{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-06-26_1_StR_208_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-06-26","aktenzeichen":"1 StR 208/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 208/73 URTEIL\n26/h,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerhard FT EEE zus emmm-T OB\ngeboren am B. EEEEEEB 1946 in Weiiiiiiim,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom\n19. Dezember 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der vorsätzlichen leichten Körperverletzung gemäß\n\n§§ 223 Abs. 1, 232, 61 StGB unter Freisprechung im übrigen\nzur Freiheitsstrafe .von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n1. Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie\ngegen die Annahme der Strafkammer, daß es sich beim Vorbringen der Verteidigung, die Tat sei unter dem Einfluß\nvon LSD begangen worden, nur um eine Schutzbehauptung\nhandele, die sich auf Grund der Beweisaufnahme als unrichtig\nerwiesen habe (UA S. 8).\n\nSoweit die Revision hierbei einen Verstoß gegen § 261\nStPO geltendmacht, führt sie lediglich unzulässige Angriffe\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind aber auch\n§ 244 Abs. 3 und 4 StPO nicht verletzt.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß der\nAngeklagte unter Berücksichtigung der von ihm genannten\nAlkoholmengen und des behaupteten Rauschgifts im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) gewesen sei.\nDieser Antrag wurde von der Strafkammer durch Beschluß\nmit der Begründung abgelehnt, daß das Gericht selbst die\nerforderliche Sachkunde besitze, um prüfen zu können, ob\ndie behauptete Alkoholmenge und die Einnahme einer Tablette\nLSD zur Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten geführt\nhaben. In den Gründen des Beschlusses heißt es hierzu weiter:\n\"Die Kammer hat in zahlreichen Fällen mit Hilfe von Gut-\n\n_ achtern die Wirkung des Alkohols bei Straftaten, insbesondere\nbei gleichartigen Delikten, geprüft und auch die Wirkung\n\nvon Drogen, insbesondere LSD, von Sachverständigen vorgetragen erhalten. Die Erfahrung der Kammer reicht daher aus,\nden vorliegenden Fall zu beurteilen ...\"\n\nDiese Ablehnungsbegründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat der Tatrichter bei Beurteilung von\nFragen, die ein spezielles Fachwissen erfordern, im allgemeinen Sachverständige zu Rate zu ziehen. Die Strafkammer\nhätte daher möglicherweise einen Gutachter in Anspruch\nnehmen müssen, wenn es darum gegangen wäre, die Folgen\neiner qualitativ, mengenmäßig und zeitlich genau oder annähernd sicher fixierten Einnahme von Alkohol und Drogen im\nHinblick auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu\nuntersuchen. Für eine solche Prüfung hätten einem Sachverständigen hier aber keine Unterlagen zur Verfügung gestanden.\nDer Tatrichter hat die Angaben des Angeklagten über die\nEinnahme von LSD schon deshalb für unglaubwürdig gehalten,\nweil sie von keinem Zeugen bestätigt wurden, auch nicht\nvon dem Zeugen BEP, von dem der Angeklagte das Rauschgift\nbekommen haben wollte (UA S. 9). Es fehlte auch sonst an\nobjektiven Anhaltspunkten, die nähere Schlüsse auf Zeitpunkt\nund Grad der behaupteten Rauschgiftbeeinflussung erlaubt\nhätten. Die Revision macht selbst nicht geltend, daß der\nAngeklagte bestimmte - typische - Wirkungen der Einnahme\nvon LSD verspürt habe. Sie beruft sich lediglich auf die\nvom Angeklagten geltend gemachte Erinnerungslücke. Dengegenüber stellt das Urteil aber fest, daß der Angeklagte\nan dem auf die Tatnacht folgenden Vormittag in die Wohnung\nseiner geschiedenen Ehefrau zurückkehrte, um sie zu veranlassen, zu dem Tatopfer Ba zu gehen und sein Verhalten\n\nbei diesem zu entschuldigen, damit keine Anzeige erfolge\n\n(UA S. 7). Bei dieser Sachlage konnte es für die Strafkammer\nnur darauf ankommen, ob das Verhalten des Angeklagten im\nTatzeitpunkt die Annahme einer Rauschgiftbeeinflussung\nnahelegte oder nicht. Diese Frage zu beurteilen, durfte\n\nsich das Landgericht jedoch auf Grund seines Erfahrungswissens ohne weiteres zutrauen,\n\nDabei kann der Revision auch nicht beigepflichtet\nwerden, wenn sie meint, die Strafkammer beweise die Überschätzung ihrer Sachkunde schon damit, daß sie das aggressive und gewalttätige Verhalten, das der Angeklagte bei\nder Tat gezeigt habe, als Anzeichen für die Nichteinnahme\nvon LSD gewertet habe (UA S. 9), obwohl im Schrifttum das\nGegenteil festgestellt werde. Der insoweit gegebene Hinweis\nauf Göppinger, Kriminologie, 1971 S. 160 ff geht fehl. Die\nRevision übersieht nämlich, daß LSD zwar zu den Halluzinogenen\ngerechnet wird, bei denen schon geringe Dosen \"zur Erzielung\ndes gewünschten Effekts\" ausreichen (Ehrhardt in Ponsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 123) und\nverhältnismäßig schnell Wirkung im Sinne einer intensiven\nBewußtseinssteigerung erzielt wird (vgl. Witter, Handbuch\nder forensischen Psychiatrie, 1972 S. 434, 1045; Bresser,\ndaselbst, S. 551/552), daß aber die von Göppinger aa0 als\nbesonders gefährlich bezeichneten Angst- und Schreckzustände,\ndie zu Aggressionen führen könnten, meist erst in einer\nhöheren Phase der Rauschgiftaufnahme oder in einer Nachphase\nauftreten (vgl. Berninger, Archiv für Kriminologie 1967, 37,\n39; Wolf, Handbuch der forensischen Psychiatrie, 1972 S. 1460).\nGewalttätigkeit gehört hiernach eher zu den Ausnahmeerscheinungen der LSD-Reaktion (Witter aa0 S. 1042). Die Strafkammer konnte hiernach ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze\nannehmen, daß das Verhalten des Angeklagten bei der Tat nicht\n\nZr\n\nfür, sondern gegen seine Einlassung sprach, zumal er selbst\ndas Vorliegen von Angst- oder Schreckzuständen nicht geltend\ngemacht hat.\n\n2. Weitere Angriffe der Revision richten sich gegen\ndie Höhe der verhängten Strafe. Auch insoweit enthält das\nUrteil jedoch keine Rechtsfehler. Insbesondere wird die\nAnnahme der brutalen Handlungsweise, die der Tatrichter\nerschwerend berücksichtigt hat, von den Feststellungen\ngetragen.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/1-str-208-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/1-str-208-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.781322+00:00"}}