{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-06-19_1_StR_16_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-06-19","aktenzeichen":"1 StR 16/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 16/73 | URTEIL\nah\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Lutz N ce EEEEB aus\nME, geboren am EB. WED 1944 in NEED, LKrs.\nDOEEEEED/Oberschiw, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart,\nZipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am\nLandgericht EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE zus GEBEN a1s Verteidiger,\n\nJustizangestellter MP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Neue\nwird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Würzburg vom 10. März 1972\n\n4. im Schuldspruch gegen den Angeklagten\nNe (I 3 des Urteilssatzes) und\ngegen die Mitangeklagte Anis\n(II des Urteilssatzes) dahin geändert,\n\ndaß beide Angeklagte je verurteilt\nsind\n\nNwegen gemeinschaftlich begangener\nSteuerhinterziehung in Tateinheit\nmit einem Vergehen gegen das\nOpiumgesetz (§ 392 AbgO, § 21 UStG\ni.V. mit §§ 1, 6, 57 ZollG; §§ 9,\n10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG; §§ 47,\n\n73 StGB)\";\n\n- 3-\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) gegen den Angeklagten Ne@iB zur\nEinzelstrafe im Falle I 3 des Urteilssatzes und zur Gesamtstrafe,\n\nb) gegen die Mitangeklagte Ani»\ninsgesamt.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an die\nJugendkammer des Landgerichts Schweinfurt\nzurückverwiesen.\n\nIII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Ne verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Negiip wegen\nHehlerei, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen\ngemeinschaftlich begangenen Bannbruchs in Tateinheit mit\neinem Vergehen gegen das Opiumgesetz und wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und zur Geldstrafe von 500,- DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verurteilung wegen Hehlerei hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Jugendkammer hat dazu festgestellt, der Angeklagte habe den Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland Nr. @ EB, der dem rechtmäßigen Inhaber\nHerbert Henry Ru zwischen dem 7. und dem 9.\nJuli 1970 auf nicht geklärte Weise abhanden gekommen\nsei, an sich gebracht, um diesen - nachträglich mit seinem Lichtbild versehenen - Paß in der Folgezeit für\nsich zu gebrauchen.\n\nDie Revision meint, der Tatrichter schließe die\nMöglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte den Paß gefunden und unterschlagen habe, und hätte daher, allenfalls im Wege der Wahlfeststellung, nur nach § 246 StGB\nals dem mildesten Gesetz verurteilen dürfen.\n\nDiese Auffassung beruht auf einem offensichtlichen\nMißverständnis des angefochtenen Urteils. Das Landgericht geht eindeutig davon aus, daß der Angeklagte den\nPaß nicht von dessen rechtmäßigem Inhaber Rum ,\nsondern von einem nicht bekannten Dritten erworben hat,\nder seinerseits die Stellung eines unrechtmäßigen\nBesitzers sei es durch Diebstahl, sei es durch Unterschlagung erlangt hatte (UA S. 11, 26), was der Angeklagte mindestens den Umständen nach annehmen mußte.\n\n-5.-\n\nBei dieser Sachlage war es gerechtfertigt, den Angeklagten der Hehlerei schuldig zu sprechen.\n\nDie Jugendkammer mußte sich auch nicht gedrängt\nsehen, den rechtmäßigen Paßinhaber Ru als\nZeugen zu vernehmen. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge, die den Blick in die Akten freigibt (RG JW 1931,\n2030; BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 - 1 StR 662/70),\nerweist sich - soweit sie überhaupt in zulässiger Form\nerhoben ist - als unbegründet. Ru hat vor\nder Polizei, auch auf Vorhalt, entschieden bekundet,\ndaß ihm der Paß auf ungeklärte Weise abhanden gekommen,\nwahrscheinlich aus seinem Kraftwagen gestohlen worden\nist (Bl. 187 d.A.); der Angeklagte selbst, der in der\nHauptverhandlung keine Angaben machte, hatte dem vernehmenden Polizeibeamten - der dies als Zeuge bekundete -\nerklärt, er habe den Reisepaß in der Türkei von einem\nTürken erhalten (Bl. 269 d.A.). Bei dieser Sachlage\ndrängte es sich nicht auf, Ru überdies als\nZeugen zu vernehmen.