{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-06-05_1_StR_82_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-06-06","aktenzeichen":"1 StR 82/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AbschöpfungserhebungsG v. 25. Juli 1962, BGBl I 453, § 2 Abs.\nAbg0 § 392\n\na)\n\nb)\n\nMit dem EWG-Vertrag ist den Organen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft nicht die Befugnis übertragen\nworden, Strafvorschriften für Verstöße gegen die EWG-Agrarmarktordnung zu erlassen; insoweit ist es bei der\nZuständigkeit des innerstaatlichen Gesetzgebers geblieben.\n\n§ 2 Abs. 1 AbschG, wonach für die Abschöpfungen, die nach\n\n'EWG-Recht auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erheben\n\nsind, die für Zölle und Zollvergehen geltenden Vor-\n\nschriften Anwendung finden, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\nEin Täter, der durch Vorlage gefälschter Proben vortäuscht, er habe erstattungsfähige Getreideerzeugnisse\nausgeführt, und auf diese Weise Erstattungen in Form\n\nder Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhren erschleicht,\nbegeht strafbare Abschöpfungshinterziehung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nAbschöpfungserhebungsG v. 25. Juli 1962, BGBl I 453, § 2 Abs.\nAbg0 § 392\n\na)\n\nb)\n\nMit dem EWG-Vertrag ist den Organen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft nicht die Befugnis übertragen\nworden, Strafvorschriften für Verstöße gegen die EWG-Agrarmarktordnung zu erlassen; insoweit ist es bei der\nZuständigkeit des innerstaatlichen Gesetzgebers geblieben.\n\n§ 2 Abs. 1 AbschG, wonach für die Abschöpfungen, die nach\n\n'EWG-Recht auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erheben\n\nsind, die für Zölle und Zollvergehen geltenden Vor-\n\nschriften Anwendung finden, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\nEin Täter, der durch Vorlage gefälschter Proben vortäuscht, er habe erstattungsfähige Getreideerzeugnisse\nausgeführt, und auf diese Weise Erstattungen in Form\n\nder Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhren erschleicht,\nbegeht strafbare Abschöpfungshinterziehung.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juni 1973 - 1 StR 82/72 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı str 82/2 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Paul Helmut Sc Pa aus\nWei, dort geboren an. 1925,\n\nden Müllermeister Josef De EEE aus\nSchw, dort geboren an 9. EB 1935,\n\nden kaufmännischen Angestellten Walther E an\naus We, geboren au. EEE 1931 in j\n\nden kaufmännischen Angestellten Wolfgang Sch iD\n\naus Me über HEEE-He, geboren am WB. B-EB 192: in Brei, . |\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom |\n\n6. Juni 1973 auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1973,\nan der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt\n\nDr. N aus EEE als Verteidiger des Angeklag-\n\nten Scheiß, Rechtsanwälte Dr. EEE und EEED\n\naus EEE als Verteidiger des Angeklagten Schi.\n\nJustizangestellter MB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Schelle.\nDo und SchD gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 26. Februar 1971\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas vorbezeichnete Urteil insoweit mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, als\n\ndie Vollstreckung der gegen die Angeklagten\nDei und EWEB verhängten Freiheitsstrafen\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\n1. Sche EEEEEENED\n\nwegen gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten\nBetrugs, gemeinschaftlich begangener fortgesetzter gewerbsmäßiger Abschöpfungs- und\nSteuerhinterziehung, sowie fortgesetzten\nSiegelbruchs\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier\nMonaten und zur Gesamtgeldstrafe von 40.000,- DM;\n\n2. De EEE\n\nwegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Abschöpfungs- und Steuerhinterziehung und fortgesetzten Siegelbruchs\n\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten\nund zur Gesamtgeldstrafe von 17.000,- DM;\n\n3, Eber\n\nwegen fortgesetzter Beihilfe zur Abschöpfungshinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug\n\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten\nund zur Geldstrafe von 10.000,- DM;\n\n4. Schmidt\n\nwegen fortgesetzter Beihilfe zur Abschöpfungshinterziehung\n\nzur Geldstrafe von 3.000,- DM.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sche und Schi\nbeanstanden die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nder Angeklagte Dep rügt nur die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision das\nUrteil zuletzt nur noch an, soweit die gegen die Angeklagten Dei und Eis verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind.\n\nI. Abschn, Die Revision des Angeklagten Sche.\n\nA. Verfahrensvoraussetzungen,\n\nDie Frage der Verjährung stellt sich nur für den fortgesetzten Betrug, der nach den Feststellungen des Land-\n\ngerichts in der Zeit von Januar 1957 bis zum 7. Mai 1962\nunter der Geltung der nationalen Getreidemarktordnung begangen worden ist. Dagegen reichten die Abschöpfungshinterziehungen - und das gilt für alle Angeklagten - bis in das\nzweite Halbjahr 1966, so daß die fünfjährige Ver jährungsfrist gemäß § 402 Abs. 1 AbgO zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht abgelaufen war.\n\nI. Die Verfolgung des dem Angeklagten Sch cie\nzur Last gelegten fortgesetzten Betrugs ist, wie die Strafkammer ohne Rechtsfehler angenommen hat (UA S. 83), nicht\nverjährt, da die Verjährung am 16. Dezember 1966 unter-\n_ brochen worden ist (§ 68 StGB).\n\nAn diesem Tage hat der Amtsrichter in Ravensburg den\nAngeklagten vernommen (Bl. 201 der Zollermittlungsakten);\ndie Zollfahndungsstelle, die den Angeklagten bereits am\n15. Dezember 1966 vernommen hatte (Bl. 195 der Zollermittlungsakten), hat ihn hierzu dem Amtsgericht vorgeführt.\nDie Vernehmungsniederschrift der Zollfahndung betraf auch\nden Zeitraum von 1958 bis 1962 und enthielt den. Vorwurf,\nder Angeklagte habe in dieser Zeit Weizenmehl mit einem\nbestimmten Aschegehalt in die Schweiz und nach Österreich\ngeliefert und im Zusammenhang damit den Tatbestand des\nBetruges erfüllt.\n\nDamit ist die richterliche Vernehmung, wie § 68 Abs. 1\nStGB es erfordert, \"wegen der begangenen Tat\" vorgenommen\nworden, d.h. wegen derjenigen Tat, wegen deren der Angeklagte im vorliegenden Verfahren verurteilt worden ist.\nDenn unter der '\"begangenen Tat\" im Sinne der genannten\nVorschrift ist das historische oder konkrete Vorkommnis\n\nzu verstehen, nicht seine rechtliche Beurteilung als eine\nstrafbare Handlung bestimmter Art (BGHSt 22, 105, 106;\n22, 375, 385; BGH bei Dallinger, MDR 1956, 395). In einem\nVerfahren, das mehrere strafbare Handlungen desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, betreffen richterliche\nHandlungen in der Regel alle Taten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung schon Gegenstand des\nVerfahrens sind (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 395, 396),\nes sei denn, daß sich der Verfolgungswille des Richters\nnur auf eine bestimmte Straftat erstreckt (BGH bei Dallinger,\nMDR 1970, 897). |\n\nDa die Niederschrift der Zollfahndung, deren Ergebnis\ndurch die richterliche Vernehmung gesichert werden sollte,\ndem Amtsrichter bei dessen Vernehmung vorlag, ist - entgegen der Auffassung der Revision - die Verjährung wirksam\nunterbrochen worden. Denn damit lag es gerade anders als\nin dem von der Revision angeführten Urteil des BGH in\nNJW 1969, 1181, 1183, wo es um die Vernehmung eines Zeugen\nim Verfahren gegen mehrere Beschuldigte ging und der vernehmende Amtsrichter den in Rede stehenden Schuldvorwurf\nin den unübersichtlichen Akten nicht gesehen hatte. Ob\nund inwieweit der Angeklagte selbst bei der richterlichen\n‘ Vernehmung Angaben zur Sache gemacht hat, ist für die\nFrage der Verjährungsunterbrechung unerheblich.\n\nIl. Die Unterbrechung erfaßt die gesamte fortgesetzte\nHandlung in der Zeit von Januar 1957 bis zum 7. Mai 1962,\nwie sie der Tatrichter der Verurteilung zugrunde gelegt hat.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im\nZusammenwirken mit KB der Einfuhr- und Vorratsstelle\n\nfür Getreide und Futtermittel (EVSt) den Export hochwertigen Weizenmehls vorgespiegelt, um auf diese Weise die\nExportvergütung in Form abschöpfungsfreier Einfuhr von\nWeizen zu erhalten. Er faßte in diesem Zusammenhang, nachdem KB seine Bedenken zerstreut hatte, \"den Vorsatz,\nso lang wie möglich nicht erstattungsfähige Ware unter\nungerechtfertigter Inanspruchnahme von Erstattungen zu\nexportieren\" (UA S. 15). |\n\nZwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß\ndie Ausführungsart während des ganzen hier in Betracht\nkommenden Zeitraums nicht unverändert geblieben ist. Zunächst ließ der Angeklagte durch den gutgläubigen Probenehmer WagB Proben aus Säcken entnehmen, deren Inhalt nicht der für den Export bestimmten Ware entsprach\n(UA S. 16); ab Februar 1961, nachdem Walb nicht mehr\nbereit war, aus nichtverladener Ware Proben zu ziehen,\nstellte ein eingeweihter Angestellter der Speditionsfirma\nNo die Probenatteste aus (UA S. 17); als die EVSt\nkeine Zustimmungserklärungen für Exporte in die Schweiz\nmehr erteilte, wurde in allen erforderlichen Papieren\nÖsterreich als Bestimmungsland angegeben, während die\nTransporte weiterhin in die Schweiz an die Firma Ho\ngingen, mit deren Prokuristen Bew-Has@P der Mittäter\nKB auch weiterhin die Verhandlungen führte (UA S. 18).