{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-06-26_1_StR_188_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-06-26","aktenzeichen":"1 StR 188/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die ehrenamtlichen Verwalter von Kassen bayerischer Gemeinden sind keine Beamten im strafrechtlichen Sinne.","text_plain":"Rb/6\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 359; BayGO Art. 19\n\nDie ehrenamtlichen Verwalter von Kassen bayerischer Gemeinden sind keine Beamten im strafrechtlichen Sinne.\n\nBGH, Urt. v.26. Juni 1973 - 1 StR 188/73 - LG Bayreuth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans M EEE zus\n\n2, geboren an. ED 1922 in Le,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Mösl,\nPikart,\nZipfel und\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. Jamuar 1973\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nee en\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr - unter Aussetzung der Vollstreckung\nzur Bewährung - verurteilt worden. Er rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sein\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nwirft der Strafkammer zu Unrecht vor, sie habe unterlassen, die Tatsache festzustellen, daß der Angeklagte\nnur ehrenamtlicher Kassenverwalter war. Von eben dieser\nTatsache geht das angefochtene Urteil aus.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDer Angeklagte war seit 1952 Gemeinderat in AB.\neiner bayerischen Gemeinde von weniger als 3000 Einwohnern. 1955 wurde er vom Gemeinderat mit der ehrenantlichen Führung der Kassengeschäfte der Gemeinde betraut.\nAls er etwa Ende Oktober 1965 von der zentralen Buchungsstelle beim Landratsamt Be davon unterrichtet wurde,\ndaß die Überprüfung des Hauptbuchs einen Fehlbetrag von\n10 000 DM ergeben habe, rechnete der Angeklagte mit der\nMöglichkeit eines tatsächlichen Kassenfehlbestands in Höhe\ndieses Betrags und damit, daß er haftbar gemacht werde.\n\nUm einen etwaigen Fehlbestand zu verschleiern und abzudecken, verbuchte er jahrelang Einnahmen in Höhe von insgesamt 11 554,50 DM nicht im Hauptbuch. Es konnte nicht\ngeklärt werden, ob 1965 ein echter Fehlbetrag bestand\noder ob nur ein Buchungsfehler vorlag.\n\n1. Der Angeklagte bekleidete als Kassenverwalter ein gemeindliches Ehrenamt (vgl. Helmreich/\nWidtmann, Bayerische Gemeindeordnung 3.Aufl. Art. 19\nAnm. 2; Hölzl, Gemeindeordnung für den Freistaat\nBayern 5.Aufl. Art. 19 Anm. 1). Er war aber kein\n(mittelbarer) Staatsbeamter im Sinne des § 359 StGB\n(a.A. Helmreich/Widtmann aaO Art. 20 Anm. 3c; Hölzl\naaO Art. 19 Anm. 1 u. Art. 20 Anm. 1; BayObL6GSt 1958,\n102 - wenn es sich in dem entschiedenen Fall um einen\nehrenamtlichen Kassenverwalter handelte). Zwar sind\ndie in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGSt 60, 139,\n\n140; 67, 299, 300; BGHSt 8, 21, 22; 12, 89) entwickelten\nund als maßgeblich angesehenen Berufungs- und Funktionskriterien der strafrechtlichen Beamteneigenschaft von\nPersonen, die nicht als Beamte im staatsrechtlichen\nSinne Dienst tun, erfüllt: Der Angeklagte wurde durch\nden Gemeinderat bestellt. Dieser war das für die Bestellung zuständige Gemeindeorgan (Art. 29, 30 Abs. 2,\n37 BayGO - die Änderungen des Art. 37 durch die Gesetze\nvom 26. Oktober 1962, GVBl. 8.269 und vom 27. Oktober 1970,\nGVBl S.469 sind hier ohne Belang -; Helmreich/Widtmann\naaO Art. 19 Anm. 4, Art. 99 Anm. 2; Hölzl aaO Art. 99\nAnm. 2 a) und seine Beschlußfassung über die Berufung\ndes Angeklagten war ein Öffentlichrechtlicher Akt. Die\nFührung der gemeindlichen Kassengeschäfte ist stets\n\n- und war daher auch für den Angeklagten - Wahrnehmung\neiner öffentlichen Aufgabe. Denn durch Gesetz und Verordnung, Anweisungen, Erlasse und Entschleßungen (vgl.\nHölzl aaO Bem. 1 vor Art. 99) sind das Kassenwesen der\nGemeinden, die Rechte und Pflichten des Kassenverwalters,\ndie Beaufsichtigung und Überprüfung seiner Tätigkeit\neingehend geregelt; damit ist kraft der Organisationsgewalt des Staates ein Bereich dienstlicher Verrichtungen\n\ngeschaffen und abgesteckt. Die Ausübuns dieser Verrichtungen, insbesondere die Erhebung öffentlicher\nGefälle und Gebühren, dient - unmittelbar oder mittelbar - staatlichen Zwecken.