{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-07-17_1_StR_647_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-07-17","aktenzeichen":"1 StR 647/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 647/72 URTEIL\n1714,72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Heribert EG zus oB zeboren\nam EEE 19:7 ir. CE,\n\nwegen Notzucht\n\nDev 1, strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in'der\nSitzung vom 17. Juli 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n26. Juli 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nuründe:.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n26. April 1971 wegen Notzucht in zwei Fällen, begangen\nan der damals 18-jährigen Anna SB und der damals\n15-jährigen Kreszenzia StB, zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf die Revision\ndes Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten durch Urteil vom 26. Juli 1972\nwegen Notzucht in drei Fällen, begangen an Anna SCENE,\nKreszenzia StB und der damals 14-jährigen Elfriede\nDOW, zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen.\nEs hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperr-.\nfrist von 4 Jahren festgesetzt. Gegen die Verurteilung\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen\nder Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts. Sie hat keinen Erfolg. =\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet.\n\nAm Urteil vom 26. April 1971 wirkten die Berufsrichter Kroiß, Eberhardinger und Schötz mit. Nach der\nZurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof\nwar die zweite Strafkammer des Landgerichts Landshut\nfür die Entscheidung zuständig. Sie bestand nach dem\n\nGeschäftsverteilungsplan für das Jahr 1972, der im übrige:\nnicht zu beanstanden ist, aus den Richtern Haimrath, Schö\nund Eberhardinger und der Gerichtsassessorin Wörle. Richt:\nSchötz schied durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 14. März 1972 aus der 2. Strafkammer aus,\n\nan seine Stelle trat Gerichtsassessor Maurer (SA Bl. 119),\nder aber die Kammer aufgrund eines Präsidialbeschlusses\nam 1. Juni 1972 wieder verließ (SA Bl. 119, 126). Für ihn\ntrat zum selben Zeitpunkt Gerichtsassessor Yblagger in\ndie Kammer ein. Die Gerichtsassessorin Wörle war bereits\nam 20. März 1972 ausgeschieden, weil der Oberlandesgerichtspräsident sie an das Amtsgericht Moosburg abgeordnet hatte (SA Bl. 123). Die 2. Strafkammer bestand\ndanach im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus den ordentlichen Mitgliedern Haimrath, Eberhardinger und Yblagger.\nRichter Eberhardinger war an der Mitwirkung verhindert,\nweil er gleichzeitig Mitglied des Schwurgerichts und\n\ndort bis 19. Juli 1972 in Anspruch genommen war (SA Bl.\n115, 124). Die Mitglieder der 2. Strafkammer wurden\n\ndurch die Mitglieder der 2. Zivilkammer in der umgekehrten\nReihenfolge des Dienstalters vertreten. Das dienstjüngste\nMitglied der 2. Zivilkammer war Gerichtsassessor Zieglmeier\nDieser schied jedoch aus, weil das Gericht nicht unter\nMitwirkung von zwei Gerichtsassessoren entscheiden durfte\n(§ 29 DRiG). An seine Stelie trat das nächstdienstjüngste\nMitglied der 2. Zivilkammer, Landgerichtsrat Martin.\n\nDie Besetzung der 2. Strafkammer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten (Berufsrichter Haimrath,\nMartin und Yblagger) ist danach nicht zu beanstanden,\nInsbesondere ist § 63 Abs. 1 GVG nicht verletzt. Ände-\n\nHN\n\nrungen des Geschäftsverteilungsplanes sind nach § 63\nAbs. 2 GVG im Laufe des Geschäftsjahres möglich. Anhaltspunkte für einen Ermessensmißbrauch liegen nicht vor.\n\n2. Auch gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche des Angeklagten durch das Landgericht bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Richter Kroiß und Eberhardinger, die an der\nVerurteilung des Angeklagten vom 26. April 1971 mitgewirkt hatten, waren dadurch gesetzlich nicht gehindert,\nin einer neu anhängigen Sache (Fälle Margarete Zetzl,\nElfriede Liebhart, Maria Siebenrock) den Eröffnungsbeschluß vom 19. Mai 1972 (Bl. 589) gegen den Angeklagten\nzu erlassen. Ebensowenig rechtfertigt ihre Mitwirkung\nbei der früheren Entscheidung für sich allein die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Das hat der\nBundesgerichtshof in BGHSt 21, 142 für den Fall der Mitwirkung in derselben Sache nach Zurückverweisung ausgesprochen, Es gilt erst recht für die Entscheidung\nnach neuer Anklage. Ein verständiger Angeklagter hat\nim allgemeinen keinen Grund zu der Befürchtung, ein\nRichter könne schon deshalb ihm gegenüber voreingenommen sein, weil ein Urteil gegen denselben Angeklagten, an dem er mitgewirkt hat, aufgehoben worden ist.