{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-22_1_StR_47_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-22","aktenzeichen":"1 StR 47/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 47/73 URTEIL\nIr. dı |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Immobilienkaufmann Wilhelm O (Emmi\naus MED, geboren am MR EEE 1917 in Hoi.\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\n\nDr. Mösl, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai 1973,\n\n' an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof.\n\nDr. Dr. ED GE au: GEEEED als Verteidiger des Ange-\n\n. klagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n11. Juni 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen fünf Vergehen des Betrugs\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.\nEr rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts.\nSein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n. I. Verfahrensrügen:\n\n1. Rüge verspäteter Absetzung des schriftlichen Urteils: |\n\n-3-\n\nDas Urteil der Strafkammer wurde am 11. Juni 1979\nverkündet. Die Urteilsurkunde gelangte mit den Akten am\n.17. August 1972 zur Geschäftsstelle. Der Revisionsführer\nrügt wegen \"exzessiver Überschreitung der Wochenfrist in\nVerbindung mit § 275 Abs. 1 StPO die Verletzung der §§ 261,\n264, 338 Nr. 7 StPO sowie des Art. 6 MRK\". Die Rüge ist\nunbegründet.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Revision auf eine\nÜberschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist\nauch bei sehr erheblicher Verspätung der Urteilsabsetzung\nnicht gestützt werden kann (vgl. BGHSt 21, 4 mit Nachweisen). Aus einem langen Zeitablauf zwischen Urteilsverkündung und Urteilsabsetzung kann auch nicht ohne\nweiteres der Schluß gezogen werden, daß sich die schriftliche Begründung mit den beratenen Gründen nicht decke.\nVerfahrensfehler müssen bewiesen sein. Nur wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Urteilsgründe\ndem Beratungsergebnis nicht entsprechen, kann - unter Umständen schon auf Grund der Sachrüge - die Aufhebung des,\nUrteils in Betracht kommen (BGHSt 21, 4, 10; BGH, Urteil\nvom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65 -).\n\nSolche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Der verwickelte\nSachverhalt und die Beweiswürdigung sind umfassend, verständlich und schlüssig dargelegt. Die Darlegung erweckt\nweder die Befürchtung, daß bei der Urteilsabfassung \"Ergebnis\" und \"Inbegriff der Verhandlung\" (vgl. §§ 264 Abs. 1,\n‚261 StPO) nicht mehr gegenwärtig waren, noch daß Tatsachen\n_ verwertet wurden, die nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Das Vorbringen der Revision, die ÜUr-\n\n-L-\n\nteilsgründe enthielten keine Feststellungen für bestimmte\nTatbestandsmerkmale, ist unzutreffend (vgl. die Erörterungen\nzur Sachrüge unter II 2).\n\nEin Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO fällt nicht unter\n8 338 Nr. 7 StPO (vgl. BGHSt 21, 4, 7).\n\nb) Die verzögerte Urteilsabfassung kann zwar eine Verfahrensdauer bedingen, die dem aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1,\nArt. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK sich ergebenden Beschleunigungsgebot widerspricht. Ein solcher Verstoß rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung und Zurückverweisung. Durch eine\nsolche Entscheidung würde das Verfahren nur noch weiter\nverzögert, der Verstoß in seiner Wirkung noch. verschärft\n(Hengsberger zu BGH LM StPO § 275 Nr. 3). =\n\nDie Revision meint, eine Verletzung der Vorschrift\ndes Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) MRK sei darin zu finden,\n\ndaß der Verteidigung \"nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung und Anfertigung der Revisionsbegründung\" verbleibe, wenn, wie hier, die schriftlichen\nUrteilsgründe erst lange Zeit nach der Verkündung zu den\nAkten gebracht werden. Auch diese Argumentation geht fehl.