{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-07-17_1_StR_61_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-07-17","aktenzeichen":"1 StR 61/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Fortführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung\ndes Wahlverteidigers.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja (zu A II 4)\nBGHSt: s nein\n\nStPO § 265 Abs. 4\n\nZur Fortführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung\ndes Wahlverteidigers.\n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 1973 - 1. StR 61/73 - LG Aschaffenburg\n\n—\n\nte\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 61/73 URTEIL\n\n1.\n\n2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Horst K en — 1\naus FE, dort geboren am 1930,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nden Elektroschweißer Wilhelm K u,\naus Fe, dort geboren am 1927,\n\nzur Zeit in Haft,\nden Kaufmann Rudolf Gew\nGESEHEN\n\naus SEEEER\ngeboren am 1928 in FOuiii,\n\nwegen Raubes u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. Juli 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MilBbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (EEE? su: GERD\n\nals Verteidiger der Angeklagten\nzu 1) und 2),\n\nRechtsanwalt EB aus EEEEEEEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2),\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: GE\nals Verteidiger des Angeklagten zu 3),\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 29. Juni 1972 werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Horst KEEED\nwegen fortgesetzten schweren Raubes zu zehn Jahren Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt und seine Pistole nebst sechs Schuß\nMunition eingezogen. Seinen Bruder, den Angeklagten Wilhelm\n\nKO, hat es eines schweren Raubes schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt;\naußerdem hat es seinen Pkw eingezogen. Den Angeklagten\nCOEEEEB hat die Strafkammer wegen Beihilfe zum schweren\nRaub zur Freiheitsstrafe von einem Jahre sechs Monaten\nverurteilt. Gegen die beiden Angeklagten Ks ist\ndie Zulässigkeit von Polizeiaufsicht angeordnet worden.\nDen Angeklagten Wilhelm EEE und Chat das\nLandgericht die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre\nvon fünf Jahren bei Wilhelm KEEP, von zwei Jahren\nbei Cl verhängt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleiben erfolglos.\n\nA. Die Revisionen der Angeklagten Horst und Wilhelm\nKO\n\nI. Ablehnungsrügen\n\n1. Das Ablehnungsgesuch vom 21. April 1972, das sich\ngegen alle drei Berufsrichter der erkennenden Strafkamner\nrichtete, war darauf gestützt, daß der Vorsitzende den\nZeugen LED trotz dessen - unberechtigter - Weigerung\nzu einer Aussage zu bewegen versucht und auf den Protest\nder Verteidigung geäußert habe \"ich kann mir vorstellen,\nHerr Rechtsanwalt, daß Ihnen diese Aussagen nicht passen.\"\nDie Beschlußkammer wies das Gesuch als unbegründet zurück.\nSie erklärte das Verhalten des Vorsitzenden bei der Vernehmung des Zeugen für prozeßordnungsgemäß. Ob seine\nÄußerung gegenüber dem Verteidiger in der angeführten\nForm gefallen sei, ließ die Beschlußkammer offen und teilte deshalb die dienstlichen Äußerungen der Richter und\nSchöffen den Beschwerdeführern nicht mit; nach Auffassung\nder Kammer begründete auch die behauptete Äußerung keinen\nZweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden. Deshalb\nhätten auch - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer -\ndie Besitzer keine Veranlassung gehabt, einen Gerichts-\n\nbeschluß über die Sachleitung des Vorsitzenden herbeizuführen.\n\nDie hiergegen gerichtete Revisionsrüge greift nicht\ndurch. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, die Beschlußkamner sei nicht richtig besetzt gewesen, fehlt es\nan der Angabe von Tatsachen, aus denen zu entnehmen wäre,\ndaß der Richter Müller-Daams nicht verhindert war; dieser\n\nin § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO niedergelegte Grundsatz (vgl.