\nFerner gingen der Angeklagte und KB, nachdem sie zunächst nur Weizenmehl einer nicht exportförderungsfähigen\nQualität unter falscher Typenbezeichnung ausgeführt hatten,\nschon im Mai 1958 dazu über, auch Weizenfuttergemisch,\nund ab August 1959 auch Weizenkeime und Hartweizendunst\nunter der falschen Deklaration als Weizenmehl Typ 1000\nan die Schweizer Firma zu liefern (UA S. 20 ££f).\n\n2. Diese Unterschiede in der Begehungsweise stellen\naber - entgegen der Auffassung der Revision - die Annahme\neines Gesamtvorsatzes nicht in Frage.\n\nDer Rechtsbegriff der fortgesetzten Tat setzt nach\nder inneren Tatseite einen Gesamtvorsatz des Täters voraus;\ner muß so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei\nVerwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Dabei muß\ndas Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der\nmehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber\nmindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (BGHSt 15, 268,\n271; 1, 313, 315; BGH GA 1960, 375; 1971, 83, 85).\n\nDieses rechtliche Erfordernis hat das Landgericht\nim Ergebnis ohne Rechtsfehler - auch wenn es das Wort\n\"Gesamtvorsatz\" nicht ausdrücklich gebraucht - als erfüllt\nangesehen. Denn ob der Vorsatz von vornherein auf einen\nGesamterfolg gerichtet ist, läßt sich nicht schematisch\nbeurteilen; es hängt vielmehr von den jeweiligen Gesamtumständen und der besonderen Sachlage ab. So hat der\nBundesgerichtshof bei der Beurteilung einer Wirtschaftsstraftat in der Form des sogenannten Verdingungskartells\nausgesprochen, daß ein Gesamtvorsatz auch dann in Betracht\nkommt, wenn der Täter zusammen mit anderen Unternehmern\nan einem organisierten Apparat teilnimmt, der von vornherein dazu bestimmt ist, die Wettbewerbswirkung künftiger\njährlicher Bauausschreibungen eines bestimmten Bereichs\nfür gewisse, zeitlich noch unbestimmte Dauer in bestimmter\n\nWeise auszuschalten (BGHSt 12, 148, 155). Vergleichbar\nliegt es im vorliegenden Fall. Dem Angeklagten war es im\nZusammenwirken mit KEMMB darum zu tun, durch Ausfuhr\nvon Mühlenerzeugnissen unter falscher Deklarierung Exportförderung zu erhalten, auf die er bei richtiger Bezeichnung der ausgeführten Ware keinen Anspruch gehabt hätte.\nDabei liegt es in der Natur der Sache, daß sich die Täter\nden jeweiligen - oft rascher Änderung unterworfenen -\nrechtlichen Gegebenheiten des Agrarmarktes und der jeweiligen verwaltungsmäßigen Ausgestaltung des Exportförderungsverfahrens anpassen müssen. Es handelt sich\ninsoweit nur um Einzelheiten der Tatausführung, deren\nVoraussehbarkeit nicht zum Wesen des Gesamtvorsatzes gehört und bei Wirtschaftsstraftaten der hier vorliegenden\nArt auch nicht gehören kann.\n\nDaß sich der erste Tatentschluß auf den Export von\nWeizenmehl mit einem höheren als dem zulässigen Aschegehalt bezog (UA S. 14), steht daher nicht der Feststellung entgegen, der Vorsatz habe sich auf den Export\nnicht erstattungsfähiger Ware (gemeint sind nach dem Zusammenhang Mühlenerzeugnisse) unter ungerechtfertigter\nInanspruchnahme von Erstattungen bezogen (UA S. 15);\nein die Annahme einer fortgesetzten Tat gefährdender\nWiderspruch kann darin nicht erblickt werden, vielmehr\nhat das Landgericht ohne Rechtsfehler zusammenfassend\ndargelegt, daß lediglich die Einzelheiten der Falschdeklaration den jeweiligen Vorschriften der EVSt angepaßt werden sollten, um dadurch in gleichartiger Begehungsforn immer wieder die EVSt zu täuschen und zum\nAbschluß abschöpfungsfreier Übernahmeverträge zu bewegen, wobei überdies alle Warenarten unter der gleichen\nDeklaration als \"Weizenmehl Type 1000\" ausgeführt wurden\n(va Ss. 82/83).\n\n- 10 -\n\n5. Da im Fall der fortgesetzten Handlung, die als\neine einzige Straftat anzusehen ist, auch die Ver jährung\nfür alle Teilakte einheitlich ist, beginnt die Ver jährung\nerst mit dem letzten Tun, das noch in diese Einheit einbezogen wird (BGHSt 1, 84, 91; RGSt 62, 212, 214; 64, 33,\n40). Demnach hat die richterliche Vernehmung vom 16. De-\n‘ zember 1966 die Verjährung der gesamten, von Januar 1957\nbis Mai 1962 begangenen fortgesetzten Tat unterbrochen.\n\nB. Straftaten unter Geltung der nationalen Getreidemarktordnung,\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\n.habe sich eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betruges schuldig gemacht. Er habe im Zusammenwirken\nmit KB der EVSt vorgespiegelt, erstattungsfähige\nMühlenprodukte ausgeführt zu haben. Auf Grund eines\ndadurch erregten Irrtums habe die EVSt mit Kin abschöpfungsfreie Übernahmeverträge abgeschlossen, was\n\nbei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschehen wäre;\ndurch die Täuschungshandlungen des Angeklagten und Keu>\nsei die EVSt veranlaßt worden, auf die Abschöpfungsbeträge\nzu verzichten; zum Teil habe KB die erschlichenen Anrechte auf abschöpfungsfreie Einfuhr verkauft. Dadurch\nhabe Kb einen rechtswidrigen Vermögensvorteil entweder gelbst erlangt oder den Käufern der Anrechte verschafft. Der Vorsatz des Angeklagten habe dies umfaßt\n\n(UA S. 81/82). |\n\nDie dagegen erhobenen sachlich-rechtlichen Bedenken\nder Revision sind im Ergebnis unbegründet.\n\n- 11 -\n\nI. Nach § 7 des Getreidegesetzes (GetrG) vom 4. November 1950 (BGBl 721) idF vom 24, November 1951 (BGBl I\n901) wurde eine Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide\nund Futtermittel (EVSt) als Anstalt des öffentlichen Rechts\nerrichtet. Sie wirkte nach der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgabe als Einfuhrschleuse, indem nach § 8\nAbs. 1 GetrG der Importeur für Brotgetreide verpflichtet\nwar, es der EVSt spätestens bei der Zoll- und Grenzabfertigung zu dem von der EVSt festzusetzenden Übernahmepreis\nzum Kauf anzubieten, und indem ferner nach § 8 Abs. 3 GetrG\ndas Getreide im Bundesgebiet nur in den Verkehr gebracht,\nverarbeitet oder sonst verwertet werden durfte, wenn die\nEVSt von ihrem Übernahmerecht Gebrauch machte. Machte sie\ndavon Gebrauch, so verpflichtete sie den Einführer zugleich, das Brotgetreide zu dem festgesetzten Abgabepreis\nzurückzukaufen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 GetrG). Die Differenz\nzwischen dem Übernahmepreis und dem Abgabepreis war die\nsogenannte Abschöpfung (vgl. dazu Bek. Nr. 215 der EVSt\nvom 1. Juli 1954 - BAnz Nr. 126). |\n\nDie Revision glaubt zugunsten des Angeklagten etwas\ndaraus herleiten zu können, daß sich die marktordnende\nTätigkeit der EVSt in den Formen des öffentlichen Rechts\nvollzog, daß insbesondere die sogenannten Übernahmeverträge, die die EVSt für die Durchführung eines Einfuhrgeschäfts ausstellte, Verwaltungsakte gewesen seien;\nsie beruft sich dafür im einzelnen auf die ständige\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\nEs ist jedoch auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unbestritten, daß sowohl die Ablehnung des\nÜbernahmeangebots wie auch die die Übernahme aussprechende\n\n-12-\n\nErklärung der EVSt den Charakter eines Verwaltungsaktes.\nhatten. Ein Rechtsverhältnis ist aber nicht schon deshalb\nöffentlich-rechtlicher Art, weil es durch Verwaltungsakt\nbegründet worden ist; da hier das Gesetz deutlich zum Aus-\n' druck gebracht hat, daß zwischen der EVSt und dem Inporteur ein Kauf zustandekommen und gleichzeitig gesetzlich\ndie Verpflichtung zum Rückkauf begründet werden sollte,\nwar damit der Wille des Gesetzgebers erkennbar, daß sich\n\ndie hierdurch entstehende Rechtsbeziehung auf der Ebene\n\ndes Privatrechts vollziehen sollte ‚(BGH NIW 1956, 670 =\nBGHZ 20, 77). Es handelte sich zwar nicht um einen typischen Kaufvertrag des Handelsverkehrs, vielmehr um ein\nDifferenzgeschäft auf der Basis von Kaufverträgen, die\n\nder Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen hat (BGH aa0;\nModest, Kommentar zum GetrG, 1953, S. 88). Das besagt\njedoch nichts dagegen, daß im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses Vermögensverfügungen vorgenommen werden\nkonnten, die als- Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB\nin Betracht kommen.