicht auszuschließen sei.\n\nMit diesem Ergebnis ist es durchaus vereinbar, daß\ndie Jugendkammer die Strafe nicht nach §§ 51 Abs. 2, 44\nAbs. 3 StGB gemildert hat. Der Schuldgehalt strafbaren\nVerhaltens, nach dem die Frage einer Strafmilderung wegen\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu entscheiden\nist, bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten\nUmständen, die dieses Verhalten der Schuldseite nach als\nmehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen\n(BGHSt 7, 28, 31). Die Jugendkammer hat die gebotene\nGesamtbetrachtung vorgenommen. Die schulderhöhenden Unmstände, die sie insbesondere darin gefunden hat, daß der\nAngeklagte sich gleich an zwei seiner Töchter über einen\nlangen Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen vergriff,\ndaß viele seiner Handlungen von besonderer Schwere und\nSchamlosigkeit waren und daß er die Kindheit seiner Opfer\nbrutal zerstörte, schließen Bedenken dagegen aus, daß die\n\nStrafen innerhalb der Strafrahmen bestimmt worden sind,\n\ndie das Gesetz für:den Regelfall vorsieht. Die alkoholische\nDepravation des Angeklagten wurde als zu seinen Gunsten\nsprechende Strafzumessungstatsache berücksichtigt. Damit\nhat ihr die Jugendkammer bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe Rechnung getragen. Die Strafhöhe ist\nnicht zu beanstanden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-24/1-str-140-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-24/1-str-140-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.361516+00:00"}}