{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-29_1_StR_74_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-29","aktenzeichen":"1 StR 74/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nie 74/73 - BESCHLUSS\nJ- .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Bodenleger Josef Sch EEE au: EEE,\ngeboren am. EEE 1934 in mei,\n\n2. den Bodenleger Wolfgang K EEE aus LED ,\ngeboren an EP. EEE 1940 in Bra,\n\n3. die Hausfrau Edith T EEE , geborene mi,\naus IB, geboren am ED. SEE 1921 in DEE,\n\n- Sachbezeichnung: Hp u.a. -\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 29. Mai 1973 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang\nKEEEED wird das Urteil des Landgerichts\nLandshut vom 11. April 1972 aufgehoben,\nsoweit er wegen Begünstigung verurteilt\nworden ist. Insoweit wird er freigesprochen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist, trägt die ausscheidbaren Kosten die\nStaatskasse; im übrigen trägt der Angeklagte\ndie Kosten seines Rechtsmittels.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten SchüiD\nund TOMB werden verworfen.\n\nDie Angeklagten tragen die Kosten ihrer\nRechtsmittel.\n\nDie Revision des Angeklagten KB kann nur insoweit\nErfolg haben, als er wegen Begünstigung verurteilt worden ist.\nNach den Feststellungen (UA S. 35) hat der Angeklagte das\nDiebesgut aus seinem Keller weggebracht und an einen Mitangeklagten übergeben, um es einerseits den Dieben zu erhalten, andererseits aber auch die mit der weiteren Verwahrung\n\nverbundene eigene Gefährdung loszuwerden. Der Angeklagte\nwollte sich demnach auch selbst begünstigen. Eine Fremdbegünstigung bleibt aber dann straffrei, wenn die mit ihr\nverbundene Selbstbegünstigung von der Absicht des Täters\ngetragen ist, sich selbst einer Bestrafung zu entziehen.\nDabei ist es unerheblich, ob dieses Bestreben gegenüber\nder Absicht der Fremdbegünstigung überwiegt oder nicht\n(BGH NJW 1961, 1827). Im übrigen ist die Revision unbegründet. Nach Auffassung des Senats ist die für die Begünstigung aufgeworfene Einzelstrafe von drei Monaten\nauf die Gesamtstrafe ohne Einfluß geblieben. Einer Zurückverweisung bedurfte es daher nicht.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten Schleifer und Temmel hat\n\nebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3\n. StPO).\n\nPfeiffer | Loesdau Woesner\n\n. Zipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-29/1-str-74-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-29/1-str-74-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.066735+00:00"}}