\nDie Frist des § 345 Abs. 1 StPO wird durch eine verspätete\nUrteilsabsetzung nicht berührt. Es ist nichts dafür zu ersehen, daß dem Beschwerdeführer die bessere Nutzung dieser\nFrist ermöglicht worden wäre, wenn sie früher begonnen und\ngeendet hätte, als es tatsächlich der Fall war.\n\n2. Rüge der mangelnden Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten:\n\nIn der Nacht vor dem elften Verhandlungstag hatte\nder Angeklagte, wie er dem Gericht mitteilte, einen Herzanfall. Mit Rücksicht darauf wurde die Verhandlung in der\nJustizvollzugsanstalt, in der sich der Angeklagte befand,\nfortgesetzt. Die Sitzung begann um 15.00 Uhr. Zur Frage\nder Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wurde der An-\n‚staltsarzt Dr. TB, Facharzt für innere Krankheiten und\nLungenkrankheiten, gehört. Er legte seinen Befund und die\nvom Angeklagten vorgebrachten Krankheitssymptome dar und\nerklärte, der Angeklagte habe jetzt keine Beschwerden und\nsei für eine halbe Stunde durchaus verhandlungsfähig. Der\nAngeklagte äußerte, daß er sich \"jetzt verhandlungsfähig\"\nfühle. In Anwesenheit von Dr. TED wurie sodann zur Sache\nverhandelt. Das Sitzungsende ist im Protokoll mit 15 Uhr 40\nangegeben.\n\nDie Revision behauptet: Es sei länger als eine Stunde\nverhandelt worden. Selbst wenn man aber die im Protokoll\nangegebene Zeitspanne zugrunde lege, ergebe sich, daß der\nAngeklagte während des letzten Teils der Sitzung nicht\n“ mehr verhandlungsfähig gewesen sei. Sie sei äußerst\nstrapaziös gewesen. 16 Akten des Amtsgerichts München\nseien zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden. Nach\netwa 15 Minuten sei der Angeklagte zu ausführlichen Stellungnahmen nicht mehr in der Lage gewesen. Er habe sich schließlich darauf beschränkt, den vorgelesenen wesentlichen Akteninhalt mit einem stereotypen Kopfnicken und mit einen\nbloßen \"Ja\" zu bestätigen. Die Strafkammer habe dadurch,\ndaß sie gegen den im Laufe der Sitzung verhandlungsunfähig\ngewordenen Angeklagten verhandelte, gegen die Vorschrift\ndes § 136 a StPO verstoßen und die Voraussetzungen des\nabsoluten Revisionsgrundes der vorschriftswidrigen Ab-.\nwesenheit des Angeklagten (§ 338 Nr. 5 StPO) erfüllt.\n\n-6-\n\n. Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor.\nDaß der Angeklagte während der kurzen Sitzung am Nachmittag des elften Verhandlungstags verhandlungsfähig war,\nergibt nicht nur seine eigene, nach Verlesung des wesentlichen Akteninhalts abgegebene Erklärung, er fühle sich\n“noch wohl, sondern kann auch und vor allem aus seinen\nÄußerungen zum vorgetragenen Akteninhalt entnommen werden.\nSie beschränkten sich keineswegs auf ein Kopfnicken oder\nein \"Ja\" und zeigen, daß der Angeklagte über die physischen\nund psychischen Fähigkeiten verfügte, die ihn in die Lage\nsetzten, dem Gang der Verhandlung zu folgen und seine Verteidigung in gehöriger Weise zu führen. Überdies stand\nder Angeklagte unter ärztlicher Beobachtung. Dr. TB\nhatte offensichtlich keine Bedenken gegen Verlauf und\nDauer der Sitzung. | |\n\n3. Aufklärungsrügen:\n\na) Die Revision macht geltend, das Gericht hätte einen\nWirtschaftssachverständigen mit Kenntnis der Immobilien-\n\"branche anhören müssen, um die gesamte wirtschaftliche\nSituation des Angeklagten im Zeitraum von 1964 bis 1967\nzu klären. Es habe insbesondere versäumt, die Außenstände\n\ndes Angeklagten zu erforschen und sie den Schulden gegenüberzustellen.