\ndazu BGHSt 3, 213, 214) gilt auch für die nach Beschwerdegrundsätzen zu beurteilende Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO (BGH,\nUrteile vom 12. Juni 1956 - 5 StR 136/56, vom 17. November\n1964 - 1 StR 435/64, vom 7. Dezember 1971 - 5 StR 594/71,\nvom 18. Januar 1972 - 5 StR 631/71 und vom 28. März 1972\n\n- 1 StR 34/72). Daß die dienstlichen Äußerungen nicht\n\nvor der Beschlußfassung mitgeteilt worden sind, ist im\ngegebenen Fall unerheblich, weil sich der Beschluß nicht\ndarauf stützt; außerdem wird auf BGHSt 21, 85, 87 verwiesen. Im übrigen hat nach der nachträglichen Bekanntgabe\nder Äußerungen die Beschlußkammer ihren Zurückweisungsbeschluß bestätigt. Schließlich ist auch nach Auffassung\n\ndes Senats die behauptete Äußerung des Vorsitzenden nicht\ngeeignet, bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis\nder Befangenheit zu erregen. Im Ergebnis zutreffend weist\ndie Beschlußkammer darauf hin, daß Bekundungen von Belastungszeugen erfahrungsgemäß dem Angeklagten und seinem\nVerteidiger \"nicht passen\", d.h. daß sie sich nicht in\n\ndas Verteidigungskonzept einfügen. Ein Hinweis darauf\nbedeutet deshalb grundsätzlich keine vorausgenommene\nWertung zu Ungunsten des Angeklagten. Auch liegt darin\nkeine Herabsetzung des Verteidigers, die zu einem Schluß\nauf die Befangenheit des Vorsitzenden Anlaß geben könnte.\nDer Verteidiger ist zwar Organ der Rechtspflege, hat aber\nzugleich die Interessen seines Mandanten zu vertreten; er nimm!\ndeshalb in besonderem Maße an der Entwicklung der Prozeßchancen teil, und die Bemerkung eines Richters, die praktisch diese Interessenlage zum Ausdruck bringt, gibt einem\nverständigen Angeklagten keine Veranlassung, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß im allgemeinen\nSpannungen zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger\nnicht das Vertrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters zu berühren brauchen (BGH, Urteile vom\n25. Januar 1961 - 2 StR 132/60 - und vom 1. Juli 1971\n- 1 StR 362/70). Dieser Grundsatz gilt auch für die Beurteilung der weiteren hier zu erörternden Ablehnungsrügen.\nSoweit die Verteidiger (auch) im eigenen Namen Richter\nabgelehnt haben, sind die Gesuche nur als solche der Angeklagten zu werten.\n\n2. Nach Verkündung des Zurückweisungsbeschlusses\nbeanstandete der Verteidiger, daß ihm vor der Beschlußfassung nicht die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten\nRichter mitgeteilt worden seien; auf seinen wiederholten\nAntrag wurden ihm von der Beschlußkammer Abschriften ausgehändigt. Er bat um Unterbrechung zur Prüfung, ob neue\nAnträge gestellt werden müßten, und lehnte außerdem die\nRichter der Beschlußkammer \"aus den dargelegten Gründen\"\nab. Nach einem anschließenden Streitgespräch entzog der\nVorsitzende der Beschlußkammer dem Verteidiger das Wort\nund unterbrach die Sitzung (Prot. S. 178). Als nunmehr\nnach einer halben Stunde die erkennende Strafkammer erschien, verwahrte sich der Verteidiger dagegen, weil das\nAblehnungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, und erklärte, er müsse alle Richter der erkennenden Kammer ablehnen, wenn diese in Kenntnis dieses Umstandes weiterverhandele. Außerdem lehnte er die Schöffen wegen Befangenheit ab, weil ihre dienstlichen Äußerungen nicht\nvon ihnen selbst verfaßt worden seien. Als im Verlaufe\neiner anschließenden Diskussion zwischen dem Verteidiger\n\nund der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende die Urkundsbeamtin anwies mitzuschreiben, lehnte der Verteidiger\nden Vorsitzenden ab, weil er sich disziplinarische Befugnisse angemaßt habe (Prot. S. 181).\n\nMit Beschluß vom 25. April 1972 wies die zweite Ersatzkammer die Ablehnung der Richter der Beschlußkammer\nmit der Begründung zurück, daß kein Verstoß gegen §§ 33\nAbs. 3, 33 a StPO, Art. 103 GG vorliege; der Umstand,\ndaß die Beschlußkammer nicht wieder in die Verhandlung\neingetreten sei, möge zwar aus der Sicht der Verteidigung\nfehlerhaft gewesen sein, begrlinde aber kein Mißtrauen in\ndie Unparteilichkeit der Richter. Die Beschlußkammer setzte\ndaraufhin die unterbrochene Verhandlung über die Ablehnung\nfort. Während des Verlaufs erklärte der Verteidiger, daß\ndie erkennende Strafkammer nicht weiter zur Sache verhandelt\nhabe und daß die - an diese Bedingung geknüpfte - Ablehnung\naller Richter der erkennenden Strafkammer hinfällig sei,\nweil Ablehnungserklärungen bedingungsfeindlich seien\n(Prot. S. 186, 187). Nach Erörterung über den Inhalt der\nden Angeklagten und Verteidigern nunmehr bekannten dienstlichen Äußerungen der Richter der erkennenden Strafkamner\nentschied die Beschlußkammer, daß es bei dem Zurückweisungsbeschluß vom 21. April 1972 sein Bewenden habe (Prot. S.\n187). Die Verteidiger nahmen die Ablehnung der Schöffen\nzurück (Prot. S. 189). Die nunmehr noch bestehende Ablehnung des Vorsitzenden wieg die Strafkammer zurück mit\nder Begründung, daß seine Anweisung an die Protokollführerin berechtigt gewesen sei.\n\nDie von den Revisionen in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen dringen nicht durch.