\n\nb) Auch der Vermerk des Vorsitzenden Richters\nKroiß am Rand des Urteils des Bundesgerichtshofs\nNIIT StAr (Bl. 564) begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. In ihm kommt lediglich zum Ausdruck,\ndaß die Kammer bereits vor dem Urteil des Bundesgerichts-\n\n- 6 -\n\nhofs der Auffassung war, eine Anklage sei auch in den\nweiteren Fällen erforderlich, und daß sie sich in dieser\nAnsicht durch den Bundesgerichtshof bestätigt sah. Eine\nKundgabe dieser Rechtsauffassung des Vorsitzenden bietet\n\nkeinen vernünftigen Grund, an seiner Unbefangenheit zu\nzweifeln.\n\nc) Aus den unter I 2 a dargelegten Gründen war der\nRichter Eberhardinger auch nicht gehindert, am \"Vereinbarungsbeschluß\" vom 24. Mai 1972 mitzuwirken, durch\nden das bisherige Verfahren mit dem neu eröffneten Verfahren verbunden worden ist (Bl. 590). Seine auf die\nfrühere Mitwirkung gestützte Ablehnung durch den Angeklagten war auch insoweit unbegründet.\n\nad) Nur der Untersuchungsrichter, nicht aber der\nErmittlungsrichter ist nach § 23 Abs. 3 StPO von der\nMitwirkung beim erkennenden Gericht ausgeschlossen\n(BGH, Urt. vom 29. Januar 1968 - 2 StR 519/67). Richter\nMartin war in einem Haftprüfungstermin während des\ngegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahrens\ntätig. Diese Tätigkeit allein begründet die Ablehnung\nwegen Besorgnis der Befangenheit nicht. Anhaltspunkte\ndafür, daß er durch die Art seiner Vernehmung und die\nBegründung seiner Entscheidung (Bl. 255) dem Angeklagten Veranlassung gegeben hat, an seiner Unbefangenheit\nzu. zweifeln, sind nicht erkennbar.\n\ne) Die Kenntnis der Richter Haimrath, Maurer und\nYblagger von der früheren Tätigkeit der anderen Mitglieder der Strafkammer ist kein Ablehnungsgrund.\n\n3. Die Strafkammer war nicht gehalten, das Verfahren\nin den neu angeklagsten Fällen vor der Jugendkammer als\nJugendschutzkammer zu eröffnen. Die Anklage war bei der\nStrafkammer erhoben (Bl. 586). Anhaltspunkte für einen\nErmessensfehler bei der Eröffnung des Hauptverfahrens\nvor dieser Kammer sind nicht ersichtlich. Das Revisions-\n\ngericht hatte überdies die Verbindung der Verfahren\nausdrücklich angeregt.\n\nL, Die Trennung verbundener Sachen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Daß die Strafkammer die\nGrenzen ihres Ermessens bei der Abtrennung des Falles\nMaria Si wegen des Erfordernisses weiterer Aufklärung verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht in\nzulässiger Form dargetan (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n5. Die Ablehnung der Beweisamträge des Verteidigers\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\na) Die Beurteilung von Zeugenaussagen ist ureigene\nAufgabe des Tatrichters; im allgemeinen ist er dabei\nnicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, auch nicht\nbei jugendlichen Zeugen (BGHSt 2, 163; 7, 82; BGH NJW\n1961, 1636 Nr. 21). Ausnahmen können geboten sein, wenn\nder Jugendliche erkennbar besondere aus dem normalen\nErscheinungsbild seiner Altersstufe hervorstechende Eigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 3, 52). Das Landgericht hat derartige Auffälligkeiten bei den Zeuginnen\nI, SCEEEEED und StB nicht festgestellt (UA S. 31).\n\nDie im Beweisamtrag hervorgehobenen Gesichtspunkte führen\n\nzu keiner anderen Annahme. Die Beweisbehauptungen stellen\nlediglich eine vorweggenommene Beweiswürdigung unter\nalleiniger Betonung der für den Angeklagten günstigen\nUmstände dar. Der Fall SıcW ist nicht Gegenstand\nder Verurteilung. Auch die Revisionsbegründung zeigt\nkeine hervorstechenden Eigentümlichkeiten der Zeuginnen\nim dargelegten Sinne auf.\n\nb) Ein auf Einnahme eines Augenscheins gerichteter\nBeweisamtrag kann nach pflichtgemäßem Ermessen des\nGerichts abgelehnt werden (§ 244 Abs. 5 StPO). Die\nausführliche Ablehnungsbegründung der Strafkammer läßt\nerkennen, daß sie ihr Ermessen sachgerecht bestätigt hat.