\n\nAber der Bejahung der strafrechtlichen Beamteneigenschaft ehrenamtlicher Verwalter von Kassen bayerischer Gemeindensteht entgegen, daß sie ein gemeindliches\nEhrenamt ausüben, zu dessen Übernahme Art. 19 Abs. 1\nSatz 2 BayGO jeden (zu Gemeindeämtern wählbaren) Gemeindebürger verpflichtet. Die Begrenzung der Verpflichtung durch die Möglichkeit, die Übernahme aus\nwichtigen Gründen abzulehnen (Art. 19 Abs. 2 BayGO),\nändert nichts daran, daß die Übertragung eines solchen\nAmtes das Einverständnis des zur Amtsausübung ausersehe-\n\nnen Gemeindebürgers nicht voraussetzt. Seine unbegründe-\n\nte Ablehnung kann mit Ordnungsgeld, das auch mehrmals\n\nverhängt werden darf, geahndet werden (Art. 19 Abs. 3\n\nSatz 2 BayGO). Angesichts dieser Einwirkungsmöglichkeit\n\nauf den Willen des Betroffenen erscheint es unzutreffend,\n\nmit Helmreich/Widtmann (aa0 Art. 19 Anm. 8; ähnlich schon\n\nOlshausen, StGB 11.Aufl. § 359 Anm. 2) anzunehmen, es\n\ngebe keinen eigentlichen Zwang zur Übernahme des Amtes;\n\nes könne dem Betroffenen nicht ohne sein Einverständnis\n\nübertragen werden. Das ist eine Argumentation, die nicht\n\nauf die Rechtslage, die sich seit Inkrafttreten der Ge-\n\nmeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952\n\nnicht geändert hat, sondern auf das faktische Verhalten\n\ndesjenigen abstellt, der sich weder durch das gesetzliche\n\nCebot noch durch Ordnungsgeld zur Amtsübernahme bestimmen\n1äßt. Für die rechtliche Betrachtung kann es nicht zweifelhaft sein, daß das Gesetz eine echte, mit fühlbaren Sanktionen durchsetzbare oder doch aus dem Bereich des bloß\n\nDeklamatorischen herausgehobene Verpflichtung begründet\n\nhat.\n\nEine solche staats- (gemeinde-) bürgerliche\nVerpflichtung genügt nicht dem Begriffe der Anstellung\nim Sinne des § 359 StGB. Er erfordert in aller Regel,\ndaß derjenige, der als tatsächlicher Amtsträger zu\nDienstverrichtungen berufen wird, die öffentliche Aufgabe nur freiwillig zu übernehmen braucht und nicht\nauch gegen seinen Willen herangezogen werden kann (BGHSt\n12, 108, 110/111). Diese Auffassung ist nicht unbestritten (vgl. BGHSt aa0; LK 9.Aufl. § 336 Rdn. 2, § 359\nRan. 14). Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß zum\nBegriff der Anstellung im Sinne des § 359 StGB die freiwillige Übernahme der in Frage stehenden Tätigkeit\ndurch den Anzustellendengehört (RGSt 29, 15, 19; 39,\n232, 234; OCHSt 3, 136, 138; BGH LM StGB § 359 Nr. 5;\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 1952 - 1 StR 404/52; BGHSt 4,\n113, 117; BGH, Urteil vom 9. Juni 1953 - 1 StR 198/53;\nBGHSt 10, 284, 287; 12, 108, 109ff), fest. Dieses Erfordernis kann als einschränkendes Korrektiv gegenüber zu\nweitgehender Erstreckung der strafrechtlichen Beanteneigenschaft auf Grund der Berufungs- und Funktionskriterien des Amtsträgers im tatsächlihen Sinne wirken. In\nübrigen kann angenommen werden, daß die sich aus dem Begriff der Anstellung ergebenden Streitfragen in absehbarer Zeit durch eine § 359 StGB ersetzende Neuregelung\nin dem sich im Gesetzgebungsverfahren befindenden Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch ihre Bedeutung verlieren.\n\n2. Da es auf die abstrakte Betrachtung ankommt\n(vgl. BGHSt 12, 108, 110), bedarf es keiner Prüfung\nder Frage, ob der Angeklagte mit seiner Bestellung zum\ngemeindlichen Kassenverwalter tatsächlich einverstanden\nwar, In der neuen Hauptverhandlung wird vielmehr lediglich\n\nzu prüfen und zu entscheiden sein, ob er Tatbestände\nverwirklichte, für welche die Beamteneigenschaft des\nTäters keine strafbegründende oder den Strafrahmen\nändernde Bedeutung hat. Unerörtert kann auch die Frage\nbleiben, ob das Erfordernis der freien Willensübereinstimmung\nausnahmslos gilt. Das Ergebnis im vorliegenden Falle\n\n- Verneinung der strafrechtlichen Beamteneigenschaft\nvon ehrenamtlichen Verwaltern bayerischer Gemeindekassen - führt nicht zu einer kriminalpolitisch nicht\nvertretbaren oder auch nur bedenklichen Einschränkung\nder Anwendbarkeit von Tatbeständen des 28. Abschnitts\ndes Strafgesetzbuchs.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/1-str-188-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/1-str-188-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.762623+00:00"}}