\n\nII. 1. Die Vornahme von Täuschungshandlungen gegenüber der EVSt will die Revision offenbar selbst nicht in\nAbrede stellen, Getäuscht wurde darüber, daß die ausgeführten Mühlenerzeugnisse die Voraussetzungen für eine\nSubventionierung in Form der Erteilung abschöpfungsfreier\nÜbernahmeverträge erfüllten; die Täuschungshandlung bestand darin, daß der EVSt falsche Proben oder aber Atteste\nüber die Beschaffenheit von solchen Proben vorgelegt wurden, die nicht der in Wahrheit zur Ausfuhr gelangten Were\nentsprachen,\n\n- 13 -\n\n2. Die durch diese Täuschung verursachte Vermögensgefährdung des Fiskus sieht das Landgericht darin, daß\ndie EVSt abschöpfungsfreie Übernahmeverträge erteilt hat.\nDer Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß hierin\nnoch keine konkrete Vermögensgefährdung bestanden habe.\nDie Vermögensgefährdung ist als Vermögensschaden im Sinne\ndes § 263 StGB stets anerkannt worden, wenn es sich nicht\num eine rein abstrakte, sondern um eine nach den besonderen Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Vertragsparteien konkretisierte Gefährdung\nhandelt (BGHSt 3, 370, 372; 15, 83, 87; 21, 112, 113).\nDaran fehlt es hier nicht. Der Übernahmevertrag als begünstigender Verwaltungsakt mit privatrechtsgestaltender\nWirkung war nicht frei widerruflich, sondern konnte nur\nunter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden (vgl. BFHE 99, 281). Der Verzicht des Fiskus auf den\nAbschöpfungsbetrag enthält eine schädigende Vermögensgefährdung ebenso wie dies bei einer ungerechtfertigten\nGutschrift mit nur deklaratorischer Wirkung (BGHSt 6, 115,\n117) oder bei der unterlassenen Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1957 - 4 StR 497/66)\nder Fall ist. i\n\n3. Der Angeklagte hatte auch die Absicht, sich oder\n‘einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen. |\n\nDie Genehmigung der EVSt, in der der Abschluß von\nabschöpfungsfreien Übernahmeverträgen zugesagt wurde,\nstellte einen Vermögenswert dar. Denn auf Grund der genannten Übernahmeverträge, die auch auf andere Firmen\nausgestellt werden konnten, durfte Getreide zum billigeren\n\n- 1b -\n\nWeltmarktpreis eingeführt oder aus der Bundesreserve bezogen werden; es handelte sich also um tatsächliche Erwerbs- oder Gewinnaussichten, denen der Geschäftsverkehr\ndeshalb bereits wirtschaftlichen Wert zumißt, weil sie\n\nmit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten\nlassen (BGHSt 17, 147, 148 m.Nachw.). Die Verträge konnten entweder selbst für die Einfuhr zum verbilligten\n\nPreis mit Erzielung eines entsprechenden Gewinns ausgenutzt werden, sie konnten aber auch, wie das angefochtene\nUrteil feststellt (UA S. 12), verkauft werden, wobei - wie\ndie Revision einräumt (Rev.begr. S. 26) - ein angemessener\nPreis zu erzielen war. Daß von den Übernahmeverträgen kein\nGebrauch gemacht werden würde, war schon deshalb völlig\nunwahrscheinlich, weil angesichts der Kontingentierung\n\nder Einfuhrmengen schon allein die Erlaubnis, ausländisches Getreide einführen zu dürfen, gewinnversprechend\nwar, erst recht daher die Möglichkeit zur abschöpfungsfreien Einfuhr, also zu einem gegenüber dem Inlandspreis\nniedrigeren Weltmarktpreis.\n\n4. Vergebens bestreitet die Revision auch, daß der\nVermögensgefährdung des Fiskus ein stoffgleicher Ver-\n\nmögensvorteil auf seiten Kl und des Angeklagten\ngegenüberstand. | |\n\na) In den Fällen, in denen KB die erteilten abschöpfungsfreien Übernahmeverträge zu eigenen Einfuhren\nausnutzte, liegt es auf der Hand, daß der Verzicht auf\ndie Abschöpfung einerseits den Fiskus schädigte oder zumindest in seinem Vermögen gefährdete und auf der anderen\nSeite den Angeklagten oder KEEP bereicherte. Daß daneben auch ein Vorteil darin gelegen haben mag, daß an-\n\n- 15 -\n\ngesichts der Kontingentierung überhaupt die Genehmigung\nzur Einfuhr von Getreide erteilt worden war, vermag daran\nnichts zu ändern. |\n\nb) Aber auch in den Fällen, in denen KB seine\nEinfuhranrechte an dritte Firmen verkaufte, fehlt es nicht\nan der Stoffgleichheit. Wenn es auch dem Angeklagten oder\nKB dabei letzten Endes auf den Kaufpreis angekommen\nsein mag, den der Dritte zahlte, so bleibt es doch auch\nin diesen Fällen dabei, daß der unmittelbare Vorteil in\nder erschlichenen Abschöpfungsfreiheit bestand, wobei dieser Vorteil entweder KB oder, soweit der Übernahmevertrag für den Dritten ausgestellt war, unmittelbar diesem zugute kam. Dieser dem gutgläubigen Dritten erteilte\nÜbernahmevertrag blieb auch dann rechtswidrig, wenn die\nEVSt ihm gegenüber den begünstigenden Verwaltungsakt nicht\nwiderrufen konnte. Dabei geht es, wie die Revision verkennt, nicht darum, ob gegenüber diesem Dritten ein Betrug begangen wurde, so daß es auch auf die Höhe des\netwaigen Prozeßrisikos einer dieser gutgläubigen Firmen\nnicht ankoimen kann.\n\n5. Auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zur Schadenshöhe ist bei den Darlegungen zur\nStrafzumessung einzugehen.\n\nIII. Daß das Landgericht Mittäterschaft (§ 47 StGB)\ndes Angeklagten mit KB angenommen hat, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n1. Die Strafkammer stellt dazu fest, daß der Angeklagte gemeinsam mit Kl die Abschöpfungsvorteile er-\n\n- 16 -\n\nschleichen wollte; als Produzent der exportierten Waren\nund als Antragsteller für die Erteilung von Rahmengenehmigungen bei der EVSt sowie als derjenige, der Erklärungen\nüber die Art der exportierten Waren und die dafür eingesetzten Rohprodukte abzugeben hatte, habe er auch die\n\"Tatherrschaft\" gehabt (UA S. 82).\n\n2. Die Revision meint, der Tatrichter habe den Rechtsbegriff der Mittäterschaft verkannt, weil er allein auf\n‚den objektiven Gesichtspunkt der Tatherrschaft abgestellt\nhabe. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden.\n\nZwar kommt es für die Abgrenzung von Mittäterschaft\nund Beihilfe nicht entscheidend auf die Art der Beteiligung an der Tatausführung, sondern auf die innere Willensrichtung des Beteiligten an (BGH, Urteile vom 29. Februar\n1952 - 1 StR 282/51 - und vom 9. Januar 1962 - 1 StR\n459/61). Diese muß beim Mittäter so beschaffen sein, daß\nsein Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns\nerscheint, sondern als Teil der Tätigkeit der gemeinschaftlich handelnden Täter. Ob ein Beteiligter dieses\nenge Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund der gesamten\nUmstände wertend zu ermitteln; wesentliche Anhaltspunkte\ndafür können sein der Grad des eigenen Interesses am\nErfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die\nTatherrschaft (vgl. dazu BGH MDR 1955, 529; BGHSt 8,\n390, 391 £f; 16, 12, 14 £; 18, 87, 89 f; BGH, Urteil\nvom 23. September 1969 - 1 StR 336/69). Liegen diese\nVoraussetzungen vor, dann kann Mittäterschaft selbst\ndann gegeben sein, wenn der Täter unter dem Einfluß eines anderen (BGHSt 8, 390, 393) oder gar unter dem Druck\ndes Haupttäters gehandelt hat (BGH, Urteil vom 30. September 1958 - 1 StR 272/58). |\n\n-417-\n\nDiese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer ersichtlich\nnicht verkannt. Sie hat den Täterwillen bei dem Angeklagten\nnicht nur aus seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse abgeleitet (der Angeklagte erhielt einen Anteil an den erschlichenen Subventionen - UA S. 10), sondern vor allem\n\ndaraus, daß der von ihm unter Entfaltung erheblicher persönlicher Initiative geleistete Beitrag für das Gelingen\nder. Abschöpfungserschleichung von entscheidender Bedeutung\nwar und daß er deshalb auch jeweils die Tatherrschaft hatte;\ndieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Verdienst\ndes Angeklagten geringer als der Gewinn Kellers gewesen\nsein mag (ebenso BGH, Urteil vom 21. Dezember 1971 - 1 StR\n278/71 - für einen Fall des Spritschmuggels).\n\nDie Revision versucht mit ihrem gegen diese Beurteilung\ngerichteten Vorbringen nur ihre Würdigung an die Stelle\nder Auffassung des Tatrichters zu setzen. Damit kann sie\n' im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\nC. Straftaten unter Geltung der EWG-Getreidemarktordnung.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten insoweit der fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Abschöpfungs- und Steuerhinterziehung in Tatmehrheit (nicht,\nwie die Revision anführt - Rev.begr. S. 45 -, in Tateinheit) mit fortgesetzten Siegelbruch schuldig gesprochen.\n\nDie Verurteilung wegen Siegelbruchs greift die Revision im Schuldspruch nicht an; es ist auch rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht insoweit Tatmehrheit angenommen hat, so daß diese Verurteilung nur\nim Strafausspruch nachzuprüfen ist.\n\n- 18 -\n\nI. Abschöpfungshinterziehung.\n\nDer Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte\nvon Februar 1963 bis August 1966 im Zusammenwirken mit\nKee Mühlenprodukte und Futtermittel in die Schweiz\nund nach Österreich ausgeführt hat, wobei er mit Hilfe\nfingierter Proben Untersuchungsatteste erlangte, auf\nGrund deren ihm die EVSt Genehmigungen zur abschöpfungsfreien Einfuhr von Getreide ausstellte. Nach Vorlage dieser erschlichenen Genehmigungen haben die Zollstellen bei\nder Einfuhr entsprechender Getreidepartien von der Erhebung einer Abschöpfung abgesehen. Den dadurch dem Fiskus\nentstandenen Einnahmeausfall beziffert das Landgericht\nmit 1.195.939,47 DM.