{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-06-26_1_StR_111_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-06-26","aktenzeichen":"1 StR 111/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 111/73 URTEIL\nL6/b.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Händlerin Monika H a Ep aus UniEiimuiiii\ngeboren am @&. ENEEEEEm 194 in MaED/ ÜGEEEEEEENER,\n\n>. den Händler Roland K em zus Uni,\ngeboren am BD. EB 1946 in MUND Landkreis H@B/ Bew;\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEEEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEED aus GEB\nals Verteidiger des Angeklagten Hop,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n11. Oktober 1972 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte. iD 7 wegen\ngemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls\nund wegen räuberischen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten KB\nwegen gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls\nund wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - unter Freisprechung\nim übrigen - zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nfünf Monaten verurteilt. |\n\nBeide Angeklagten rügen erfolglos die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Mit der Verfahrensrüge bemängeln beide Angeklagten,\ndie Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, Frau\n\nBrei als Zeugin sowohl über den Hergang der Ladendiebstähle als auch darüber zu befragen, ob KEEP und\nnicht eın gewisser Sch den Kraftwagen gelenkt habe, mit\ndem die Angeklagten am Tattage von Geschäft zu Geschäft\nfuhren. Berta Br habe nämlich, wie sich aus\n\ndem Akteninhalt ergebe, als Dritte (oder Vierte) an der\nFahrt teilgenommen und werde deshalb anderweitig strafrechtlich verfolgt, so daß sich ihre ‚Vernehmung dem Gericht aufgedrängt habe (§ 2hl ‚abs. 2 StPO).\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Für die Ausführung der\nDiebstähie waren als Zeugen die jeweiligen Geschäftsinhaber\noder deren Angestellte vorhanden; daß nur drei Personen,\ndavon zwei Frauen, im Kraftwagen saßen, der von dem einzig\nbeteiligten Mann gesteuert wurde, bekundete der Pförtner\nNIE der GEHEMB-Verke in NEED, der den Insassen des\n\nWagens den Zutritt im Werksgelände gewährte. Bei dieser\nSachlage drängte sich die Vernehmung der Frau DraEEEEED\num so weniger auf, als die Angeklagten in der Hauptverhandlung gerade bestritten, daß diese Frau an der Diebesfahrt beteiligt war, sondern statt ihrer als dritte Teilnehmerin eine mit Familiennamen nicht bezeichnete \"Anna\"\nbenannten. |\n\nII. Auch die Sachrügen haben keinen Erfolg.\n\n1. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter das strafbare\nZusammenwirken der. beiden Angeklagten in den Diebstahlsfällen 1, 2 und 3, die Beteiligung der Angeklagten Heil\nim Fall 4 und ihre Täterschaft in Form des räuberischen Diebstahls im Fall 5, ferner die Beteiligung des Angeklagten\nKB an Fell 5 in Form des einfachen Diebstahls und das\nFahren ohne Führerschein im Fall 6 festgestellt. Die aus\nden widerspruchsfreien Feststellungen gezogenen Schlüsse sind\nmöglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein.\n\n2. Die Strafkammer hat jeweils einen fortgesetzten\nDiebstahl angenommen, weil die Angeklagten mit der außerdem\nbeteiligten älteren Frau im Verlauf einer Autofahrt innerhalb\neines Tages gemäß einem vorgefaßten Plan von Geschäft zu\nGeschäft gezogen sind, um mit dem immer gleichen Trick\n(Ablenkung des Verkaufspersonals durch KEEP) Diebstähle\nzu begehen; die Planung entnimmt das Landgericht offenbar\nauch daraus, daß sich die Täter in dem ersten der besuchten\nGeschäfte schon Tage vorher telefonisch angemeldet hatten,\nBei dieser Sachlage liegt die Annahme fortgesetzter Taten\nnoch im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung; jedenfalls\nwären aber die Angeklagten in diesem Falk durch die Bejahung\ndes Fortsetzungszusammenhanges nicht beschwert.\n\n3. Rechtlich zutreffend hat der Tatrichter bei der\nAngeklagten Hai den räuberischen Diebstahl nicht\nin die Fortsetzungstat einbezogen. Der Bundesgerichtshof\nhat schon einmal entschieden, daß so verschiedenartige\nTatbestände wie § 242 und § 252 StGB nicht zu einer fortgesetzten Handlung vereinigt werden könnten, weil es an der\nGleichartigkeit der Begehungsform fehle (BGH, Urteil vom\n13. April 1954 - 2 StR 44/54); dem hat sich das Schrifttum\nangeschlossen (Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil\n4, Aufl. S. 745; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 73 Anm. 5,\n§ 252 Anm. 9; Dreher, StGB 33. Aufl. Vor § 73 Anm. 3 Acc;\nLK 9. Aufl. Vor § 73 Rdn. 33; Lackner/Maaßen, StGB 7. Aufl.\nVor § 73 Anm. 2 a aa). Der Senat pflichtet dieser Auffassung\nbei. Der räuberische Diebstahl richtet sich, ebenso wie der\nRaub und die räuberische Erpressung, nicht nur gegen das\nEigentum und den Gewahrsam des Verletzten, sondern auch\ngegen die persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit des Opfers\nund damit gegen ein Rechtsgut von anderer Wesensart;\nzwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl ist daher\nein Fortsetzungszusammenhang ebensowenig möglich wie zwischen Diebstahl und Raub (BGH NJW 1968, 1292) oder zwischen\nDiebstahl und räuberischer Erpressung (BGH, Urteil vom\n17. Dezember 1965 - 4 StR 576/65). Soweit dem Urteil des\nSenats vom 17. April 1951 (1 StR 134/51) etwas anderes\nzu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten,\n\n4. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler ersehen. Die bestimmenden Gründe für die Bemessung der Einzelstrafen sind ausführlich dargelegt; davon, daß die für\nden fortgesetzten Diebstahl der Angeklagten Heil festgesetzte Strafe \"fast unbegreiflich\" sei, kann keine Rede\nsein.\n\nDie beiden Gesamtstrafen sind allerdings nur mit der\n\"nochmaligen Berücksichtigung der Strafzumessungsumstände\nund -erwägungen\" begründet (UA S. 16). Das ist zwar denkbar knapp; zieht man jedoch in Betracht, daß jeweils nur\nzwei Einzelstrafen heranzuziehen waren und daß die verhängten Gesamtstrafen jeweils nahe der Mitte des möglichen\nRahmens liegen, dann ist den gesetzlichen Erfordernissen\n\ndes § 75 StGB gerade noch Genlige getan (vgl. dazu BGHSt 24,\n268).\n\nIII. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nRechtsfehler ersehen läßt, sind beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel. Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/1-str-111-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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