{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-06-19_1_StR_119_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-06-19","aktenzeichen":"1 StR 119/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 119/73 | URTEIL\nAh,\n\n‘in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Johannes T EEE aus\n\nZU, geboren om ED. GERNE 1925 in EEE,\nLandkreis DEEP, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel und\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter we\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 8. November 1972\n\n. mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrüngd e:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt. Er rügt die Verletzung des förmlichen\n\nund des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung,\nweil die Sachrüge durchgreift. Mit ihr wendet sich die\nRevision insbesondere dagegen, daß das Schwurgericht\nHandeln des Angeklagten in Notwehr mit der Begründung\nverneinte, § 53 StGB sei nicht anwendbar, weil das tatbestandsmäßige Verhalten nicht der Verteidigung diente.\n\n1. Es trifft zu, daß Rechtfertigung in Notwehr nur\nin Betracht kommt, wenn der Täter mit Verteidigungswillen\nhandelt (RGSt 54, 196, 199; BGHSt 2, 111, 114; BGH, Urteil vom 30. März 1954 - 5 StR 47/54 -, wiedergegeben\nbei Dallinger MDR 1954, 335). Doch braucht der Verteidigungswille nicht der ausschließliche Beweggrund zu sein.\nNeben ihm können noch andere Motive wie Haß, Empörung\noder Rache eine Rolle spielen, wenn und solange sie\n‚den Zweck der Verteidigung nicht völlig in den Hinter-\n‘grund drängen (BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 - 1 StR\n104/71 -, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1972, 16;\nvgl. auch RGSt 60, 261, 262; 62, 76, 78; BGHSt 3, 194,\n198). Die Frage, ob das Handeln des Angeklagten so sehr\nvon anderen Motiven bestimmt war, daß sie den Verteidigungszweck völlig zurückdrängten, wird vom Schwurgericht\nnicht klar beantwortet. In der Sachverhaltsschilderung\n\nwird zwar gesagt, der Angeklagte habe dreimal \"mit Angriffswillen\" zugestochen und das Ergebnis der Beweiswürdigung wird in dem Satz zusammengefaßt, \"das Schwur-\n. gericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte ... in\nweitaus überwiegendem Maß mit Angriffswillen und nur in\nunerheblichem Umfang mit Verteidigungswillen gehandelt\nhat\", Aber im Rahmen der Beweiswürdigung ist auch die\nRede davon, daß der Wille, mit dem Messer zuzustechen,\n\"die Oberhand Über den als Reaktion auf den ersten Schlag\nmitschwingenden Verteidigungswillen gewann\", daß der\nAngeklagte \"den Anlaß des Angriffs des Sohnes auf ihn\nbenutzte, um sich nicht so sehr zu verteidigen, als\nvielmehr gegen ihn mit Angriffswillen vorzugehen\".\n\nDiese Wendungen lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob das Schwurgericht wirklich jenes Ausmaß der\nÜberlagerung des Verteidigungswillens durch andere Mo-\n-tive angenommen hat, das die Verneinung des subjektiven\nRechtfertigungselements begründet.\n\n2. Die durchgreifenden Bedenken gegen die Verneinung dieses Elements ergeben sich jedoch weniger aus\nden nicht völlig widerspruchsfreien Formulierungen des\nangefochtenen Urteils. Es kann keinen Bestand haben,\nweil es mangelnden Verteidigungswillen des Angeklagten\n(vor allem) daraus folgert, daß er \"zum Messer griff\",\n\"gleich dreimal\" und \"in derart lebensgefährlicher Weise\"\nzustach. Für diese Folgerung fehlt die Grundlage, weil\ndas Schwurgericht nicht geprüft hat, ob und inwieweit\ndie Handlungen des Angeklagten zur Verteidigung erforderlich waren. Waren sie es, dann kann sich aus dem\nVerteidigungsmittel und der Art und Weise, wie der Ange-\n\nMiami -\n\nklagte es gebrauchte, kaum ein negatives Indiz gegen\nden Verteidigungswillen ergeben.\n\nWas zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich\nnach den gesamten Umständen, unter denen Angriff und\nVerteidigung stattfinden, insbesondere also nach der\nStärke des Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und seines Vorgehens und nach den Mitteln, die\nfür die Abwehr zu Gebote stehen. Der Angegriffene muß\nzwar das mildeste wirksame Mittel, von dem er Gebrauch\nmachen kann, verwenden. Auf weitere Verletzungen oder\nauf einen ungewissen Ausgang des Kampfes braucht er sich\naber nicht einzulassen. Er darf vielmehr das Mittel wählen, das mit Gewißheit die sofortige Beendigung des Angriffs gewährleistet (BGH GA 1969, 23 mit Nachweisen).\n\nDie knappe Sachverhaltsschilderung läßt die Beantwortung der Frage nicht zu, ob der Angeklagte - bei ob-Jektiver Betrachtung seiner Lage im Zeitpunkt seiner\nReaktion - das Maß der zulässigen Abwehr nicht einhielt, :\nsei es dadurch, daß er überhaupt zustach, sei es dadurch,\ndaß er seinen Sohn mehrmals und sehr schwer durch Stiche,\nvon denen einer tödlich war, verletzte. Das entscheidende\nGeschehen wird nur wie folgt geschildert:\n\n\"Bertold trat in die Küche, ging sofort auf seinen\nVater zu und fragte ihn, ob er die Äußerung mit der Fünfpfennighure und dem Scheißen auf das Grab der Mutter gebraucht habe. Der Angeklagte bestritt dies. Bertold schlug\nihm darauf mit der Faust ins Gesicht, daß die Unterlippe\nblutete. Bei der folgenden Auseinandersetzung packte der\n\nAngeklagte seinen Sohn in der Weise vorn an der Brust,\n\ndaß dieser keinen Schlag mehr anbringen konnte. Der Sohn\ndrängte ihn jedoch etwa einen halben Meter zurück bis zum\nKühlschrank. Der Angeklagte ergriff ein unmittelbar neben\nihm auf der Spüle liegendes spitzes Fleischmesser (Klingenr\nlänge 13 cm) und stieß es dem Sohn mit Angriffswillen zweimal seitlich links in den Oberkörper und ein drittes Mal\n‚seitlich links in den Hals.\" |\n\nDiese Schilderung 1äßt nicht erkennen, wie die dem\nSchlag des Sohnes \"folgende Auseinandersetzung\" ablief,\nobwohl es darauf wesentlich ankommen kann. Sie erklärt\nauch nicht, auf welche Weise der Angeklagte seinen Sohn\nso an der Brust zu packen vermochte, daß dieser \"keinen\nSchlag mehr anbringen konnte\". Insbesondere aber gibt\nsie keine. Antwort auf die Frage, welche weiteren Angriffe\nder Angeklagte noch befürchten mußte, als er an den Kühlschrank zurückgedrängt war.\n\n3. Für den Fall, daß in der neuen Hauptverhandlung\nfestgestellt werden sollte oder nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß irrtümliche Vorstellungen und Annahmen\ndes Angeklagten im Spiele waren, wird auf die rechtliche\n\n- 7 -\n\n- Erörterung der wesentlichen Irrtumsfälle in BGH GA 1969,\n24 hingewiesen. u .\n\nPfeiffer . Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/1-str-119-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/1-str-119-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.409647+00:00"}}