\n\na) Soweit sie beanstanden, die zweite Ersatzkamner\nhabe übersehen, daß die Beschlußkammer falsch besetzt\ngewesen sei, fehlt es an einer vollständigen Angabe der\nden angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen (BGHSt 3,\n213, 214). Die Begründung des Beschlusses vom 25. April\n1972 ist zutreffend. Auch ein - möglicherweise durch\nUnterlassung der Mitteilung von dienstlichen Äußerungen\ngeschehener - Verfahrensfehler (vgl. dagegen aber BGHSt 21,\n85, 87) stellte sich nach Sachlage nicht als Befangenheitsgrund dar (siehe oben Abschn. A I 1). Die Formulierung\nschließlich \"bei dem Beschluß der Strafkammer vom 21. April\n1972 hat es sein Bewenden,* ist in dem - nach Erörterung\nder dienstlichen Äußerungen erlassenen - weiteren Beschluß\nder ersten Ersatzkammer enthalten, nicht, wie die Revisionen meinen, im Beschluß der zweiten Ersatzkammer.\n\nb) Zu Unrecht bemängeln die Revisionen, daß über die\nAblehnung des Vorsitzenden und der Schöffen von falsch\nzusammengesetzten Gremien entschieden worden sei. Die Ablehnung der Schöffen war zurückgenommen. Über die Ablehnung\ndes Vorsitzenden haben ordnungsgemäß die beiden Berufsrichter der erkennenden Strafkammer unter Zuziehung eines\nweiteren Richters entschieden (Bd. VI Bl. 1094, 1095 d.A.).\n\nc) Den Inhalt dieser Entscheidung greifen die Revi-.\nsionen ohne Erfolg an. Die Anweisung des Vorsitzenden\n\"mitzuschreiben\" engte die Eigenverantwortung der Protokollführerin keineswegs ein. In einer Hauptverhandlung, bei der\nes wegen Äußerungen der Verfahrensbeteiligten bereits zu |\nAblehnungen von Richtern gekommen war, war es zweckmäßig,\nden Inhalt eines streitigen Rechtsgesprächs schriftlich\n\n-9-\n\nfestzuhalten, auch wenn eine solche Protokollierung\nüber die Mindesterfordernisse des § 273 StPO hinausging.\nJedenfalls aber begründete eine solche Anweisung keine\nBesorgnis der Befangenheit.\n\nd) Soweit die Revisionen beanstanden, die erkennende\nStrafkammer habe weiter verhandelt, obwohl das Ablehnungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf\nhinzuweisen, daß die erkennende Strafkammer nicht zur Sache\nverhandelt hat - wie der Verteidiger auch durch Rücknahme\neines weiteren Ablehnungsgesuchs anerkannt hat - und daß\ndaß Ablehnungsverfahren dann fortgesetzt und beendet worden ist.\n\ne) Die Behauptung, es sei in Abwesenheit der Verteidigung\nverhandelt worden, wird durch das Protokoll nicht bestätigt.\n\n3. Am 2. Juni 1972 lehnte Rechtsanwalt Dr. SED\nGE für den Angeklagten Horst EEE die Berufsrichter und Schöffen erneut ab; Rechtsanwalt SB sch102ß\nsich für den Angeklagten Wilhelm KEEP diesem Gesuch\nan und machte einen weiteren Ablehnungsgrund geltend.\n\nDie Beschlußkammer verwarf das Gesuch des Angeklagten\nHorst KB zum größten Teil als unzulässig, weil\nverspätet, das Gesuch des Angeklagten Wilhelm KEEEEEEEy\nin einem Punkt als unzulässig, weil bereits früher beschieden; im übrigen wies die die Gesuche als unbegründet\nzurück. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen bleiben\nerfolgslos.\n\na) Eine fehlerhafte Besetzung der Beschlußkamnmer ist\nnicht erwiesen. Landgerichtsrat Dr. Martin war durch\n\n- 10 -\n\nTeilnahme an einem Augenscheinstermin der vierten Zivilkammer außerhalb des Gerichtsorts verhindert, wie der\nLandgerichtspräsident ausdrücklich festgestellt hat\n\n(Bd. VII Bl. 1280 d.A.). Die Behauptung der Revisionen,\n\ner habe gleichwohl rechtzeitig zurückkehren können, ist\nnicht durch Tatsachen belegt. Die Ansicht der Beschwerdeführer, es hätte mit Dr. Martin am folgenden Tag entschieden werden können, kann die Rüge schon deshalb nicht\nstützen, weil eine alsbaldige Entscheidung über die Ablehnung geboten war.\n\nb) Die Verwerfung der Gesuche als unzulässig ist\nzutreffend. Soweit das Gesuch des Angeklagten Horst\nKEREEEEEEED als verspätet verworfen worden ist, läßt sich\ndagegen rechtlich nichts einwenden. Die am 30. Mai 1972\nund davor entstandenen Ablehnungsgründe hätten ein Gesuch\nam 31. Mai möglich gemacht. Über den Ablehnungsgrund zu\nZiffer 1 a des Gesuchs (\" die Aussage des Zeugen paßte\ndem Verteidiger nicht\") war bereits früher entschieden\nworden.