\n\n1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschöpfungen\nim Rahmen der EWG-Getreidemarktordnung waren zur Tatzeit\n\na) die Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom\n4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (BGBl II 710) -\ndie inzwischen durch die Verordnung Nr. 120/67 EWG vom\n13. Juni 1967 (ABIEG S. 2269/67) ersetzt worden ist -;\n\nb) das Gesetz zur Durchführung der VO Nr. 19 vom\n26. Juli 1962 (BGBl I 455) - DG VO Nr. 19 -;\n\n.c) das Gesetz über die Erhebung der Abschöpfungen\nnach Maßgabe der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung\ngemeinsamer Marktorganisationen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Abschöpfungserhebungsgesetz) vom\n25. Juli 1962 (BGBl I 453) - AbschG -;\n\n- 19 -\n\nd) für die Berechnung der Abschöpfungen und der Erstattungen bei der Ein- und Ausfuhr von Getreideerzeugnissen die Verordnung Nr. 55 des Rates der EWG vom\n30. Juni 1962 (BGBl II 923);\n\ne) für die Erstattung der Abschöpfung bei der Ausfuhr\nvon Getreide und Getreideerzeugnissen die Verordnungen\nNr. 90, 91 und 92 der Kommission der EWG vom 25. Juli 1962\n(BGB1 II 1405 ff).\n\n2. a) Die Abschöpfungen sind das wesentliche Instrument zur Verwirklichung der agrarpolitischen Ziele des\nArt. 39 EWG-Vertrag; sie haben im Verhältnis der Gemeinschaft zu Drittländern den Preis zu regulieren und damit\nden Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu stabilisieren. Sie beruhen auf dem EWG-Vertrag und erfüllen\nihre marktordnende Funktion nicht auf einer einzelstaatlichen Ebene, sondern auf der einer gemeinsamen Organisation; sie bestimmen sich nach einem Preisniveau, das\nso festgesetzt wird, wie es den Zielen des gemeinsamen\nMarktes entspricht; ihre Sätze sind beweglich und können\nje nach der Marktlage geändert werden. Das läßt sie als\neine Abgabe erscheinen, die den Außenhandel reguliert\nund mit einer gemeinsamen Preispolitik verbunden ist\n(EuGH Rspr. XIII, 591; vgl. Lenkewitz, Die Abschöpfung,\nZzfZ 1962, 260; Rohr/Cordts, Das Abschöpfungssystem in der\nEWG-Marktordnung, ZfZ 1962, 292; Rohr/Cordts/Gotschlich,\nEWG Abschöpfungen und Ausfuhrerstattungen, AbschG § 1\nAnm. &; Bail/Schädel/Hutter, Zollgesetz Bd. II, AbschG\nvor § 1 Anm. 2; Ehle/Meier, EWG-Warenverkehr, D 157 - 159;\nGötz, Europäisches Getreidepreisrecht, JZ 1963, 157;\nJürgen Ebeling, Die Rechtsnatur der in dem Gemeinsamen\n\n- 20 -\n\nMarkt erhobenen Abschöpfungen, Diss. Würzburg 1965, S. 42;\nFriedrich Ebeling, Die EWG-Getreidemarktordnung unter besonderer Berücksichtigung der Schutzklausel, Diss. Hamburg\n1969). Die Abschöpfungen sind eine besondere Form der Zölle\nim.Sinne der Art. 105, 106, 108 GG (vgl. Ndschr. der 36.\nSitzung des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 1962 S. 1498 A;\nLenkewitz aa0; Götz, Europäisches Gemeinschaftsrecht und\ndeutsches Recht, JZ 1963, 265, 267; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, Einl. Rdn. 182).\n\nb) Nach § 2 Abs. 1 AbschG finden für die Abschöpfungen\ndie für Zölle und Zollvergehen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich aus den in § 1 AbschG bezeichneten\nVerordnungen des Rates der EWG nicht etwas anderes ergibt.\nDementsprechend hat das Landgericht die Strafvorschriften\nder Abgabenordnung, die auch für Zölle gelten, der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt.\n\nDie Revision beruft sich demgegenüber darauf, daß\ndie VO Nr. 19 und die zu ihrer Durchführung ergangenen\nGemeinschaftsnormen keine strafrechtlichen Sanktionen für\nVerstöße gegen Abschöpfungs- und Erstattungsbestimmungen\nenthalten haben; sie meint, aus dem Schweigen des Gemeinschaftsgesetzgebers könne - mindestens möglicherweise -\ngeschlossen werden, daß eine strafrechtliche Ahndung. von\nVerstößen gegen die Getreidemarktordnung während der Übergangszeit nicht gewollt war; ob diese Folgerung zu ziehen\nsei, könne nur im Wege der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ermittelt werden, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten sei. Der Bundesgerichtshof sei daher - so meint die Revision - verpflichtet, gemäß\n\nArt. 177 EWGV die Vorabentscheidung dieses Gerichtshofes\neinzuholen.\n\n- 21 -\n\nEntgegen dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof\njedoch zur Vorlegung nicht verpflichtet. Zwar ist durch\ndie Ratifizierung des EWG-Vertrages eine eigenständige\nRechtsordnung der EWG entstanden, die in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinwirkt und von den deutschen Gerichten anzuwenden ist; die von den Gemeinschaftsorganen\nim Rahmen ihrer vertragsgemäßen Kompetenzen erlassenen\nRechtsvorschriften bilden eine eigene Rechtsordnung, die\naus einer autonomen Rechtsquelle fließt (BVerfGE 22, 294,\n296; EuGH Rspr. VIII, 97, 110; X, 1251, 1270). Der EWG-Vertrag hat jedoch dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die\nBefugnis zum Erlaß von Sanktionen strafrechtlicher Natur\ngegeben; die in Art. 87 Abs. 2 lit. a EWGV vorgesehenen\nGeldbußen und Zwangsgelder (bei Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Art. 85, 86 EWGV) sind keine Kriminalstrafen (vgl. vor allem Pescatore, Europarecht 1970, 307,\n313; ebenso Ehle/Meier, aa0 A 61, C 15, D 57; Wohlfarth/\nEverling/Glaeser/Sprung, EWGV Art. 172 Anm. 2; Bail/\nSchädel/Hütter, aa0 AbschG § 2 Anm. 1). Hat aber der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Kompetenz zum Erlaß strafrechtlicher Sanktionsvorschriften, so entsteht damit kein\nstrafrechtsfreier Raum und es ist keine Frage der Auslegung\nvon Gemeinschaftsrecht, ob und welche Schlüsse insoweit\naus dem Schweigen der VO Nr. 19 zu ziehen sind. Die Verletzung außenhandelsrechtlicher Gebote und Verbote nach\nGemeinschaftsrecht ist dementsprechend in allen Mitgliedstaaten gesondert mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht\n(Pescatore, aa0; Ehle/Meier, aa0 D 57).\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der\nRevision angeführten Entscheidung des EuGH zum Geltungsbereich der VO Nr. 19 vom 18. Juni 1970 (Europarecht 1970,\n\n- 22 -\n\n334). Dort ist vielmehr lediglich hervorgehoben, daß die\nMitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, autonome Bestimmungen\nzu erlassen, soweit sie Rechtsetzungsbefugnisse in Abgabetarifsachen auf die Gemeinschaft übertragen haben (aa0 S. 335),\ndas ist aber, wie dargelegt, im Bereich strafrechtlicher\nSanktionen gerade nicht der Fall. |\n\n3. Die Revision beruft sich ferner darauf, daß Art. 12\nEWGV und die Art. 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der VO Nr. 19\ndie Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung neben\nder Abschöpfung strikt verboten haben; sie sieht dieses\nVerbot dadurch als verletzt an, daß der nationale Gesetz-\n\ngeber Abschöpfungsvergehen wie. Zollvergehen unter Strafe\nstellte.\n\nDiese Meinung geht fehl. Mit § 2 Abs. 1 AbschG sind\ngerade keine neuen Zölle oder Abgaben festgesetzt worden,\nwie sich schon aus dem durch die Verweisung auf § 1 AbschG\naufgenommenen Vorbehalt entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts ergibt. Daß der Verstoß gegen abschöpfungsrechtliche Vorschriften nach den Strafvorschriften des Abgabenrechts geahndet werden kann, ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abschöpfung als einer Eingangsabgabe besonderer\nArt (EuGH Rspr. XIII, 591); im übrigen enthält § 2 Abs. 1\nAbschG für die Strafbarkeit nur eine Verweisung auf das\nAbgabenrecht.\n\n4. Unbegründet sind auch die Bedenken der Revision\ndagegen, daß die Strafkammer das Erschleichen von Erstattungen in Form abschöpfungsfreier Einfuhren dem Verkürzen\nvon Abgaben strafrechtlich gleichgestellt hat.\n\n- 23 -\n\na) Nach Art. 1, 4 der VO Nr. 90, Art. 3 der VO Nr. 91,\nArt. 2 der VO Nr. 92 konnten die Mitgliedstaaten bei der\nAusfuhr bestimmter Arten von Getreide und Getreideerzeugnissen Erstattungen gewähren, und zwar auch in der Form,\ndaß die abschöpfungsfreie Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in entsprechender Menge genehmigt wurde.\n\nb) Die Abschöpfungen und die Erstattungen bildeten\ndemnach ein in sich geschlossenes System zur Verwirklichung der EWG-Agrarmarktordnung. In dem Maße, wie durch\ndie Abschöpfungen bei der Einfuhr die Preise für Marktordnungsgüter auf das innerstaatliche - jetzt: innergemeinschaftliche - Preisniveau hinaufgeschleust werden, werden\numgekehrt bei der Ausfuhr von Marktordnungsgütern in\nDrittländer die Preise auf das Weltmarktniveau hinabgeschleust (Jürgen Ebeling, aa0 S. 27). Diesem Spiegelbildverhältnis entspricht es, daß bei der Ausfuhr von bestimten Getreidearten und -erzeugnissen in Drittländer die\nErstattung in Form des Verzichts auf die Erhebung der\nAbschöpfung bei der Einfuhr einer entsprechenden Menge\ngleichartiger Agrarerzeugnisse gewährt werden kann; das\nwar im einzelnen in den oben genannten EWG-Verordnungen\n\nfestgelegt.