\n\nDie Rüge geht fehl. Das Tatgericht hat zur wirtschaftlichen Situation des Angeklagten eingehende Feststellungen\ngetroffen. Es hatte von sich aus zu einer weiteren Aufklärung keinen Anlaß. Der Angeklagte, \"der eine bis in\nalle Einzelheiten gehende Erinnerung an den Tag legte\"\nund seine Verteidiger haben nichts unter Beweis gestellt,\n\nwas eine weitere Aufklärung - mit oder ohne Hilfe eines\nSachverständigen - geboten hätte.\n\nb) Die Revision wirft der Strafkammer vor, sie habe\nnicht geprüft, ob sich der Angeklagte bereits bei Abschluß\ndes Darlehensvertrags mit Frau H@WB und bis Ende 1965 in\nderart schlechten Vermögensverhältnissen befunden habe,\ndaß in dieser Zeit eine Darlehensrückzahlung nicht möglich gewesen wäre, wenn Frau | sie verlangt hätte.\n\nDiese Rüge ist nicht ordnungsgemäß begründet und\ndeshalb unzulässig. Die Revision sagt nicht, auf welchem\nWege das Gericht die erstrebte Aufklärung hätte dürchführen müssen, insbesondere, welche Beweismittel es hätte\nbenutzen können,\n\nc) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer nicht mit Hilfe eines\n\"Sachverständigen mit Bankkenntnissen\" die Frage klärte,\nob das Frau RB gegebene Versprechen, ihr 500 DM Zinsen\nfür ein nach zwei Wochen rückzahlbares Darlehen in Höhe\nvon 10.000 DM zu zahlen, ein Risiko- oder Spekulationsgeschäft beinhaltete. Bei einem solchen Geschäft entfalle\n\neine Täuschungshandlung wegen der \"ungewöhnlich hohen Gewinnmöglichkeit\".\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Zur Klärung des\nRechtsbegriffs des Spekulationsgeschäfts bedurfte es keines\nSachverständigen. Im übrigen lag ein solches Geschäft\nnicht vor. Frau R&B Aurfte auf Grund der Vorspiegelungen\ndes Angeklagten die Rückzahlung des Darlehens und die\nZahlung der versprochenen Zinsen bis 1. März 1967 mit\n\nSicherheit erwarten. Der Betrug des Angeklagten liegt vor\n‚ allem darin, daß er zur Rückzahlung der Darlehenssumme\nweder fähig noch willens war.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Im Rahmen der Sachrüge bringt die Revision vor,\ndaß der Verurteilung des Angeklagten im Falle HB die\nVerjährung der Strafverfolgung entgegengestanden habe,\n\n' Die - auch von Amts wegen vorzunehmende - Prüfung hat\nergeben, daß der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden kann. |\n\nDer letzte Tatbeitrag wurde am 12. März 1964 verübt\n(Abschluß des Darlehensvertrags). Die Verfügung, mit\nwelcher der Ermittlungsrichter den Termin zu der von\nder Staatsanwaltschaft beantragten Vernehmung des Angeklagten auf 25. März 1969 bestimmte, ist rechts oben\nneben der Ortsangabe \"Mi\" mit \"7, März 1969\" datiert. Die Revision bezweifelt, daß der Vernehmungstermin an diesem Tage festgesetzt worden ist. Sie weist\ndarauf hin, daß die Verfügung des Ermittlungsrichters\nauch den Stempel \"13. März 1969\" enthält. Aber diese\nDatumsangabe neben dem Text ist offensichtlich die Datierung des Tages, an welchem in Ausführung der Verfügung\n‚der Beschuldigte zur Vernehmung geladen wurde. Unter dem\nzeitlichen Aspekt bestehen daher gegen die Annahme, daß\ndie Strafverfolgung rechtzeitig unterbrochen worden sei,\nkeine Bedenken,\n\nDie Revision bestreitet aber die Verjährungsunterbrechung außerdem mit dem Argument, der Antrag auf Vernehmung des Beschuldigten, der mit dem Zusatz versehen\nwar, \"Verjährung im Fall HB üront am 11.3.1969\" und\ndie Terminsbestimmung des Richters hätten offensichtlich\nnur der Verjährungsunterbrechung, nicht aber der Förderung\n. des Verfahrens gedient.