{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-07-17_1_StR_298_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-07-17","aktenzeichen":"1 StR 298/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_298/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Günter Karl W CD zu: CRD,\ngeboren am EEE 19::.: ir. (MEERE GER,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\neine\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 20,\nJuli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil\nVerfahrensrüge durchgreift.\n\nDer Beschwerdeführer rügt mit Recht eine Verlet-\n\nzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Über die Verlesung\ndes Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist in\nder ursprünglichen Fassung der Sitzungsniederschrift\nnichts vermerkt. Die Verlesung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des\n§ 273 StPO. Der Beweis dafür, daß sie erfolgt ist,\nkann daher nur durch das Sitzungsprotokoll geliefert\nwerden (§ 274 StPO). Einer der Ausnahmefälle, in denen Unklarheiten oder ersichtliche Lücken der Nieder-\n\nschrift ihre ausschließliche Beweiskraft aufheben und\n\neinen Freibeweis ermöglichen (vgl. RGSt 64, 309, 310;\n\nBGHSt 4, 364; 17, 220), liegt nicht vor. Die nachträgliche Ergänzung der Niederschrift durch Einfügung ei-\n\nnes Vermerks über die erfolgte Verlesung ist unbeachtlich, weil sie der inzwischen erhobenen Revisionsrüge\n\ndie Grundlage entziehen würde (vgl. BCHSt 2, 125).\n\nAuf dem hiernach als bewiesen anzusehenden Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen, da der\numfangreiche und nicht in allen Teilen einfach gelagerte Sachverhalt hier einen ausführlichen Anklagesatz erforderte (vgl. S. 2 - 13, 19 der Anklageschrift,\nSs. 283 - 295, 301 d.A.), ohne dessen Verlesung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die Prozeßbeteiligten, namentlich für die ehrenamtlichen Beisitzer, nur schwer zu übersehen waren (vgl. Urt. des\nBGH vom 10. Oktober 1972 - 1 StR 417/72).\n\nmn\n\nDie Revisionsrüge zwingt deshalb zur Aufhebung\nund Zurückverweisung in vollem Umfange. Auf die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers brauchte\nnicht eingegangen zu werden,\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-17/1-str-298-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-17/1-str-298-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.194279+00:00"}}