\n\nBei dieser Sachlage ist die Frage, ob der Verzicht\nder Zollbehörden auf die Erhebung der Abschöpfung durch\nTäuschung über die Art des eingeführten Erzeugnisses oder\ndurch Täuschung über das ausgeführte Produkt herbeigeführt\nwurde und ob diese beiden Arten der Abschöpfungshinterziehung strafrechtlich gleich zu bewerten sind, keine\nFrage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, sondern eine\nFrage der strafrechtlichen Auslegung, die nach dem oben\n\n- 2 -\n\nDargelegten nach innerstaatlichen Regeln vorzunehmen ist.\nDer von der Revision auch insoweit angestrebten Vorlage\n\nan den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf\nes deshalb nicht.\n\n5. Ohne rechtlichen Grund bezweifelt die Revision\nferner die Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 AbschG mit dem\ninnerstaatlichen Verfassungsrecht.\n\na) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der genannten\nVorschrift um ein Blankettgesetz handelt, das dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn sich der Straftatbestand sowie Art und Maß der Strafe aus dem Blankettgesetz selbst oder aus einer anderen in Bezug genommenen\ngesetzlichen Vorschrift ergibt (BVerfGE 14, 245, 252),\noder ob es sich um eine Gesetzesverweisung handelt, die\nauch dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Bestimmtheit\ndes Straftatbestandes genügen muß. In jedem Fall sieht\ndie Revision diese Voraussetzungen deshalb nicht als erfüllt an, weil die Höhe der jeweils geschuldeten Abschöpfung\nnach der zur Tatzeit geltenden Regelung für den betroffenen Bürger nicht aus einer Rechtsnorm ersichtlich gewesen\nsei.\n\nb) Nach Art. 10 Abs. 2 der VO Nr. 19 entsprach der\nAbschöpfungsbetrag gegenüber dritten Ländern dem Unterschied zwischen dem unter Zugrundelegung der günstigsten\n\nEinkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ermittelten cif-Preis und dem von dem einführenden Mitgliedstaat festgesetzten Schwellenpreis. Den cif-Preis bestimmte die Kommission der EWG (Art. 10 Abs. 3 der VO Nr. 19), der Schwellenpreis wurde jeweils für ein Getreidewirtschaftsjahr\n\n- 25 -\n\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n\nsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\ndurch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 5 DG VO Nr. 19; vgl.\ndazu z.B. SchwellenpreisVO vom 30. Juli 1962 - BGBl I 473).\n\nDer EVSt oblag es danach nur, die Abschöpfungssätze\nzu errechnen (§ 6 DG VO Nr. 19), eine Tätigkeit, die sich\nals mathematischer Vollzug des europäischen Rechts darstellte, nämlich als Festlegung der Differenz zwischen\ndem deutschen Schwellenpreis einerseits und dem cif-Preis\n(für Drittländer) andererseits (BFH BZBl 1968, 1120, 1122;\nGötz, JZ 1963, 265, 266).\n\nc) Diese Regelung, die nach der Entscheidung des\nBundesfinanzhofs als verfassungsmäßig anzusehen ist\n(BFH aa0), hält die Revision für verfassungswidrig und\nbezieht sich zur Begründung dafür auf einen Vorlegungsbeschluß des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gemäß Art. 100 GG\nvom 14. Oktober 1970 (AZ. III 391/66), mit dem die Ent- -\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt\nwerden soll, ob die §§ 5, 6 DG VO Nr. 19 und die §§ 1, 3\nAbschG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Verfassungsmäßigkeit des AbschG hatte dieses Finanzgericht unter einem\nanderen Gesichtspunkt schon einmal mit einer - vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärten - Vorlage zur\nNachprüfung gestellt (BVerfGE 22, 134 ff).\n\nDer erkennende Senat teilt die Bedenken der Revision\nund des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gegen die genannten\nVorschriften nicht und sieht daher keinen Anlaß, dem Antrag der Verteidigung entsprechend das Verfahren auszusetzen\nund dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Frage\n\nvorzulegen, ob § 2 Abs. 1 AbschG mit dem Grundgesetz vereinbar\nist.\n\n-26-\n\nDer Senat schließt sich vor allem der Begründung des\nBundesfinanzhofs (BHF aa0) an, wonach die Errechnung der\nAbschöpfungsbeträge durch die EVSt kein Akt der Rechtsetzung, sondern der rechnerische Vollzug der durch Gesetz\noder gesetzesgleiche Norm bestimmten Höhe der Abschöpfung\nist. Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz kann insbesondere\nnicht darin gefolgt werden, daß die Entscheidungen der\nKommission der EWG über die Höhe der cif-Preise nur an\ndie Mitgliedstaaten und nicht an deren Bürger gerichtet\ngewesen seien und daher, um auch gegenüber dem einzelnen\nwirksam zu werden, erst in innerstaatliches Recht hätten\ntransformiert werden müssen, was nicht in verfassungsrechtlich einwandfreier Form geschehen sei. Dabei ist verkannt,\ndaß allgemeine Geltung nicht nur den Verordnungen nach\nArt. 189 Abs. 2 EWGV zukommt, sondern daß auch die Entscheidungen, die nach Art. 189 Abs. 4 EWGV für diejenigen\nverbindlich sind, an die sie sich richten, mittels der sogenannten Durchgriffswirkung kraft Gemeinschaftshoheit\nunmittelbare Wirkung gegenüber denen entfalten, die sie\nangehen, also unmittelbar vollziehbar auch gegenüber den\nMarktbürgern sind (EuGH Rspr. XVI, 285 = NJW 1970, 2182;\nEuGH Rspr. XVI, 861, 881; Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht,\n1972, 21/16 [\"S. 453_7, 5/63, 64 /[”S. 125 ff_/ m. Nachw.).\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der\n: Revision angeführten Entscheidung EuGH NJW 1965, 1152;\ndenn dort geht es nur um die Frage, daß der einzelne Inporteur die Entscheidung der Kommission über den cif-Preis\nnicht vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nanfechten kann; das bedeutet nicht, daß er ohne Rechtsschutz ist, da die im Rahmen der Erhebung der Agrarabschöpfungen ergehenden Bescheide vor den zuständigen\nnationalen Gerichten anfechtbar sind, die ihrerseits im\n\n- 27 -\n\nRahmen des Art. 177 EWGV Tarifierungs- und andere mit der\nAbschöpfungserhebung zusammenhängende Fragen des Gemeinschaftsrechts dem EuGH vorlegen können oder müssen (vgl.\nRahn, ZfZ 1970, 225; Ehle/Meier, aaO D 166).\n\nd) Bei dieser Sachlage sieht der Senat auch keinen\nAnlaß, entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag der\nRevision das Verfahren gemäß § 442 AbgO auszusetzen, bis\nüber die Rechtmäßigkeit der gegen den Angeklagten ergangenen Haftungsbescheide rechtskräftig entschieden worden\nist. Nach der genannten Vorschrift ist die Aussetzung in\ndas Ermessen des Gerichts gestellt, und zwar nur insoweit,\nale es um die Frage geht, ob ein Steueranspruch besteht,\nein Steueranspruch verkürzt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt ist; dagegen ist die Aussetzung nicht zulässig, soweit es nur um die Höhe der in Betracht kommenden Steuerverkürzung geht (Kühn/Kutter, AbgO 10. Aufl.\n§ 442 Anm. 3, 5). Eine Aussetzung käme auch nicht in-Betracht, wenn die Finanzbehörde erklärt hätte, daß sie\nihrerseits den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wolle\n(BGH NJW 1962, 2070, 2071). 2\n\nDa der Senat bei der Besonderheit der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Verzögerung des\nStrafverfahrens nicht für vertretbar hält und die Revision\nzudem keine näheren Angaben über den Stand des Besteuerungs-\n_ verfahrens gemacht hat, besteht kein hinreichender Anlaß\nfür die Aussetzung des Verfahrens.\n\n6. Fehl geht auch die Meinung der Revision, daß\n§ 2 Abs. 1 AbschG im vorliegenden Fall nicht angewendet\n\nwerden könne, weil diese Vorschrift hinter anderen Rechtsnormen zurücktrete.\n\n- 28 -\n\na) Die Revision stützt sich zunächst auf den Wortlaut\ndes § 2 Abs. 1 AbschG, wonach die für Zollvergehen geltenden Vorschriften nur Anwendung finden, soweit sich aus\nden in § 1 AbschG bezeichneten Verordnungen nicht etwas |\nanderes ergibt; in § 1 aber, so meint die Revision, würden\nnicht nur die gemeinschaftsrechtlichen Normen, sondern\nauch die auf ihrer Grundlage ergehenden nationalen Bestimmungen erfaßt, so daß in erster Linie der Straftat-\n\n. bestand des § 13 DG VO Nr. 19 eingreife.\n\nDiese Auffassung beruht auf einem offensichtlichen\nMißverständnis des § 1 AbschG. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Einfuhr von Waren einer Abgabe (Abschöpfung),\nwenn die Erhebung einer solchen Abgabe in den Verordnungen\nvorgeschrieben oder zugelassen ist, die der Rat der EWG\nerläßt. Die Worte \"vorgeschrieben oder zugelassen\" beziehen sich demnach nur darauf, ob die Erhebung einer Abgabe nach Gemeinschaftsrecht zulässig ist; nur soweit das\nGemeinschaftsrecht nicht etwas anderes bestimmt, sollen\nnach § 2 Abs. 1 AbschG die Vorschriften über Zollvergehen\nauch auf die Abschöpfungen angewendet werden, die ihre\nRechtsgrundlage im Recht der EWG haben. Damit soll mög-\n\n. lichen Kollisionen zwischen Gemeinschaftsrecht und i.nnerstaatlichem Recht vorgebeugt werden (Rohr/Cordts/Gotschlich,\naa0 § 2 Anm. II 1), nicht aber soll das Rangverhältnis\nzwischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregeit\nwerden.