\nTragende Erwägung ist, daß sich die Frage der gewaltsamen Durchführung des Geschlechtsverkehrs durch eine\nDemonstration nicht klären läßt, weil die Vorführung\ndem Tatgeschehen nicht angeglichen werden kann. Sie\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nc) Da der Fali Si abgetrennt war, bestand\nfür das Landgericht keine Veranlassung, den angebotenen\nBeweis zu erheben.\n\nd) Die Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten, die Zeugin REEB Hape an ihn einen Brief mit\ndem im Beweisamtrag wiedergegebenen Inhalt geschrieben,\nals wahr unterstellt. Sie hat sich an diese Unterstellung gehalten. Daß sie daraus die gleichen Schlüsse\nwie der Antragsteller zieht, ist nicht erforderlich.\n\n0) Das gleiche gilt für die Beweisbehauptung, die\nZeugin StB habe nach dem Vorfall mit dem Angeklagten\ndie Berufsschule besucht, ohne Anzeichen der Tat erkennen zu lassen. |\n\nf) Auch bei der Beurteilung der Bedeutungslosigkeit\nder Beweisbehauptungen, die auf die Beziehungen der\nEltern der Zeugin Sg zueinander vor deren Eheschließung\nabzielen, ist das Gericht nicht verpflichtet, die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen (BGH, Urt. vom\n23. August 1963 - 2 StR 266/63). Aus der Sicht des Gerichts waren die behaupteten Tatsachen bedeutungslos.\n\ng) Gegen die Ablehnung des Beweisamtrages, der die\nVernehmung weiterer Sachverständiger zum Gegenstand hatte,\nbestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat ihn aufgrund von § 244 Abs. 5\nSatz 2 StPO zurückgewiesen, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen erwiesen sei und die weiteren gesetzlichen Erfordernisse nicht als erfüllt angesehen\nwerden könnten. Mit dem Vorwurf mangelnder Sachkunde\ndes Sachverständigen, den nunmehr auch die Revision\nerhebt, hat sie sich konkret und ausführlich auseinandergesetzt. Sie hat dabei betont, daß der Sachverständige\nein erfahrener Landgerichtsarzt und zugleich Facharzt\nfür Nerven- und Geisteskrankheiten ist und sich in\n20-jähriger Praxis eingehend auch mit psychologischen\nUntersuchungen befaßt hat.\n\n- 10 -\n\nDie vom Verteidiger benannten Sachverständigen sind\nweitere Sachverständige i. S. des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO,\nweil sie zu Beweisbehauptungen gehört werden sollten, zu\ndenen der Sachverständige Dr. Dengler bereits vernommen\nwar. Das Thema des Beweisamtrages enthielt keinen Hinweis\nauf eine etwaige Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten.\n\nEs gipfelte dahin, daß der Angeklagte \"den jeweiligen\nMädchen keine Gewalt angetan hat!\" und daß sich dies aus\nseiner sexuellen Struktur beweisen lasse. Grundlage der\nAblehnungsentscheidung ist allein der förmliche Beweisamtrag. Die Ablehnungsbegründung behandelt ihn erschöpfend.\n\nBei der Erwägung, daß psychologische Tests die Möglichkeit der Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht\nausschließen können, durfte die Strafkammer die beiden\nVorstrafen des Angeklagten verwerten. Die Jugendstrafie\nvon einem Jahr ist am 9. Juli 1968 und damit weniger als\n10 Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes am 1. Januar 1972 ausgesprochen (§ 60 Abs. 2\nNr. 3 BZRG). Die Jugendstrafe ist insoweit als Freiheitsstrafe anzusehen (Götz, Bundeszentralregistergesetz\n§ 60 Anm. 6). Die Geldstrafen von 70 DM und 50 DM sind\nam 6. Februar 1966 verhängt. Sie sind jedoch trotz der\nZweijahresfrist des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG verwertbar,\nweil der Angeklagte innerhalb der letzten 10 Jahre vor\ndem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes zu\nFreiheitsstrafe von mehr als 9 Monaten verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG).\n\n6. Auch die Aufklärungsrüge, die das Fehlen einer\npsychiatrischen Untersuchung unter dem Gesichtspunkt\nmangelnder Zurechnungsfähigkeit bemängelt, bleibt erfolglos.\n\n- 11 -\n\nDie Strafkammer hat die Möglichkeit einer solchen\nUntersuchung erwogen und dabei das Vorhandensein von\nAnhaltspunkten auch nur für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint (Bl. 718).\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung erklärt,\ner werde einen dahingehenden Antrag niemals stellen.\nDie nunmehr von ihm vermißte Untersuchung drängte sich\ndanach dem Gericht nicht auf.