{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-07-10_1_StR_203_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-07-10","aktenzeichen":"1 StR 203/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı str 203/73 . BESCHLUSS-L) R: 73\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Adolf H GE cu: HeHEERmED,\ngeboren emp 1917 in HM, Kreis DEE,\n\nwegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 10. Juli 1973 beschlossen:\n\n1. Das Gesuch des Angeklagten vom 6. Februar 1973,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. November 1971\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\n2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom\n12. April 1972 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).\n\nGründe;\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil\nes nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 StPO angebracht worden ist.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:\n\n„Allerdings wird davon auszugehen sein, daß die\nFrist zur Begründung der Revision ohne Verschulden des Angeklagten versäumt wurde, weil er den\nSchriftsatz auf ausdrückliche Weisung seines Wahlverteidigers zu einem unzuständigen Gericht gebracht hat. Insoweit durfte er wohl - trotz entgegenstehender zutreffender Belehrung nach Urteilsverkündung - auf die Gesetzeskenntnis seines Verteidigers vertrauen. Auch die - jedenfalls\n\nan den Pflichtverteidiger formgerecht bewirkte -\nZustellung des Verwerfungsbeschlusses der Strafkammer ändert daran nichts und setzte zunächst\nauch nicht die Frist des § 45 StPO in Lauf, da\nder Angeklagte von ihr keine Kenntnis hatte. Zu\ndieser Zeit - am 19. April 1972 - durfte der Angeklagte, der die Revisionsbegründung vorsorglich\nselbst zum Gericht gebracht hatte, und damit zunächst der ihm obliegenden Verpflichtung, bei der\nRechtsmitteleinlegung nach Kräften mitzuwirken\n(vgl. BGH NJW 1973, 1138) genügt hatte, noch davon ausgehen, daß seine Revision formal in Ordnung\nsei und sachlich geprüft werde.\n\nIndessen hat der Angeklagte durch seine weitere\nüber mehr als neun Monate fortdauernde Untätigkeit\nselbst schuldhaft die Frist des § 45 Abs. 1 StPO\nversäumt. Ihn traf - auch wenn er flüchtig war -\ndie Verpflichtung, sich nach dem Stand der Sache\n\nzu erkundigen, sei es bei seinem Pflichtverteidiger\nRechtsanwalt MP oder seinem Wahlverteidiger\nRechtsanwalt Dr. FEN, dem der Verwerfungsbeschluß am 19. April 1972 übersandt worden war,\n\nsei es bei Gericht. Zu welchem genauen Zeitpunkt\ndie Erkundigungspflicht angenommen werden kann,\n\nmit der Folge, daß die \"Unabwendbarkeit\" und damit das Hindernis im Sinn des § 45 StPO für den\nAngeklagten entfiel, kann dahinstehen. Jedenfalls\nlag dieser Zeitpunkt weit früher als eine Woche\n\nvor dem Eingang des Wiedereinsetzungsamtrags. Diese\nErkundigung war dem Angeklagten möglich und zumutbar, denn wie dem Vorbringen im Wiedereinsetzungs-\n\ngesuch und dem Schreiben des Ulrich We\n\nan die Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 30. März\n1973 (Bd. VI Bl. 824 £ d.A.) zu entnehmen ist,\nbestand zwischen ihm und zumindest dem bei Heidelberg wohnenden WE \"schriftlich, mündlich\nund fernmündlich seit März 1972 ... Verbindung!\"\n(aa0). Unter diesen Umständen ist kein Grund erkennbar, der den Angeklagten gehindert hat, sich\nbereits früher in der oben bezeichneten Weise um\nden Stand des Verfahrens zu bekümmern. Das legt eine\nschuldhafte Säumnis des Angeklagten nahe (vgl.\n\nBGH NJW 1973, 1138). Es hätte daher zur ordnungsgemäßen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs,\nin dem allein auf den unabwendbaren Zufall in der\nPerson des Angeklagten abgestellt ist, gehört,\n\ndaß auch das Fehlen von Anlässen für dessen eigene\nTätigkeit dargelegt und glaubhaft gemacht wird\n(BGH aaO).\n\nDemgegenüber enthält das Wiedereinsetzungsgesuch\nlediglich die durch eidesstattliche Versicherung\ndes Verteidigers glaubhaft gemachte Behauptung,\nder Angeklagte habe (erst) am 6. Februar 1973\ndurch Rechtsanwalt B@®Kenntnis von der Fristversäumung erhalten. Abgesehen davon, daß das die\noben dargelegte Erkundungspflicht des Angeklagten\nnicht berührt, steht diese Angabe übrigens auch\n\nim Gegensatz zu den Schreiben des Ulrich WENN,\n\nwonach er - Anfang Februar 1973 - dem Angeklagten Mitteilung von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemacht habe.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-10/1-str-203-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-10/1-str-203-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.059769+00:00"}}