\n\nc) Auch die Zurückweisung der Gesuche als unbegründet\nist nicht zu beanstanden. Nach den dienstlichen Erklärungen\nder Richter hat Rechtsanwalt Dr. SEEEEEEEEEED Dei\nErörterung eines Sachverständigengutachtens geäußert, das\nGericht solle sich doch auch in Aschaffenburg einigermaßen\nnach der Strafprozeßordnung richten; daraufhin hat der\nVorsitzende nur erklärt, daß Rechtsanwalt Dr. SGEEEB-EEE derartige Vorwürfe auch in anderen Verfahren erhoben habe, nicht aber, daß der Verteidiger dafür bekannt\nsei, daß er Schwierigkeiten mache und anstrebe. Bei dieser\n\n- 11 -\n\nSachlage 15ßt sich ein Befangenheitsverdacht nicht rechtfertigen. Nicht erwiesen ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, daß der Vorsitzende ein Dazwischenreden des Staatseanwalts nicht unterbunden habe. Schließlich sieht der Senat\naufgrund der dienstlichen Äußerungen der Richter auch als\nerwiesen an, daß der Vorsitzende zwar zustimnmte, als der\nVerteidiger fragte \"Sie wollen wohl die Hauptverhandlung\nunter allen Umständen zu Ende führen?\", daß er aber auf\n\nden Nachsatz des Verteidigers nicht einging \"Nach Ihren\nErklärungen wollen Sie diese Hauptverhandlung zu Ende\nführen, koste es, was es wolle, ohne Rücksicht auf Verluste\nund des Verfahrensrechtes.\" Die erwiesene Äußerung des\nVorsitzenden erweckt nicht den Verdacht der Parteilichkeit.\nDasselbe gilt für die Erörterung der Notwendigkeit, einen\nPflichtverteidiger zu bestellen; ein Gespräch hierüber war\nvielmehr nach Sachlage geboten. '\n\n4. Nach Bekanntgabe des Zurückweisungsbeschlusses\nlehnte Rechtsanwalt Dr. SCI em 2. suni 1972\nerneut die Berufsrichter wegen Befangenheit ab und legte\ngleichzeitig eine Strafanzeige wegen Beleidigung gegen\nden Vorsitzenden vor; beides war auf die Behauptung gestützt, der Vorsitzende habe zum Verteidiger gesagt, er\nsei daflirr bekannt, daß er vor Gericht nur Schwierigkeiten\nmache und anstrebe. Die Beschlußkammer wies dieses Gesuch\nals unbegründet zurück. Sie hielt, wie schon im vorangegangenen Zurückweisungsbeschluß, den Vorwurf nicht für\nerwiesen und dah auch die Strafanzeige nicht als Grund\nfür eine Befangenheit gegenüber dem Angeklagten an.\n\n- 12 -\n\nDie Revisionen erheben auch hier den Vorwurf fehlerhafter Besetzung der Beschlußkammer, jedoch zu Unrecht\n(siehe oben Abschn. A I 3). Hervorzuheben ist außerden,\ndaß der Verteidiger ausdrücklich darum gebeten hatte,\nüber das Ablehnungsgesuch \"noch heute\" zu entscheiden\n(Prot. S. 295), daß er also ein Abwarten der Rückkehr des\nDr. Martin selbst nicht wünschte. In sachlicher Hinsicht\nwiederholen die Revisionen die Beanstandungen zur voran-\n‚gegangenen Ablehnungsrüge; sie können damit aus den oben\nerörterten Gründen keinen Erfolg haben.\n\nII. Weitere Verfahrensrügen\n\n1. Die Beschwerdeführer behaupten, Rechtsanwalt\nSGB, Ger Verteidiger des Angeklagten Wilhelm Keiiip,\nsei am 30. Mai 1972 (das Datum ist in der Revisionsbegründung irrtümlich mit 2. Juni angegeben) krankheitshalber\nnicht verhandlungsfähig gewesen; da gleichwohl weiter\nverhandelt worden sei, liege ein Revisionsgrund nach\n§ 338 Nr. 5 StPO vor.\n\nNach. dem Protokoll erklärte Rechtsanwalt Dr. SB\nGERD, Rechtsanwalt Selliesei ernstlich erkrankt und\nnur unter letzter Aufbietung seiner Kräfte in der Lage,\nder Verhandlung zu folgen; Rechtsanwalt SB pestätigte\ndas auf Frage des Vorsitzenden (Prot. S. 279). Er nahm\ngleichwohl weiter an der Verhandlung teil. Als er später\nauf Frage des Vorsitzenden erklärte, daß er sich ao elend\nfühle, daß er den Ausführungen des Sachverständigen\nDr. NAß1 nicht mehr habe folgen können und daß er am\nnächsten Verhandlungstag (2. Juni 1972) wahrscheinlich\n\n- 13 -\n\nauch nicht werde erscheinen können, erörterte der Vorsitzende die Frage, wer als Pflichtverteidiger für den\nAngeklagten Wilhelm ip in Betracht komme (Prot. S.\n284). Als nach Behandlung der Frage, ob das Verfahren gegen\nWilhelm KO abzutrennen sei, Rechtsanwalt Se\nauf Frage des Vorsitzenden erklärte, er sei \"im Moment\"\nnicht in der Lage, der Verhandlung zu folgen, unterbrach\nder Vorsitzende die Sitzung für eine halbe Stunde (Prot. S.\n285). Danach wurde die Verhandlung noch etwa 45 Minuten\nmit der Erörterung von Verfahrensfragen fortgesetzt,\n\nohne daß Rechtsanwalt Seidl auf seinen Gesundheitszustand\naufmerksam machte. Am nächsten Verhandlungstag erschien\n\ner wieder und erklärte, er sei wieder hergestellt (Prot. S.\n288).