\n\n7. Die Ablehnung des gegen die Vernehmung des\nSachverständigen Dr. Dengler gerichteten Antrages des\nVerteidigers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nAuswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht\n(8 73 Abs. 1 StPO).\n\n8. Ein Anspruch des Angeklagten auf Aussetzung\noder Unterbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der\nLadung der Sachverständigen Prof. Dr. Dietrich und\nDr. Lenz bestand nicht. Zwar kann die Fürsorgepflicht\ndes Gerichts in bestimmten Lagen des Verfahrens Bebieten, von der Möglichkeit der Unterbrechung oder\nauch der Aussetzung Gebrauch zu machen. Ein solcher\nFall lag hier aber nicht vor. Die Strafkammer hielt\ngie Vernehmung dieser weiteren Sachverständigen nicht\nfür erforderlich, weil sie ihre Überzeugung bereits\naus einem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten\ngewonnen hatte. Sie hatte den auf Vernehmung weiterer\nSachverständiger gerichteten Beweisamtrag des Verteidigers abgelehnt. Unter diesen Umständen bestand .\nfür sie keine Veranlassung, die Hauptverhandlung zu\nunterbrechen, um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben,\n\n- 12 -\n\neben diese Sachverständigen selbst zu laden. Bei dieser\nSach- und Rechtslage ist eine unzulässige Beschränkung\nder Verteidigung zu verneinen.\n\n9. Darauf, daß die Öffentlichkeit zu Unrecht nicht\nausgeschlossen worden ist, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung,\nvgl. BGHSt 23, 176, 178 und dort angegebenes Schrifttun).\n§ 338 Nr. 6 StPO will das als grundlegende Einrichtung\ndes Rechtsstaates angesehene Öffentlichkeitsprinzip\nschützen. Dieser eindeutige Gesetzeszweck spricht dagegen, auch den umgekehrten Fall, daß zu Unrecht Öffentlich verhandelt wurde, als unbedingten Revisionsgrund\nanzuerkennen. Ein unzulässiger Eingriff in das durch |\nArt. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht\ndes Angeklagten auf Achtung seines privaten Bereichs\nscheidet grundsätzlich aus. Der Gesetzgeber hat sich\nfür eine Rangordnung der Werte in dem Sinne entschieden, daß den rechtsstaatlichen Belangen Vorrang gegenüber dem Interesse des Angeklagten an der Geheimhaltung\nbestimmter für ihn nachteiliger Tatsachen einzuräumen\nist, soweit nicht besondere Ausnahmen (§§ 171 a, 172 GVG)\nvorliegen. Art. 6 MRK, auf den die Revision sich bezieht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die von\nder Revision erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 32, 373) betrifft einen anderen\nSachverhalt. »\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält\ndas angefochtene Urteil stand.\n\n- 13 -\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte nötigte in den drei zur Entscheidung\nstehenden Fällen die Mädchen durch Gewalt oder durch\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\n(Fall Liebhart) zur Duldung des außerehelichen Beischlafs (§ 177 StGB). Er erkannte, daß der Widerstand\nder Mädchen entschieden und ernsthaft war. Die drei\nTaten sind vollendet. Sie stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB). |\n\nDer Tatrichter durfte die einschlägige Vorstrafe\n\ndes Angeklagten als Beweisanzeichen verwerten (§ 60 Abs. 2\nNr. 3 BZRG).\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen\nrechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere für die |\nVersagung mildernder Umstände. Über sie hat das Gericht\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei\nalle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung\nvon Tat und Täter von Bedeutung sind (BGHSt 4, 8, 9).\nNach dem daraus gewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche\nStrafrahmen anwendbar ist. Die knappe Begründung der\nStrafkammer (UA S. 41) läßt erkennen, daß das Gericht\neine solche Abwägung vorgenommen und sich außerstande\ngesehen hat, den Ausnahmestrafrahmen anzuwenden. Gegen\ndie Verwertung der früheren Verurteilung wegen Notzucht ist auch bei der Strafzumessung rechtlich nichts\neinzuwenden (vgl. oben I 6 g).\n\n- 14 -\n\nDie Intziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzu\nder Sperrfrist sind rechtsirrtumsfrei begründet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-17/1-str-647-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-17/1-str-647-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.264215+00:00"}}