{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-06-19_1_StR_179_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-06-19","aktenzeichen":"1 StR 179/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı str 179/73 URTEIL\nyo.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einsteller Klaus V EB ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am@9. WEB 1936 in ViiB, derzeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel und\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 1. August 1972 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels, einschließlich\nder dem Angeklagten VB dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten VD wegen\nschweren Raubes und wegen versuchten schweren Raubes zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten\nverurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nSie hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision bemängelt zu Unrecht die Zubilligung\nmildernder Umstände sowie die Nichtberücksichtigung des\nStrafzumessungsgrundes der Generalprävention.\n\n1. Zur Beurteilung, ob \"mildernde Umstände\" vorliegen,\nsind - wie im Urteil des Senats vom 9. November 1971,\n1 StR 501/71, ausgeführt - alle Umstände heranzuziehen\nund zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters\nin Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst\ninnewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder\nnachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16;\n1966, 894 Nr. 18). Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend - darin ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten -,\nwenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung\nder wesentlich entlastenden und belastenden Umstände\n(BCHSt 8, 186, 189; BGH NIW 1964, 261 Nr. 17).\n\nDie Strafkammer hat dies nicht verkamnt. Sie hat\nauch bei der. Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, die objektive Schwere der Tat\n\nnicht außer Betracht gelassen. Der Tatrichter ist aber\n\nzu der Überzeugung gelangt, daß beide Taten nicht derart schwer waren, daß trotz der erheblichen Milderungsgründe auf seiten des Täters (straffreies Vorleben, Reue,\ngroße Chance der Resozialisierung) das Vorliegen eines\nmilderen Falles hätte verneint werden müssen. Dabei ließ\nsich das Gericht davon leiten, daß es sich um eine Gaspistole handelte, deren Gefährlichkeit hinter der vieler\nWaffen zurückstehe, und daß der Angeklagte unwiderlegbar\ndie Pistole nur zum Drohen, nicht jedoch zum Schießen\nbenutzen wollte. Der Schuß gegen Frau SchiuiB habe\nsich nur versehentlich gelöst, mit Verletzungen habe er\nnicht gerechnet und auch nicht rechnen müssen. Das Landgericht hat auch die von der Revision angeführten erschwerenden Gesichtspunkte erörtert; es hat lediglich °\nandere Schlüsse gezogen als die Revision. Welches Gewicht\nden einzelnen Milderungsgründen gegenüber den Erschwernisgründen zukommt, ist aber der Ermessensentscheidung\n\ndes Tatrichters zu überlassen. Diese ist mit der Revision\nnur angreifbar, soweit sie Rechtsfehler erkennen läßt\n(BGH GA 1963, 207, 208). Solche liegen nicht vor.\n\n2. Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung\n(Generalprävention) ist zwar ein anerkannter Strafzumessungsgrund, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263;\n\nBGH NJW 1971, 61 Nr. 26). Aus der bloßen Tatsache, daß\ndie ausdrückliche Anführung eines für die Strafzumessung\nmöglicherweise bedeutsamen Umstandes im Urteil unterblieben ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß\n\n. die Strafkammer ihn übersehen und nicht gewertet hat.\n\nIn den schriftlichen Urteilsgründen braucht der Tatrichter\n\nnämlich nur die bestimmenden Zumessungserwägungen darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 24, 268; BGH,\nUrteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70 - mitgeteilt\nbei Dallinger MDR 1971, 721).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu\nverwerfen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/1-str-179-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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