\n\nBei dieser Sachlage ist ein Verfahrensfelller nicht\nals erwiesen anzusehen. Es ist Sache des Verteidigers,\nseine eigene Verhandlungsfähigkeit zu beurteilen und\ndarauf hinzuwirken, daß das Gericht nicht verhandeit, wenn\ner sich für verhandlungsunfähig hält. Nimmt er, wie hier\ngeschehen, wenn auch unter Mühen weiter an der Verhandlung teil, so muß davon ausgegangen werden, daß er nicht\nnur körperlich, sondern auch geistig anwesend ist. Der\nSenat hält deshalb seine Verhandlungsunfähigkeit nicht\nfür dargetan. Daran ändert nichts, daß Rechtsanwalt Seidl\nvor der Beschlußkammer am 2. Juni 1972 erklärte, er habe\nam 30. Mai nichts mehr aufnehmen können (Prot. S. 292),\nund daß die Kammer diesen Umstand als glaubhaftgemacht\nansah und daher in ihrem Zurückweisungsbeschluß zugunsten\ndes Angeklagten Wilhelm KB hiervon ausging mit\nder Folge, daß die Ablehnung der Richter noch als recht-\n\n- 4, -\n\nzeitig (wenn auch nicht als begründet) angesehen wurde.\nFür die Teilnahme des Rechtsanwalts SB an der Hauptverhandlung bleibt die im Freibeweis genommene Überzeugung des Senats bestehen, daß dieser Verteidiger\nnicht verhandlungsunfähig war.\n\n2. Einen Verstoß gegen § 261 StPO erblicken die\nRevisionen darin, daß die Strafkammer die Aussageverweigerung der Zeugin Mi (als Verlobte des Angeklagten\nHorst KEEEEED) als Beweisanzeichen verwertete und den\nÜberfall auf sie am 16. April 1972 deshalb als \"arrangiert\"\nangesehen habe (UA S. 38 bis 41); ferner darin, daß ein\ngegen sie ergangenes Urteil des Landgerichts Mannheim verlesen worden sei. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDer Verlesung des Urteils stand keine gesetzliche\nVorschrift entgegen. Das Landgericht hat in eingehender\nBeweiswürdigung dargelegt, worauf es die Überzeugung\nstützt, daß die Zeugin an dem Vorfall vom 16. April 1972\nzumindest mitwirkte; der zusätzliche Hinweis, es sei auch\nzu bedenken, daß sie ihr Zeugnis verweigerte (UA S. 41),\nist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Am 10. April 1972 erschien die für den nächsten\nVerhandlungstag geladene Zeugin Mi im Zuhörerraum.\nAls der Vorsitzende sie zum Verlassen des Saales aufforderte, wies Rechtsanwalt Dr. SCENE darauf\nhin, daß sie nach seiner Kenntnis als Verlobte seines\nMandanten keine Aussage machen werde, und erhob Bedenken\nwegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Der Vorsitzende erklärte, Frau Mügg® werde zu Beginn der Be-\n\n- 15 -\n\nweisaufnahme vernommen werden. Verteidiger und Staatsanwalt erklärten sich hiermit einverstanden, und Frau\n\nMUB verließ nach Aufforderung den Sitzungssaal\n(Prot. S. 7, 8).\n\nDie Revisionen sehen hierin zu Unrecht einen Verfahrensfehler im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO). Solange Frau MU\nals Zeugin nicht vernommen worden war oder ihre Aussageverweigerung erklärt hatte, durfte sie nicht als Zuhörerin\nteilnehmen (§§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\n4. Am 2. Juni 1972 stellte der Verteidiger des Angeklagten Horst KB den Antrag, das Verfahren gegen\ndiesen Angeklagten abzutrennen, weil er, der Verteidiger,\nnicht mehr zur Verfügung stehe. Der Antrag wurde abgelehnt\nund Rechtsanwalt KoBals Pfiichtverteidiger bestellt. Hiergegen legte Rechtsanwalt Dr. SEEN\n\nBeschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Bamberg verworfen wurde.\n\nAnträge des Angeklagten Horst KEEEEED vom 9. und\n20. Juni 1972 auf Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, der Pflichtverteidiger sei nicht mit der Sache\nvertraut, wurden von der Strafkammer abgelehnt. Die\nRevisionen sehen hierin eine unzulässige Beschränkung\nder Verteidigung und einen Verstoß gegen Art. 5 und 6 MRK.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\na) In der Bestellung von Rechtsanwalt Kaiiiiiuup\nzum Pflichtverteidiger liegt kein Rechtsfehler.\n\n- 16 -\n\nAuch diese dem Urteil vorausgegangene Entscheidung\nunterliegt gemäß §§ 305, 336 StPO der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 19. Juli 1960 - 5 StR\n255/60; vom 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 bei Dallinger\nMDR 1969, 904; vom 17. August 1971 - 1 StR 462/70). Da\n. die Bestellung in der Hauptverhandlung erfolgt ist,kann\ndie insoweit dem Revisionsgericht zustehende Prüfungsbefugnis durch den Beschwerdeentscheid des Oberlandesgerichts Bamberg nicht eingeschränkt werden.\n\nDie Befugnis des Vorsitzenden zur Bestellung des.\nPflichtverteidigers ergibt sich aus § 145 Abs. 1 StPO,\nZeichnet sich die Gefahr ab, daß der Verteidiger die\nzur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder nicht\ntreffen will, so darf das Gericht neben dem Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger bestellen, um damit den\nreibungslosen Fortgang des Verfahrens zu sichern (BGHSt\n15, 306, 309).\n\nDieser Vorschrift ist - in Verbindung mit §§ 226,\n227 StPO - zugleich zu entnehmen, daß das Gesetz die\nder Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet\n(BGHSt 13, 337, 341).