\n\nb) Nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 DG VO Nr. 19, dem gegenüber\ndie Revision den § 2 Abs. 1 AbschG als subsidiär ansieht,\nwird wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld belegt,\nwer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben\n\n- 29 -\n\ntatsächlicher Art macht oder benützt, um für sich oder\neinen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung\nzu erschleichen, die nach einer zur Durchführung der VO\n\nNr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift\nerforderlich ist.\n\nGegenüber diesem Ordnungswidrigkeitstatbestand können\ndie Vorschriften über Zollvergehen, die einen Straftatbestand betreffen, nicht subsidiär sein; denn wenn eine\nHandlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist,\nso wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 4 OWiG in der\nzur Tatzeit geltenden Fassung; jetzt § 17 OWiG). Diese\ngesetzliche Regelung beruht auf der Erwägung, daß die\nWirkung der Kriminalstrafe die des Bußgeldes grundsätzlich\nübersteigt (vgl. BVerfGE 22, 49, 79). Die Rechtsprechung\nhat daher schon von jeher angenommen, daß die Steuerordnungswidrigkeit in der Steuerhinterziehung aufgeht, wenn\nsie schon zu den Vorbereitungshandlungen gehört (BGH, Urteil\nvom 9. Oktober 1953 - 1 StR 448/53). In diesem Verhältnis\nsteht auch der hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeitstatbestand zu dem Vergehen der Abschöpfungshinterziehung.\n\nAus dem gleichen Grunde kann der Vergehenstatbestand\nder Abschöpfungshinterziehung nicht straflose Nachtat\ngegenüber einer Ordnungswidrigkeit nach § 13 DG VO Nr. 19\nsein. Die Nachtat wird nur dann und deshalb straflos gelassen, wenn und weil sie durch die Strafe für die Vortat schon hinreichend gesühnt ist (BGH bei Dallinger,\n\nMDR 1955, 269). Mit der für eine Ordnungswidrigkeit verhängten Geldbuße könnte daher der Unrechtsgehalt eines\nZollvergehens in der Form der Abschöpfungshinterziehung\nnicht hinreichend gesühnt werden, so daß schon aus diesem\n\n- 30 -\n\nGrunde der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden könnte.\nIm übrigen wäre im vorliegenden Falle die Verfolgung der\nOrdnungswidrigkeit verjährt, so daß selbst dann, wenn das\nZollvergehen als deren Nachtat anzusehen wäre, der Strafverfolgung nichts im Wege stünde (BGH JR 1968, 428).\n\n7. Ohne Erfolg wendet die Revision sodann ein, der\nfestgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht die Verurteilung aus § 392 AbgO. Die Tatbestandsformen des \"Erschleichens von Steuervorteilen\" und der \"Verkürzung von\nSteuereinnahmen\" setzten voraus, daß objektiv ein Abgabenanspruch des Fiskus im Zeitpunkt der Tathandlung bestanden\nhabe; daran fehle es hier, weil zur Zeit der jeweiligen\nEinfuhren die Zollstellen an die von der EVSt erteilten\nabschöpfungsfreien Einfuhrgenehmigungen gebunden gewesen\nseien. Diese Genehmigungen seien bis zu einem etwaigen\nWiderruf - über den nichts festgestellt sei - wirksam gewesen und hätten keiner Nachprüfung durch die Zollstellen\nunterlegen. Diese seien daher auch nicht getäuscht worden.\nGetäuscht worden sei allenfalls die EVSt; das sei jedoch\nfür die steuerstrafrechtliche Beurteilung unerheblich,\nweil die Erhebung der Abgaben allein den Bundesfinanzbehörden obliege, zu denen die EVSt nicht zähle. Die Strafkammer habe daher in unzulässiger Weise die Erschleichung\nder Genehmigungen der EVSt zur abschöpfungsfreien Einfuhr\neinerseits und die dadurch bewirkte Freistellung von der\n\nAbschöpfung durch die Zollstellen andererseits miteinander\nvermengt. |\n\na) Unzutreffend ist die Meinung der Revision, die\nStrafkammer hätte der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger\nSteuerhinterziehung nicht die §§ 391, 392 Abs. 1, § 397\n\n- 31 -\n\nAbs. 1 AbgO idF vom 12. August 1968 (BGBl I 953) zugrunde\nlegen dürfen, sondern hätte die zur Tatzeit geltenden\n\n88 391, 396, 401 b AbgO aF anzuwenden gehabt (§ 2 Abs. 2\nSatz 1 StGB). Da § 392 AbgO nF im Gegensatz zu § 396 AbgO aF\neine Höchstgrenze für die Geldstrafe vorsieht, ist die\nNeufassung das mildere Gesetz und daher gemäß § 2 Abs. 2\nSatz 2 StGB anzuwenden. Es entbehrt schon deshalb jeder\nGrundlage, der Strafkammer - wie die Revision das versucht -\neinen allgemeinen Mangel an Sorgfalt bei der Findung und\nAbfassung des angefochtenen Urteils anzulasten; die eingehenden und sorgfältigen Darlegungen des Urteils geben\n\nauch im übrigen dazu keinen Anlaß.\n\nb) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Strafvorschriften der Abgabenordnung auf die Handlungen ces\nAngeklagten angewendet.\n\nDaß § 2 Abs. 1 AbschG in rechtlich einwandfreier\nWeise auf die für Zollvergehen geltenden Vorschriften verweist, ist bereits dargelegt worden. Zölle fallen unter\ndie Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2\nAbgO); Eingangsabgaben im Sinne des Zollgesetzes sind der\nZoll einschließlich der Abschöpfung, die Einfuhrumsatzsteuer (zur Tatzeit Umsatzausgleichsteuer) und die anderen\nfür die eingeführten Waren zu erhebenden Verbrauchssteuern\n(§ 1 Abs. 3 ZollG). Dementsprechend ist in der Neufassung\nder Abgabenordnung nicht mehr von der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Zoll (§ 401 b AbgO aF), sondern von Eingangsabgaben (§ 397 AbgO nF) die Rede; damit wurde eine\nder bisherigen Praxis entsprechende Klarstellung vorgenommen (Hartung, Steuerstrafrecht, Nachtrag zur 3. Aufl.\n§ 397 AbgO).\n\n- 32 -\n\nDie Darlegungen des Tatrichters, der Angeklagte habe\nden Anspruch des Staates auf Erhebung von Abschöpfungen\nverkürzt, sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden;\ndenn der Angeklagte hat sich durch sein Vorgehen einen\nnicht gerechtfertigten Steuervorteil erschlichen und damit\neinen Tatbestand erfüllt, der nur einen Unterfall des allgemeinen Tatbestandes der Steuerverkürzung darstellt\n(BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 1 StR 44/68; Hartung/Hübner\nin Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO § 392 Rdn. 19).\n\naa) Eine Vorteilserschleichung im Sinne des § 392 AbgO\nliegt vor, wenn der Täter durch eigenes oder fremdes betrügerisches Verhalten einen Steuervorteil erhält, auf den\ner keinen Anspruch hat; von Steuervorteil spricht man,\nwenn dem Täter etwas gewährt oder belassen worden ist,\nwas gegenüber der normalen, dem Gesetz entsprechenden\nFestsetzung oder Einziehung von Steuern eine Ausnahme\nbedeutet (Kühn, AbgO 8. Aufl. § 396 Anm. 3; Tipke/Kruse,\nAbgO 2. Aufl. S. 225; Lohmeyer, Die Vorteilserschleichung\nim Steuerstrafrecht, GA 1967, 321); Steuerbefreiungen\nsind ebenfalls Steuervorteile (Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, AbgO § 392 Rdn. 32).\n\nIm vorliegenden Fall sind die Erstattungen für die\nAusfuhr von Getreideerzeugnissen in Form von Genehmigungen\nzur abschöpfungsfreien Einfuhr entsprechender Mengen von\nGetreide gewährt worden. Da sowohl Erstattungen (BGH NJW\n1962, 2311) als auch der Verzicht auf die Erhebung von\nAbschöpfungen Steuervorteile im Sinne des Gesetzes sind,\nkommt es rechtlich in diesem Zusammenhang nicht darauf an,\nob es sich bei den in Rede stehenden Taten - worauf die\nRevision Wert legt (Rev.begr. S. 52) - um das Erschleichen\n\nm mn\n\n- 33 -.\n\nvon Erstattungen oder das Erschleichen von Genehmigungen\nzur abschöpfungsfreien Einfuhr handelt, da in jedem Falle\nein Steuervorteil im Sinne des § 392 AbgO erschlichen\nwurde.\n\nDer Steuervorteil war auch nicht gerechtfertigt, da\ner auf unwahre Angaben hin bewilligt worden ist (RGSt 60,\n97, 98; Hartung/Hübner, aaO Rdn. 20) und dem Angeklagten\nnach dem Gesetz nicht zustand. Der Vorteil war erlangt\nmit der abschöpfungsfreien Einfuhr auf Grund der erschlichenen Genehmigung durch die EVSt; demnach kommt es\nauf die von der Revision vorgetragenen eingehenden Darlegungen zur Frage der verwaltungsrechtlichen Wirkung dieser Genehmigungen, insbesondere das Vorliegen und die\nWirksamkeit eines Widerrufs (vgl. übrigens dazu im einzelnen: Rahn, Widerruf der Ausfuhrerstattung und Nacherhebung\nder Abschöpfung, AWD BB 1972, 161), nicht an.\n\nbb) Auch das - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal\nder Steuerunehrlichkeit ist einwandfrei festgestellt.\nSteuerunehrlich handelt, wer durch sein Verhalten die\nSteuerbehörde über das Bestehen, die Höhe oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs täuscht, oder wer vorsätzlich\nbewirkt, daß die Steuerbehörde die Steuerpflicht oder\nderen Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis\nnimmt und es deshalb unterläßt, die Steuer rechtzeitig\neinzufordern (BGHSt 23, 319, 323; BGH NJW 1953, 1841).\nIn beiden Formen ist der Angeklagte tätig geworden: _\ndie EVSt wurde durch Täuschung zur Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhren veranlaßt; durch Vorlage der unter unrichtigen Voraussetzungen ausgestellten Genehmigungen\nwurde bewirkt, daß die Zollstellen die Pflicht zur Entrichtung von Abschöpfungen nicht zur Kenntnis bekamen.