\n\nII. 1. Dagegen kann die tateinheitlich mit dem\nVergehen gegen das Opiumgesetz ausgesprochene Verurteilung wegen Bannbruchs (§ 396 AbgO) keinen Bestand\nhaben. Die genannte Vorschrift steht nach der Subsidiaritätsklausel des § 396 Abs. 2 AbgO in Gesetzeskonkurrenz mit den §§ 9, 10 OpiumG und findet daher\nneben diesen keine Anwendung (BGH NJW 1973, 814, zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt).\n\n2. Jedoch tragen die Feststellungen neben dem\nSchuldspruch wegen des Vergehens gegen das Opiumgesetz auch die Verurteilung wegen einer damit in\nTateinheit gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung (§ 392 Abs. 1, 4 AbgO). Die im Zusammenwirken\nmit der Mitangeklagten AnEB und weiteren unbekannten Helfern (UA S. 14, 29) vorgenommene Einfuhr\nvon mindestens 8,78 kg Haschisch löste mit der vorsätzlichen Verletzung der Gestellungspflicht die\nsofortige Entstehung und Fälligkeit des zollrechtlichen Anspruchs auf die Eingangsabgaben aus (BGHSt 24,\n178, 181). Daß der Angeklagte die Steuereinnahmen\nseines Vorteils wegen verkürzt hat, ist im angefochtenen Urteil ebenfalls festgestellt (UA S. 29).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst abändern;\n§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Die Bundesanwaltschaft hat dazu in ihrer schriftlichen Stellungnahme mit Recht dargelegt, daß die verbotswidrige Einfuhr von Haschisch unter Verletzung der Gestellungspflicht Gegenstand der Anklage war, daß die Verurteilung gemäß § 396 AbgO i.V.m. § 392 Abs. 1 AbgO ausgesprochen worden ist und daß sich der Angeklagte - der\nsich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einließ -\ngegenüber dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht\nanders hätte verteidigen können als gegenüber dem Vorwurf des Bannbruchs; dem schließt dich der Senat an.\n\n3. Dagegen hat das Landgericht die Höhe der hinterzogenen Abgaben nicht richtig berechnet (UA S. 23).\nZwar unterliegt Haschisch unabhängig von der Verbots-\n\nwidrigkeit der Einfuhr einer Einfuhrumsatzsteuer von\n11 v.H., die der Tatrichter allerdings mit 2.107,80 DM\nzu hoch angesetzt hat; denn für die Berechnung dieser\nSteuer ist vom Wert der Ware (16.750 DM) ohne die\nHinzuzählung von Zoll auszugehen. Die Ware ist zollfrei (VO /EwG/ Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 zur\nÄnderung der VO /EWc7 Nr. 950/68 über den gemeinsamen\nZolltarif - ABl Nr. L 1; BGH, Urteil vom 21. November\n1972 - 1 StR 511/72), so daß insoweit zu Unrecht eine\nAbgabeschuld von 2.412,- DM angenommen worden ist.\nStatt der vom Landgericht angenommenen Zollschuld von\n4.520,- DM ist daher nur von einer Abgabenschuld von\n1.824,50 DM auszugehen.\n\nDa die Jugendkammer die Strafe dem § 392 AbgO\nentnommen hat, kann - auch wenn im unmittelbaren Zusanmenhang der Strafzumessungsgründe nicht darauf abgehoben wird - das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Höhe der für die Steuerstraftat in Tateinheit mit dem Rauschgiftdelikt verhängten Einzelstrafe von der irrigen Berechnung der\nhinterzogenen Abgaben beeinflußt worden ist. Daher ist\ndiese Einzelstrafe zusammen mit dem Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufzuheben.\n\n4. Da der gleiche Rechtsfehler auch dem Urteil\ngegen die Mitangeklagte AnEED zugrunde liegt,\nist gemäß § 357 StPO die Wirkung des Rechtsmittels\ninsoweit auch auf sie zu erstrecken.\n\nIII. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten\nNe offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nZipfel | Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/1-str-16-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/1-str-16-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.432160+00:00"}}