\n\nGegen die Auswahl des Pflichtverteidigers als solche erhebt die Revision keine Einwendungen.\n\nb) Auch die Ablehnung der Aussetzungsamträge ist\nnicht zu beanstanden.\n\n- 17 -\n\nDer neubestellte Verteidiger selbst hat keinen derartigen Antrag gestellt und auch nicht ausdrücklich oder\nsinngemäß erklärt, \"daß ihm die zur Vorbereitung der\nVerteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde\"\n(§ 145 Abs. 3 StPO). Seine Erklärung zum zweiten Aussetzungsamtrag des Angeklagten (Prot. S. 313, 314), er\nwolle nicht in die Konzeption des Wahlverteidigers seines Mandanten eingreifen und stelle sich deshalb nicht\ngegen diesen Antrag, reicht hierfür nicht aus. Die Erklärung hätte im übrigen bei der Übernahme der Verteidigung erfolgen müssen (BGHSt 13, 337, 339). Der Angeklagte selbst kann auf Grund der genannten Vorschrift\neine Aussetzung nicht verlangen (BGH NJW 1963, 1114 Nr.13,\n1115; vgl. auch § 228 Abs. 2 StPo). |\n\nZwar kann das Gericht - unabhängig von der Regelung\ndes § 145 StPO und von sonstigen Anträgen und Anregungen der Beteiligten - gemäß § 265 Abs. 4 StPO von Amts\nwegen verpflichtet sein, nach einem Verteidigerwechsel\ndie Hauptverhandlung auszusetzen, wenn dies zur angemessenen Vorbereitung der Verteidigung als erforderlich erscheint (RGSt 77, 153, 155; BGH NJW 1965, 2164 Nr. 12,\n2165). Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, daß sich der Pflichtverteidiger\nnicht genügend vorbereiten konnte. Zwischen der Verteidigerbestellung und der Fortsetzung der Hauptverhandlung\nlag eine Frist von einer Woche, innerhalb derer Rechtsanwalt Ko Akteneinsicht nehmen und hinsicht-\n\n. lich der Einzelheiten der bis dahin geführten Verhandlung Rücksprache mit seinem Mandanten und dem Wahlverteidiger halten konnte. Daß dies unterblieben ist, wird\n\n- 18 -\n\nvon der Revision nicht behauptet. Außerdem war der Angeklagte Horst KB in bezug auf den äußeren Tathergang geständig und berief sich nur auf Notstand. In einem\nder Schwierigkeit nach etwa vergleichbaren Fall (Schwurgerichtssache) hat der Bundesgerichtshof eine Vorberei- .\ntungszeit von drei Tagen als ausreichend angesehen (Urteil vom 4. Juli 1962 - 2 StR 238/62).\n\nZwar soll sich der Angeklagte in der Regel eines\nAnwalts seines Vertrauens bedienen können (vgl. BVerfGE\n9, 36, 38; 1, 109, 114; BGH, Urteile vom 19. Juli 1960 -\n5 3tR 255/60; vom 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 - bei\nDallinger MDR 1969, 903; vom 17. August 1971 - 1 StR\n462/70; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 3.Aufl.\nRdn. 82). Das bedeutet jedoch nicht, daß die Hauptverhandlung unter allen Umständen in Gegenwart dieses Verteidigers durchgeführt oder zum Abschluß gebracht werden muß. Dies ist schon den angeführten gesetzlichen\nBestimmungen zu entnehmen, die sich mit der Verhinderung des Verteidigers befassen: Gemäß § 228 Abs.2 StPO\ngibt eine solche - unbeschadet der Vorschrift des § 145\nStPO - dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der\nVerhandlung zu verlangen; unter den Voraussetzungen des\n§ 145 Abs. 1 StPO ist ihm vielmehr sogleich ein anderer\nVerteidiger zu bestellen, mit dem die Verhandlung fortgesetzt werden kann. Der Verteidiger hat es also grundsätzlich nicht in der Hand, unter Hinweis auf andere\nAufgaben oder persönliche Gründe eine Unterbrechung oder\n. Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzwingen (BGHSt 15,\n306, 308). Das schließt andererseits nicht aus, daß das\nGericht im Einzelfall auch auf den Zeitplan des Vertei-\n\n- 19 -\n\ndigers Rücksicht nimmt und etwa seiner kurzfristigen Verhinderung - soweit möglich - durch eine Terminsverlegung\num wenige Tage oder durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung Rechnung trägt. Darum ging es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Der Wahlverteidiger bot keine bestimmte Möglichkeit an, die Unterbrechungsfrist des § 229\nStPO einzuhalten, sondern wollte die Vertagung der umfangreichen und im wesentlichen bereits durchgeführten Hauptverhandlung \"auf unbestimmte Zeit\" erreichen (Prot. S.294).\n\nBei dieser Sachlage durfte der Tatrichter ohne Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht dem Fortgang\ndes Verfahrens den Vorrang geben (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1967, 944 Nr. 19). Die Aussetzung der bereits\nfortgeschrittenen Hauptverhandlung hätte zu einer unabsehbaren Verzögerung des Verfahrens geführt, das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 und Art. 6\nAbs. 1 MRK) verletzt und damit schließlich auch dem wohlverstandenen Interesse des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten widersprochen.