{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-22_1_StR_170_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-22","aktenzeichen":"1 StR 170/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 170/73 URTEIL\nIh: JH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schreiner Klaus Rainer u aus Ob\ngeboren am 9. EB 1949 in n\n\naus Aupdin\n\n2. den Dekorateur Klaus\n\n0]\ngeboren am 8. pn 1951 in NE,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai\n1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\n\nDr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE ED GE zu: EEE 215\nVerteidiger des Angeklagten St, Justizangestellter &WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nWeiden i.d.OPf. vom 13. Dezember 1972 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz unter I 2 db dahin berichtigt, daß\nauch der Angeklagte StB nach § 316 a\nAbs. 1 StGB verurteilt ist. |\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten wegen verschiedener Straftaten, darunter auch wegen gemeinschaftlich begangenen Autostraßenraubs (§ 316 a StGB), verurteilt, und zwar CB zur Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und sechs Monaten, StB unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu Jugendstrafe\nvon unbestimmter Dauer im Mindestmaß von zwei Jahren\nund im Höchstmaß von vier Jahren; dem Angeklagten\nSC wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten bleiben ohne\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Steg»\nwendet sich in unzulässiger Weise gegen bestimmte Fest-\n\nstellungen des angefochtenen Urteils mit der Behauptung,\nder Angeklagte habe diese Dinge entweder gar nicht oder\nnicht in dieser Form gesagt; damit kann die Revision\nnicht gehört werden (vgl. BGHSt 21, 149, 151).\n\nII. Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende\nPrüfung des Urteils gibt lediglich Anlaß, den Schuldspruch zum Autostraßenraub zu erörtern.\n\n1. Der Tatrichter hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, worin er die zur Tathandlung gehörende \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\"\n(§ 316 a Abs. 1 StGB) erblickt. Die Feststellungen ergeben Jedoch, daß die Tat auf dem \"zur Nachtzeit verkehrsarmen öffentlichen Parkplatz vor dem Schäw (UA s.29)\nverübt worden ist. Daher durfte der Tatrichter ohne weiteres davon ausgehen, daß sich die Angeklagten eine Gefahrenlage zunutze gemacht haben, die dem fließenden\nStraßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so\nfür den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht;\ndenn zum fließenden Straßenverkehr im Sinne des § 316 a\nStGB gehört auch das vorübergehende Halten und Abstellen\ndes Kraftwagens auf einem Parkplatz (BGHSt 18, 170, 171).\n\n2. Der Plan der Angeklagten ging zunächst dahin,\nsich dadurch in den Besitz der erstrebten Opiate zu\nsetzen, daß sie mit deren Besitzer SB in seinem\nKraftwagen an einen einsamen Ort fuhren und SB dort\naus seinem Wagen lockten, um sodann mit dem Kraftwagen\nsamt den Opiaten wegzufahren; sie wollten, wie es das\nLandgericht ausdrückt, SED die Opiate \"ablisten\"\n\n(UA S. 28). Damit war der innere Tatbestand des § 316 a\nStGB zunächst noch nicht erfüllt, der die Absicht erfordert, den Führer oder Mitfahrer des Kraftfahrzeugs\n\nzu berauben oder räuberisch zu erpressen (BGH NJW 1970,\n1381, 1382). Darauf kommt es jedoch hier ebensowenig an\nwie auf die weitere Frage, ob die Angeklagten neben einer\ngewaltlosen Wegnahme wenigstens auch einen Raub oder eine\nräuberische Erpressung eingeplant hatten (BGH aa0; vgl.\nBGH, Urteil vom 25. April 1967 - 1 StR 110/67).\n\nNach den Feststellungen der Jugendkammer entstand\nder Plan, die Opiate unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen - die Wegnahme des Kraftwagens wird den Angeklagten\nstrafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht - möglicherweise\nerst während des Haltens auf dem Parkplatz (UA S. 30 f);\nunter solchen Umständen liegt zwar in der Regel kein Autostraßenraub vor (BGHSt 19, 191). Der zu entscheidende\nFall weist jedoch die Besonderheit auf, daß die Angeklagten den Kraftwagen gerade als Fortbewegungsmittel\nzur Begehung des Raubes benutzt haben, indem sie beschleunigt anfuhren und so mit Gewalt verhinderten,\ndaß SEE seinen noch bestehenden Gewahrsam an den\nOpiaten aufrecht erhielt; CB hinderte SEE üperdies gewaltsam daran, den anfahrenden Wagen zu besteigen. Für vergleichbare Sachverhalte hat der Bundesge-\n\nrichtshof bereits entschieden, daß der Einsatz des\nKraftwagens zu dem Zweck, sich den ausschließlichen\nGewahrsam an dem Beutegut zu verschaffen, nach der\nobjektiven und nach der subjektiven Seite den Tatbestand des § 316 a StGB erfüllt (BGH, Urteile vom\n\n4, Januar 1966 - 1 StR 431/65 -; vom 4. April 1967\n\n- 5 StR 90/67).\n\nDa der Tatrichter auch das einverständliche\nZusammenwirken beider Angeklagten bei der geschilderten Gewaltanwendung ohne Rechtsfehler festgestellt hat\n(UA S. 40), begegnet demnach die Verurteilung wegen\neines in Mittäterschaft (§ 47 StGB) begangenen Autostraßenraubs keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Anführung des § 316 a Abs. 2 im Urteilssatz\ngegen StB beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen (vgl. richtig UA S. 43), das der Senat berichtigen kann.\n\nIII. Im übrigen sind beide Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-22/1-str-170-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-22/1-str-170-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.857419+00:00"}}