\n\nDavon kann keine Rede sein. Die Staatsanwaltschaft\nbeantragte die richterliche Vernehmung des Beschuldigten\n\"zu den - im einzelnen aufgeführten - Fällen, zu denen\nbislang keine Vernehmung bzw. Stellungnahme erfolgte\".\nDaraus folgt, daß sie durchaus eine richterliche Handlung erstrebte, die bestimmt und geeignet war, den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Dadurch, daß sie auch\nden Zweck verfolgten, die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Falie HP herbeizuführen, wurde der verfahrensfördernde Charakter des staatsanwaltschaftlichen\nAntrags und der richterlichen Terminsbestimmung nicht\nin Frage gestellt (vgl. BGHSt 9, 198, 203).\n\n2. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat in allen Fällen der Verurteilung\ndie äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs “\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt auch für den Fall\nH@EB. Die Revision bringt vor, das angefochtene Urteil\nlasse nicht erkennen, worin in diesem Falle Täuschung,\nIrrtumserregung, Vermögensverfügung und in kausaler Verbindung damit der Vermögensschaden gesehen wurden und gesehen werden könnten, Nach den Feststellungen sei die in\nBetracht kommende Vermögensverfügung vor der Täuschungshandlung getroffen worden.\n\n- 10 -\n\nDieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg\nverhelfen. Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte\nFrau HB Anfang März 1964 über den Verwendungszweck und\n‘die Sicherheit der Anlage der Zahlungen, die er als ihr\nBevollmächtigter für sie vereinnahmt hatte und noch erhielt. Dadurch erreichte er, daß Frau HM ihn in einen\nDarlehensvertrag vom 12. März 1964 den Erlös aus der Abtretung von Eigentümer-Briefgrundschulden und aus dem Verkauf von Grundstücken, der teils schon auf seinem Konto\neingegangen, teils am 6. April 1964 zu zahlen war, fast\n. ganz überließ. Frau Hg sollte auf Grund der Vorspiege-\n\n. lungen annehmen und nahm an, daß der Angeklagte sich für\nsie um den Erwerb von Grundstücken im Raume MB bemühen und den Erwerb mit dem Abtretungs- und Verkaufserlös finanzieren werde. Sie glaubte dem Angeklagten, daß\ner. den Erlös bis zu einer ihrer Vorstellung entsprechenden\nVerwendung kurzfristig und sicher anlegen werde. In Wahrheit hatte der Angeklagte die Absicht, den Erlös teils\nfür eigene Zwecke zur Befriedigung ihn bedrängender Gläubiger zu verwenden, teils dem Brauereibesitzer Br»\nzu überlassen, der, wie der Angeklagte wußte, nicht kreditwürdig war. Durch seine Frau HB täuschenden Erklärungen\nerreichte er es, daß er entsprechend seinem Plane verfahren konnte. Es war ihm von vornherein klar, daß weder\ner noch Br in der Lage waren, Frau HER das\nüberlassene Darlehen kurzfristig zurückzuerstatten, ja\ndaß die Zurückzahlung überhaupt fraglich war. Frau Ha\nist um fast 700.000 DM geschädigt worden.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Betrugs. Es beschwert ihn nicht, daß.\ner nicht zugleich wegen Untreue verurteilt worden ist.\n\n- 11 -\n\n3. Auch die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen\nkeinen Anlaß. Die Revision des Angeklagten war daher zu\nverwerfen. —\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-22/1-str-47-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-22/1-str-47-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.877916+00:00"}}