\n\n5. Der Verteidiger des Angeklagten Horst Kis-\n@EED stellte am 28. April 1972 einen Beweisamtrag auf\nVernehmung der in Brüssel wohnenden Brüder Chaim und\nJankiel Pe zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte von französischen Kriminellen zur Tat gezwungen\nworden sei und daß die weiterhin am Bankraub Beteiligten Nichtdeutsche gewesen seien; Chaim habe nach der\nTat am 16. April 1972 ein darauf hinweisendes Gespräch\nin einem Brüsseler Lokal mitangehört (vgl. dazu im einzelnen UA S. 44 ff). Das Landgericht gab dem Antrag\n\n- 20 »-\n\nstatt und verfügte mehrfach vergeblich die Ladung dieser\n\nZeugen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind\nunbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die\nStrafkammer die Zeugen schließlich als unerreichbar angesehen habe. Er teilt zwar entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO den dahingehenden Beschluß nicht mit; indessen lassen sich die Erwägungen des Landgerichts insoweit aus dem\n- auf die Sachrüge hin zu prüfenden - Urteil entnehmen\n(UA S. 44 bis 47). Sie sind rechtlich nicht angreifbar.\nDas Gericht hatte keine Möglichkeit, das Erscheinen der\nZeugen an Gerichtsstelle zu erzwingen; die allgemeine Bereitschaft zu erscheinen \"sobald aus geschäftlichen und\ngesundheitlichen Gründen möglich\" machte angesichts der\nmehrfach nicht eingehaltenen Zusagen die Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.\n\nZwar war bei dieser Sachlage auch zu prüfen, ob\neine kommissarische Vernehmung vorzunehmen sei (BGHSt 22,\n118, 121). Die Revisionen beanstanden, daß dahingehende\nAnträge abgelehnt worden seien; sie teilen insoweit aber\nden Ablehnungsbeschluß nicht mit, und auch das Urteil\nenthält hierüber nichts, so daß die Revisionsbegründung\nzu diesem Punkt den Erfordernissen des § 344 Abs..2\nSatz 2 StPO nicht genügt.\n\nDie Behauptung, der Zeuge Jankiel PoiEEEEEEEED sei\nam 30. Mai 1972 \"präsent\" gewesen und habe deshalb vernommen werden müssen, trifft nicht zu. Rechtsanwalt\nDr. SCEEEEEEEEEEEEEED erklärte mehrfach, der Zeuge könne\nzwar am 2. Juni 1972 nicht erscheinen, er sitze aber vor\n\n- 21 -\n\nder Tür (Prot. S. 284), er sei in fünf Minuten erreich-.\nbar (Prot. S. 285), er könne jedoch nicht vernommen werden, wenn nicht das Verfahren gegen den Angeklagten Wilhelm Kllib abgetrennt werde (Prot. S. 284). Auf die\nFrage des Vorsitzenden, ob der Zeuge nicht vor Gericht\nerscheinen könne, um informatorisch befragt zu werden,\nweshalb er und sein Bruder am 2. Juni nicht zur Verfügung stünden, erklärte Rechtsanwalt Dr. SEE ,\nbevor nicht die Vorfrage (Abtrennung) geklärt sei, gebe\ner keine weiteren Erklärungen mehr ab (Prot. S. 286).\nBei dieser Sachlage war der Zeuge weder für das Gericht\nerreichbar noch gar \"präsent\" im Sinne des § 245 StPO.\n\nJankiel POEEEEEEB war nicht an Gerichtsstelle\nanwesend, sein Aufenthalt war dem Gericht nicht bekannt.\nDie Erklärung des Verteidigers, den Zeugen unter einer\nBedingung zur Verfügung stellen zu wollen, machte ihn\nnicht zum herbeigeschafften Beweismittel im Sinne des\n§ 245 StPO. Zu Recht ist das - unabhängige - Gericht\nnicht auf die Bedingung eingegangen, denn es durfte sich\nin der Frage der Abtrennung keiner Einwirkung von außen\nher beugen. |\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nach\nalledem ebenfalls nicht dargetan. \"\n\n6. Soweit Verfahrensrügen nicht ausdrücklich beschieden worden sind, hält der Senat sie für offensichtlich unbegründet.\n\n- 2 -\n\n1. Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Horst\nund Wilhelm KO sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfung ergibt insbesondere, daß die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler aufweist. |\n\n2. Was die Revisionen zum Strafausspruch vortragen,\nist unbegründet. Die Rechtsmittel mußten daher verworfen werden.\n\nB. Die Revision des Angeklagten GC»\n\nI. Der Beschwerdeführer rügt vergeblich die Verletzung_der Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht.\n\n1. Er beanstandet, daß die Zeugen POEEEEB nicht\nan Gerichtsstelle oder wenigstens kommissarisch vernonmen worden seien; weder seien sie unerreichbar noch sei\nihre kommissarische Vernehmung ein ungeeignetes Beweismittel gewesen. Der Ablehnungsbeschluß vom 20. Juni 1972\nverstoße deshalb gegen § 244 Abs. 2 StPO.