\n\n- 3, -\n\ncc) Demgegenüber kann die Revision nicht mit der gekünstelten Konstruktion durchdringen, daß die getäuschte\nEVSt nicht Finanzbehörde sei, und daß andererseits die\nals Finanzbehörde tätige Zollstelle nicht getäuscht worden\nsei. Eine solche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges, die im Ergebnis zur Annahme einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke führen würde, ist aus\nrechtlichen Erwägungen nicht haltbar. Zum einen ist es\nnicht erforderlich für die Annahme der Steuerunehrlichkeit,\ndaß ein Irrtum der Finanzbehörde im Sinne einer bestimmten\nfalschen Vorstellung hervorgerufen wird (Franzen/Gast, aaO\nRdn. 42 m.Nachw.). Zum anderen ergibt sich nunmehr aus\n§ 392 Abs. 5 AbgO nF, daß der Gesetzgeber von der Strafbarkeit eines hier in Rede stehenden Verhaltens ausgegangen\nist.\n\nII. Steuerhinterziehung.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in Tateinheit mit\nder Abschöpfungshinterziehung auch wegen fortgesetzter\nHinterziehung der Umsatzausgleichsteuer (UASt) verurteilt,\ndie für solche Einfuhren fällig geworden ist, die seit\n1. Juli 1965 als \"Erstattung\" für Lieferungen in die Schweiz\n\nabschöpfungsfrei vorgenommen wurden. Das begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\n1. Der Erhebung der UASt standen Vorschriften des\nEuropäischen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen; denn diese\nSteuer ist keine zollgleiche Abgabe im Sinne des EWG-Vertrages (EuGH Rspr. XII, 259 Leitsatz 5; XIV, 268, 300, 312).\n\n- 35 -\n\n2. Daß die Strafkammer die Hinterziehung der UASt\nerst ab 1. Juli 1965 der Verurteilung zugrunde gelegt hat,\nwährend eine Steuerpflicht auch schon früher bestanden\nhätte, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n3. Mit der Erschleichung des Steuervorteils der Abschöpfungsfreiheit war notwendig die Erschleichung der\nNichterhebung der UASt verbunden; denn die Abschöpfung\nwar u.a. die Bemessungsgrundlage für die UASt (Art. 1\nNr. 10 des 16. Gesetzes zur Änderung des UStG vom 26. März\n1965 - BGBl I 156 - i.V. mit § 6 Abs. 1 UStG 1951). Im\n\nübrigen wird hierzu auf die Darlegungen unter I 7 b verwiesen.\n\n4. Ob, wie die Revision vorträgt, der Betrag der\nUASt bei der Höhe der festzusetzenden Abschöpfung hätte\nberücksichtigt werden müssen, ist angesichts der im Vergleich zur hinterzogenen Abschöpfung geringfügigen Höhe\ndes etwaigen Differenzbetrages strafrechtlich ohne Belang.\n\nIII. Gegen die Annahme der Mittäterschaft bestehen\nebensowenig rechtliche Bedenken wie bei den Verstößen\ngegen die nationale Getreidemarktordnung (vgl. oben B III).\nEin unlösbarer Widerspruch zwischen den von der Revision\nangeführten Urteilsstellen liegt nicht vor. Auch wenn sich\nder Angeklagte nach dem Inkrafttreten der EWG-Marktordnung\nzunächst zurückhielt und erst nach einiger Zeit von Ka\n' zu erneuter Beteiligung an den Steuerhinterziehungen ge-\n\nwonnen werden konnte, schließt das seine anschließende\nMittäterschaft nicht aus.\n\nD. Auch hinsichtlich der Strafzumessung deckt die Revision\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\n36 -\n\nI. Lediglich im Rahmen der Strafzumessung kommt es\nauf die Höhe des entstandenen Schadens an. Dazu führt die\nStrafkammer aus, daß durch den unter der Geltung der\nnationalen Getreidemarktordnung begangenen fortgesetzten\nBetrug der EVSt ein Einnahmeausfall in Höhe von 2.172.333,87 DM\nentstanden sei (UA S. 25); der Angeklagte habe aus diesen\nillegalen Geschäften im gleichen Zeitraum einen Gewinn von\nrund 110.000,- DM gezogen.\n\nDiese Berechnung hält die Revision aus zwei Gründen\nfür unrichtig.\n\n1. Sie meint, daß bei der Ausfuhr von 502 t Hartweizendunst (UA S. 25) dem Fiskus überhaupt kein Schaden\nentstanden sei, weil Hartweizendunst kein minderwertiges\nAbfallerzeugnis sei, sondern dem Weizenmehl an Wert gleichzusetzen sei; die Strafkammer habe auch nicht festgestellt,\ndaß der vom Angeklagten ausgeführte Hartweizendunst die\nzulässige Aschegrenze überschritten habe. |\n\nAuf diese Umstände kommt es jedach nicht an. Das\nLandgericht hat festgestellt, daß in der in Betracht\nkommenden Zeit nur der Export von Weizenmehl, nicht aber\nauch von Hartweizendunst subventioniert worden ist. Daß\nder Angeklagte das auch gewußt hat, ergibt sich schon\ndaraus, daß er es für nötig gehalten hat, die EVSt über\ndie Art des ausgeführten Erzeugnisses zu täuschen. Wird\naber für die Ausfuhr des einen Erzeugnisses eine Vergütung gewährt, für die Ausfuhr des anderen dagegen nicht,\ndann. ergibt sich allein aus diesem Umstand die Schädigung\ndes Fiskus, ohne daß es auf einen Wertvergleich der beiden Erzeugnisse ankommen könnte.\n\n- 37 -\n\n2. Die Revision rügt, das Landgericht habe einen\nHilfsbeweisamtrag übergangen, mit dem vorsorglich beantragt worden war, einen Sachverständigen darüber zu hören,\ndaß der effektive Schaden, der dem Fiskus entstanden ist,\nfür den Bereich der nationalen Getreidemarktordnung 804.000,- DM\nund für den Bereich der EWG-Marktordnung 515.000,- DM betragen habe (Bl. 698 d.A.).\n\nDieser Antrag ist weder durch Beschluß in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen verbeschieden worden.\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann jedoch das Urteil aus zwei\nGründen nicht beruhen;\n\na) Das Landgericht hat im Laufe der Hauptverhandlung\nsieben Sachverständige und sachverständige Zeugen zu den\nFragen der Agrarmarktordnung gehört. Es konnte demnach\ndavon ausgehen, daß es mindestens dadurch selbst die nötige\nSachkunde erworben habe, und hätte daher den Beweisamtrag\ngemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ablehnen können.\n\nb) Der Beweisamtrag hätte aber vor allem als unerheblich abgelehnt werden können.\n\nDie Revision stützt die Berechnung der in dem Beweisamtrag aufgeführten Schadensbeträge auf die Überlegung,\ndaß zwar die vom Angeklagten ausgeführten Erzeugnisse\nminderwertiger waren als die fälschlich deklarierten\n\n. Produkte; jedoch wären auch für die tatsächlich exportierten Produkte Erstattungen zu gewähren gewesen, wenn\nauch nur in geringerer Höhe als die zu Unrecht erschlichenen Erstattungen. Nur die Differenz zwischen den faktisch\n‚gewährten und den hypothetisch zu gewährenden Erstattungen\nkönne aber als Schadensbetrag zugrunde gelegt werden.\n\n- 38 -\n\nDiese Erwägung geht für die Abschöpfungshinterziehung\nfehl im Hinblick auf § 392 Abs. 3 AbgO. Denn danach genügt\nes, daß infolge der Tat ein geringerer Steuerbetrag festgesetzt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt oder belassen ist; ob der Betrag, der sonst festgesetzt wäre, aus\nanderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen oder der Vorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können,\nist für die Bestrafung ohne Belang. Das hat die Strafkammer\nzutreffend hervorgehoben (UA S. 105). Nur für den hier\nnicht vorliegenden Fall, daß der Täter das Steueraufkommen\nim Ergebnis nicht beeinträchtigt hat, ist die Frage unstritten, ob dieser Umstand strafmildernd berücksichtigt\nwerden kann (vgl.. Hartung/Hübner, aaO § 392 Rdn. 50;\nHartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 396 Anm. VIII 2 b,.bb\nm. Nachw.).\n\nFür den fortgesetzten Betrug unter der Geltung der\nnationalen Getreidemarktordnung ist die Erwägung der Revision ohne. Belang, weil in dieser Zeit nach den Feststellungen überhaupt keine erstattungsfähigen Waren ausgeführt worden sind (UA S. 104).\n\nDemnach erweist sich der Beweisamtrag nach dem eigenen Vortrag der Revision als unerheblich; auf seiner\nÜbergehung kann das Urteil nicht beruhen.\n\nII. Was die Revision im übrigen gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Davon,\ndaß die Einzelstrafen ungerecht hoch seien, kann keine\nRede sein. Daß die Strafkammer die Gesamtstrafe, die\nsich an der unteren Grenze des Möglichen hält, nicht\nnäher begründet hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n- 39 -\n\nII. Abschn. Die Revision des Angeklagten Dogg.\n\nDie Revision dieses Angeklagten wendet sich mit der\nSachbeschwerde insbesondere gegen die Verurteilung wegen\nAbschöpfungshinterziehung. Die Gründe, mit denen sie die\nAnnahme dieses Straftatbestandes bekämpft, stimmen weitgehend überein mit den von der Revision des Angeklagten\nScheB vorgetragenen Argumenten.\n\nDer Senat kann daher im vollen Umfang auf die Dar-\n. legungen im I. Abschn. unter C I Bezug nehmen.\n\nEs kann demnach dahingestellt bleiben, ob, wie die.\nRevision meint, die Erschleichung von Barerstattungen\nnur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 DG VO\nNr. 19 zu ahnden oder ob darin Betrug oder ebenfalls Ab-\n. gabenhinterziehung zu erblicken wäre; denn diese Beurtei-\n| lung würde nichts an der rechtlichen Einordnung der verfahrensgegenständlichen Straftat ändern. Unerheblich ist\nin diesem Zusammenhang auch, wie die von der Revision\nangeführte rechtliche Ordnung des EWG-Marktes für Milch\nund für Rindfleisch (Gesetz vom 19. Juli 1968 - BGBl I 838)\nauszulegen und ob nach dieser Regelung auch die Hinter- |\nziehung von Eingangsabgaben nur als Ordnungswidrigkeit\nzu verfolgen wäre. Diese Frage hat der Senat nicht zu\nentscheiden. |\n\nInsgesamt deckt auch diese Revision keinen Rechtsverstoß des angefochtenen Urteils auf. |\n\n- 10 -\n\n' III. Abschn. Die Revision des eklagten Sc .