{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-06-19_1_StR_202_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-06-19","aktenzeichen":"1 StR 202/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_202/73 - URTEIL\nAlk,\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Friseuse Gerda G e HEEEEEEEB ‚, ohne festen\nWohnsitz, geboren am 9. BED 1951 in Schwalm,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender. Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. #9. EEE. GEEEEEEEED>,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter «ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n13. Februar 1973\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe\nnicht wegen Betrugs, sondern wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt wird,\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte wegen Betruges\nzum Nachteil der Gaststätteninhaberin\nSch (Faill 4) verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges\nin 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren\n9 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten hat mit der uneingeschränkt erhobenen Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n1. Mit Recht ist die Angeklagte wegen Betruges\nzum Nachteil des Friseurs Re (Fall 2), der Ehefrau\nDEE (Fall 3), des Geschäftsinhabers Mig\n(Fall 5) und des Kaufmenns PB (Fall 6) verurteilt\nworden. In allen diesen Fällen ist insbesondere die\n\nSchädigungsabsicht der Angeklagten ausreichend dargelegt.\n\n. gehobene Umstand, daß die Angeklagte in der Zeit vom\n1. September 1971 bis zum 5. Oktober 1971 mit dem\nUS-Soldaten Sem» Zusammenlebte und von ihm finanziei]\n\na) Der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) setzt\nu.a. voraus, daß der vom Täter Getäuschte aus freiem,\n\nwobei eine solche Verfügung bereits in einer bloßen\nGewahrsanstibertragung liegen kann (Beust 7, 252, 255;\n14, 170, 171; 18, 221, 223; BGH GA 1966, 212; BGH Jz\n1968, 637), Diebstahl (§ 242 StGB) verlangt dagegen\neinen Gewahrsamsbruch, d.h. die eigenmächtige Aufhebung\n\n-5.\n\nrichtung des Getäuschten und auf sein Verhältnis zu der\nSache an. Hiernach liegt wegen Mangels eines Verfügungswillens kein Betrug, sondern Diebstahl vor, wenn die\nTäuschung dem Täter nur die Herbei führung des Schadens\ndurch eine eigene Handlung ermöglichen soll, die den\nGewahrsam des bisherigen Inhabers ohne dessen Willen\neigenmächtig aufhebt.: So Kann auch eine durch Täuschung\nbewirkte Zustimmung allein dann als Vermögensver fügung\nim Sinne des § 263 StGB angesehen werden, wenn sie das\nErgebnis eines zwar durch den Irrtum erzeugten, im übrigen aber innerlich freien Willensentschlusses ist\n\n(vgl. Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 263 Rdn. 43).\nVon einem solchen Entschluß kann bei dem 11-jährigen\nSohn der Wohnungsinhaberin CHEM, dem die Angeklagte\nnach den Feststellungen das Einverständnis seiner\nMutter mit der Wegnahme bestimmter Kleidungsstücke\nvorgespiegelt hat, um so weniger die Rede sein, als\n\ndie Angeklagte dem Jungen als Verwandte bekannt war.\n\nDie Angeklagte war daher im Falle 1 nicht wegen\nBetruges, sondern wegen Diebstahls zu bestrafen. Die\nentsprechende Änderung des Schuldspruchs konnte der\nSenat - auch ohne vorherigen Hinweis nach § 265 StPo -\ngemäß § 354 Abs. 1 StPO von sich aus vornehmen.\n\nb) Die Annahme eines Einmietbetruges im Falle\nSchücker leidet an der mangelnden Feststellung einer\nTäuschungshandlung. Die Angeklagte vertraute darauf,\ndaß ihr Begleiter Sg die Kosten für Miete und\nVerpflegung für die Zeit ab 24. September 1971 übernehmen werde, Am Abend des 5. Oktober 1971 trennte\nsich Sb von ihr nach einem Streit und zog aus dem\n\ngemeinsam belegten Zimmer aus. Obwohl die mittellose\nAngeklagte nun wußte, daß SEE ihr den weiteren Aufenthalt nicht bezahlen werde, verbrachte sie in dem gemieteten Zimmer noch die Nacht zum 6. Oktober 1971. Das\nUrteil stellt hierzu fest, die Angeklagte habe sich hierbei gegenüber der Vermieterin Sch der Wahrheit zuwider als zahlungsfähig und zahlungswillig ausgegeben\n(UA S. 8). Dies geschah ausdrücklich aber erst am Vormittag des 6. Oktober 1971, also nach der Übernachtung\n(UA S. 12)..Der Angeklagten könnte daher aus ihrem Verhalten nur dann ein Betrugsvorwurf gemacht werden, wenn\nsie ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit bereits vor Beginn der letzten Übernachtung durch schlüssige\nHandlung versichert und dadurch die Vermieterin zur weiteren Überlassung des Zimmers bestimmt hätte. Dafür bieten die Feststellungen aber keinen ausreichenden Anhalt.\nDa es erst am Abend des 5. Oktober 1971 zum Streit mit\nSCEEB und zu dessen Auszug kam, war es durchaus nicht\nselbstverständlich, daß das Mietverhältnis über das seit\nlängerer Zeit belegte Hotelzimmer auch insoweit, als es\ndie Angeklagte einschloß, durch den Auszug SED mit\nsofortiger Wirkung beendet war. Schon aus diesem Grunde\nlag in dem bloßen Verbleiben der Angeklagten in dem\nZimmer angesichts der hereinbrechenden Nacht weder eine\nstillschweigende individuelle Leistungszusage noch ein\nUmstand, der sie ohne weiteres verpflichtete, der Vermieterin sofort ihre durch den Auszug SE hervorgerufene finanzielle Notlage zu offenbaren (vgl. BGH,\nUrteil vom 13. März 1973 - 5 StR 57/73). Anders läge\n\nes dann, wenn die Angeklagte nach der Trennung von\nSCEEED gezwungen gewesen wäre, für sich einen neuen\nZimmermietvertrag abzuschließen, und wenn sie dabei die\nVermieterin ausdrücklich oder stillschweigend (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 4 StR 471/64) über ihr\nZahlungsvermögen oder ihre Leistungswilligkeit getäuscht\nhätte. Dahingehende Feststellungen hat die Strafkammer jedoch nicht getroffen.\n\nAuch in diesem Fall kann das Urteil mithin keinen\nBestand haben; es unterliegt insoweit der Aufhebung und\nZurückweisung.\n\nDurch die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 und\ndie Aufhebung im Fall 4 wird im übrigen nicht nur dem\nGesamtstrafausspruch, sondern nach Sachlage auch den in\nallen Fällen verhängten - verhältnismäßig hoch erscheinenden - Einzelstrafen die Grundlage entzogen. Aufhebung\nund Zurückverweisung erstrecken sich daher auf den gesamten Strafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision ist als unbegründet zu\n: verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/1-str-202-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/1-str-202-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.471988+00:00"}}