\n\nSoweit die Erreichbarkeit dieser Zeugen zur Vernehmung vor dem erkennenden Gericht in Betracht kommt,\nwird auf die Ausführungen zu den Revisionen der beiden\n-Mitangeklagten Ki verwiesen (oben Abschn. A\nII 5). Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Landgericht\njedoch auch eine kommissarische Vernehmung abgelehnt.\nWenn eine solche im Tenor des Beschlusses als \"ungeeignetes Beweismittel\" bezeichnet wird, so ist damit nicht\n\n- 23 -\n\ngemeint, deren Bejahung an enge Voraussetzungen geknüpft\nist. Vielmehr ergibt die Begründung eindeutig die Auffassung der Strafkammer, daß auch unter dem Gesichtspunkt\nder Aufklärungspflicht eine kommissarische Vernehmung\nnicht als Ersatz für die Anhörung an Gerichtsstelle anzusehen sei. Eine solche Prüfung fordert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn es um die Erreichbarkeit ausländischer Zeugen geht (BGHSt 22, 118, 121). Der\nBundesgerichtshof hat jedoch anerkannt, daß die \"ersatzweise\" kommissarische Vernehmung dann nicht geboten ist,\nwenn es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ankommt (BGHSt 13, 300,\n302). Hierauf hat die Strafkammer abgestellt, ohne daß\ndabei ein Rechtsfehler in Erscheinung tritt. Daß in der\nBegründung auch das bisherige Beweisergebnis erwähnt\nwird, das nach Meinung des Landgerichts zu Zweifeln an\nden in das Wissen der Zeugen gestellten Beobachtungen\nAnlaß gab, bedeutet keine unzulässige Vorwegnahme des\nBeweisergebnisses; es sollte hierin vielmehr nur zum Aus\ndruck kommen, daß eine sachgemäße Aufklärung nur bei Gewinnung eines persönlichen Eindrucks möglich gewesen wäre. Die Beurteilung dieser Frage lag auf tatsächlichem\nGebiet und war deshalb Sache des Tatrichters.\n\nAngesichts des bisherigen Verhaltens der Zeugen war\ndas Gericht nicht verpflichtet, sich auf den höchst ungewissen Versuch einzulassen, durch Anwesenheit bei einer kommissarischen Vernehmung in Brüssel eine weitere\nAufklärung zu betreiben. Die hier zu entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit hätte sich auf diese Weise nur\nunzureichend klären lassen.\n\n- 2Lh -\n\n2. Als Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die\nRevision auch die Ablehnung des Beweisamtrages an, mit\nder die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. SREEEEEEREEEREEED\nüber sein Gespräch mit Jankiel PD gefordert\nworden war; das Landgericht hatte die darin behauptete\nTatsache, d.h. den Inhalt des Gesprächs als wahr unterstellt. Die Revision gibt zwar entgegen § 344 Abs. 2\n. Satz 2 StPO diese Tatsache nicht an, sie ist jedoch aus\ndem - auf die Sachbeschwerde hin zu prüfenden - Urteil\nzu entnehmen (UA S. 24). |\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist ein Verstoß\ngegen § 244 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Die Vernehmung\ndes Rechtsanwalts hätte keine bessere Aufklärung der\nentscheidenden Frage bringen können, ob Jankiels Mitteilung an den Rechtsanwalt über das von seinem Bruder .\nChaim mitgehörte Gespräch inhaltlich richtig war und\nob dieser wirklich ein solches Gespräch belauscht hatte.\n\n3. Schließlich erblickt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, daß die Strafkammer\ngegen die das Zeugnis und den Eid verweigernden Eheleute BB zwar eine Oranungsstrafe von je 100,- DM verhängt, nicht aber die Erzwingung des Zeugnisses durch\nAnordnung der Haft gemäß § 70 Abs. 2 StPO versucht habe. Das vermag indessen die Revision grundsätzlich\nnicht zu begründen (RGSt 57, 29, 30; 59, 248, 250; 73,\n31, 34; so auch OLG Koblenz NJW 1952, 278 Nr. 28). Allerdings kann unter Umständen eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin liegen, daß die Mittel zur Erzwingung eines Zeugnisses nicht ausgeschöpft wurden.\n\n- 25 -\n\n(BGH, Urteil vom 5. Juni 1956 - 5 StR 116/56). Hier erklärten die Zeugen jedoch auf Frage des Vorsitzenden,\ndaß sie auch bei Verhängung einer Haftstrafe nicht bereit seien, zur Sache auszusagen (Prot. S. 142). Das Ge-\n_ richt brauchte sich daher von weiteren Zwangsmaßnahmen\nkeinen Erfolg zu versprechen.\n\nII. Was die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde\nvorträgt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die\nrechtlich unbedenkliche Beweiswürdigung des Tatrichters.\nDa die Prüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfeh-\n\nler erkennen läßt, war das Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau | Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-17/1-str-61-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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