\n\nNach den Feststellungen hat Sch als Geschäftsführer der Süddeutschen Re in NER-UMB auf Weisung\nvon KEMEB veranlaßt, daß Zollbeamten Muster von Gerstengraupen übergeben wurden, die nicht der Qualität der für\nKEEP in Lohnverarbeitung geschälten, für die Ausfuhr\nbestimmten Gerste entsprachen,\n\nDas Landgericht hat zugunsten des Angeklagten als\nnicht erwiesen angesehen, daß ihm von Anfang an bekannt\ngewesen sei, K@MW erreiche mit Hilfe dieser Proben die\nGenehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr von Auslandsgetreide. Erst bei einer Prüfung durch die Oberfinanzdirektion (OFD) Mb am 30. September 1965 habe er\nmit Sicherheit erfahren, daß KM Erstattungen für die\nausgeführten Gerstengraupen beanspruche, und habe gleichwohl in der. Folgezeit ab 1. Oktober 1965 den Zollbeamten\nProben aus besonders geschälten Mustern übergeben lassen,\ndie nicht der zu verladenden Ware entsprochen hätten;\ndaß diese nicht erstattungsgerecht gewesen sei, habe\nder Angeklagte gewußt (UA S. 70/71).\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht darin fortgesetzte Beihilfe zur Abschöpfungshinterziehung erblickt.\n\nI. Soweit sich die Revision gegen die Anwendbarkeit\nder Strafvorschriften des Steuerrechts auf den Tatbestand\nder Abschöpfungshinterziehung wendet, kann auch hier im\nvollen Umfang auf die Darlegungen im I. Abschnitt unter\nC I verwiesen werden. Denn die Argumente der Revision\nstimmen nach ihrem sachlichen Gehalt weitgehend mit denen\n\n-4M-\n\ndes Angeklagten Sche@B überein. Auch der Antrag,\n\ndas Verfahren gemäß § 262 StPO, § 442 AbgO auszusetzen,\n\nkann aus den bereits zur Revision des Angeklagten Sch er\ndargelegten Gründen keinen Erfolg haben.\n\nII. Die Revision rügt zwei Beweisamträge als übergangen, mit denen nach ihrem Vortrag die Beschaffenheit\nder geschälten Gerste dargetan und die Vernehmung von\nzwei weiteren Tatbeteiligten in der Schweiz beantragt\nwerden sollte. Die Anbringung dieser Beweisamträge wird\ndurch das Sitzungsprotokoll nicht bewiesen; ein entsprechender Protokollberichtigungsamtrag ist vom Landgericht zurückgewiesen worden.\n\nIII. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nsieht die Revision als dadurch verletzt an, daß die\nStrafkammer über die Beschaffenheit der über die Süddeutsche Rei exportierten Gerstengraupen keine\nins einzelne gehenden Feststellungen getroffen habe.\nDiese Rüge ist unbegründet,\n\nDer Tatrichter hat seine Überzeugung, daß die ausgeführte Ware nicht den Erstattungsvoraussetzungen ent-\n\n_ sprochen habe, auf Grund verschiedener Beweise und Be-\n\nweisanzeichen gewonnen. Er würdigt u.a. den Umstand,\ndaß KW, der die Voraussetzungen für die Erstattung\ngenau kannte, sich genötigt sah, den Zollbeamten falsche\nProben unterschieben zu lassen, und dazu die Mitwisserschaft Sch@> in Kauf nahm; er verwertet ferner die\nAussage des für die Müllereitechnik in der Süddeutschen\nReEB zuständigen Müllermeisters Wip, der erklärt hatte, außer den Probeschälungen seien überhaupt\n\n- 2 -\n\nkeine perlförmig geschliffenen Gerstenkörner hergestellt\nworden (UA S. 78/79). Daraus konnte die Strafkammer die\nÜberzeugung gewinnen, daß keine erstattungsfähige Ware\nexportiert worden ist, ohne daß sie im einzelnen die genaue Beschaffenheit der ausgeführten Ware beschreiben\nmußte.\n\nDie von der Revision vorgelegte Entscheidung des\nEuGH vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 21/71 ergibt nichts anderes; dort ist nur entschieden, daß die\nMitgliedstaaten der EWG den Mindestvoraussetzungen, die\nnach den Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 des Brüsseler\nZolltarifschemas für \"perlförmig geschliffene Gerste\"\nerfüllt sein mußten, weitere, einschränkende Voraus-\n'setzungen hinzufügen konnten.\n\nIV. Auch ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht bewiesen. Der Tatrichter hat die Besprechung des Angeklagten mit Dr. Schr von der OFD MED an 30. Septenber 1965, bei der dem Angeklagten \"auch die Bestimmung\ndes Gebrauchsabschöpfungstarifs vorgelesen\" wurde (UA S. 70),\nals Beweisanzeichen dafür gewertet, der Angeklagte habe\nspätestens von diesem Zeitpunkt an gewußt, daß Kg für\ndie Gerstengraupen Erstattungen beantragte, und habe daher\nüber die Bedeutung der vom Zoll entnommenen Proben keine\nZweifel mehr gehabt. Weder durch § 261 StPO noch durch\ndie Aufklärungspflicht war es geboten, in diesem Zusammenhang den ganzen Abschöpfungstarif in der Hauptverhandlung\nzu verlesen, zumal auch der übrige Inhalt des Gesprächs\nzwischen dem Angeklagten und Dr. Schr zur Überzeugungsbildung der Strafkammer beigetragen hat.\n\n- 13 -\n\nV. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze ist\noffensichtlich unbegründet. Auf einen - behaupteten -\nWiderspruch zwischen der Sitzungsniederschrift und den\nUrteilsgründen kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGH NJW 1966, 63).\n\nIV. Abschn. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich nach teilweiser\nRücknahme ihres Rechtsmittels nur noch dagegen, daß die\ngegen die Angeklagten Dep und Ep verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind.\n\nI. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die Taten\nDeggmEEB hätten zwar großen Schaden angerichtet, sein\nHandlungsunrecht sei aber nicht so hoch einzuschätzen,\ndaß die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebiete; es handle sich um eine einmalige Verfehlung, die ihr besonderes Gepräge durch die Stellung\ndes Angeklagten zu seinem bereits in Unrecht verstrickten\nVater - damals noch Eigentümer der Mühle - erhalten habe,\nder trotz seiner zunehmenden Krankheit im Betrieb bestimmt und von dem Angeklagten sowohl Rücksicht als auch\nBotmäßigkeit erwartet habe. Der Angeklagte habe sich in\neiner großen \"Konfliktlage\" befunden.\n\nAuch EM habe sich in einer Konfliktlage befunden;\nseine einmalige Verfehlung sei durch das väterliche Verhältnis zwischen dem angesehenen, gewandten und früher\nvorbildlichen Berthold KB als seinem Arbeitgeber und\nihm, dem \"aus dem Nichts aufgestiegenen leitenden Angestellten\" bedingt gewesen (UA S. 110/111).\n\n- bu -\n\nII. Der Revision ist zuzugeben, daß auf der Grund-\n‚lage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen die\n\"besonderen Umstände\", die in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen müssen, nicht so dargetan\nsind, wie es die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB\nerfordert (BGHSt 24, 3). Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß beide Angeklagten über Jahre hin\n(Do> von März 1963 bis August 1966, EB von August\n.1962 bis August 1966) durch planvolles Zusammenwirken in\neiner Vielzahl von Einzelakten einen ungewöhnlich hohen\nSchaden herbeigeführt haben. Die vom Landgericht hervorgehobenen persönlichen Umstände ergeben nichts für eine\nZwangssituation, die die Angeklagten in eine unerwartete\nund unausweichliche Konfliktslage gedrängt hätte, die an\nRechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe herangereicht hätte (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1971 - 1 StR\n113/71 - m.Nachw.). Das angefochtene Urteil läßt im Gegenteil keine Umstände ersehen, die die Angeklagten daran\ngehindert hätten, den Straftaten entgegenzuwirken oder\nsich davon fernzuhalten. Bei De» ist die Hervorhebung der Abhängigkeit vom Vater zudem nicht ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung, er habe den väterlichen\nBetrieb von Oktober 1964 bis Juli 1965 in eigener Verantwortung geführt (UA S. 6); EW® ist nach der Aufdeckung\nder Straftaten in eine andere Firma übergewechselt\n(UA S. 111), wozu das angefochtene Urteil nicht ausführt,\nob ihm das nicht schon - wenn er sich in einer solchen\nZwangslage fühlte - früher möglich gewesen wäre.\n\nBei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben,\nob die Strafkammer nicht überdies persönliche Umstände\nzu Unrecht auch als in der Tat liegend gewürdigt hat.\n\n- 145 -,\n\nNach allem sind die Revisionen der Angeklagten\nSchein , Dei und EEE als unbegründet zu verwerfen; auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das\nangefochtene Urteil im Ausspruch über die Strafaussetzung\nzur Bewährung aufzuheben.\n\nSoweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich behandelt\nworden sind, hat sie der Senat für offensichtlich unbegründet erachtet,\n\nPfeiffer Loesdau _ 'Mösl\n\nPikart- Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-06/1-str-82-72","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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