{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-22_1_StR_155_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-22","aktenzeichen":"1 StR 155/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_StR 155/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Alfredo R Me aus UM, geboren am\nI 1947 in MEER /Italien,\n\n2. den Arbeiter Vincenzo R ms aus van, ‚geboren am\nEEE 1926 in MEEEB/Italien,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nYy\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\n\nDr. Mösl, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai 1973,\nan der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. KEEMEE ais\nVertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt We aus\nMO als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellter\nWB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nTübingen vom 6. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nbeim Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n\"Anklage und Eröffnungsbeschluß legten beiden Angeklagten\nzur Last, sie hätten gemeinschaftlich ihren italienischen\nLandsmann Die, gegen den sie Darlehensrückforderungen\nhatten, ermordet, und Alfredo Ri habe außerdem versucht,\nden Tatzeugen Bob zu töten. Das Schwurgericht hat\n\nMord und Mordversuch nicht als erwiesen angesehen; es hat\nAlfredo Rise nur wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe\n\n' zu einer Geldstrafe verurteilt, im übrigen aber die Ange-\n\nklagten freigesprochen, Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngreift das Urteil mit Verfahrensriügen und mit der Sachbe-\n:schwerde an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Staatsanwalt beantragte in der Hauptverhandlung,\ndie Witwe des Getöteten, Maria Dome, zu vernehnmen.\nIn ihr Wissen stellte er die Tatsache, daß Alfredo einmal\nam 8. oder 9.. Januar 1972 sowie zweimal am Vormittag des\n10. Januar 1972 (des Tattages) die Familie Dill» aufgesucht habe und daß der später Getötete selbst am\n10. Januar 1972 nach seiner Rückkehr von der Familie Re»\nerklärt habe, Vincenzo habe ihm gedroht, \"er werde es auf\nandere Art und Weise erledigen.\" Das Gericht lehnte den\nAntreg ab, \"da die unter Beweis gestellten Behauptungen\nfür die Entscheidung nicht erheblich sind.\"\n\nDie Revision rügt mit Recht die nicht ausreichende\nBegründung des Ablehnungsbeschlusses und die Verletzung der\nAufklärungspflicht.\n\na) Ein solcher Beschluß muß erkennen lassen, ob der\nTatrichter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen\ndie Beweistatsache als für die Entscheidung ohne Bedeutung\nansah (BGHSt 2, 284, 286); hält er - wie offenbar hier -\ndie Behauptung aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos,\nso müssen die Umstände angeführt werden, aus denen die\nUnerheblichkeit entnommen wird. Daran fehlt es hier. Die\nAblehnungsgründe waren auch nicht (wie etwa im Fall BGH,\nUrteil vom 29. Juni 1965 - 5 StR 223/65) für die Beteiligten\noffensichtlich; die Verteidiger hatten im übrigen ebenfalls\ndie Ladung der Zeugin angeregt. |\n\nZu\n\nb) Insbesondere die Beweisbehauptung über die drohende\nÄußerung des Angeklagten Vincenzo Re legte dem Tatrichter\neine weitere Aufklärung mit Hilfe des angebotenen Beweismittels nahe. Maria Dumm» hatte im Vorverfahren entsprechende Bekundungen gemacht (Bd. I, 81 bis 85, insbesondere\nBl. 83 d.A.); sie war deshalb auch als Beweismittel in der\nAnklage aufgeführt worden (Bd. II, 236 £f., 241 d.A.). Hätte\nsie in der Hauptverhandlung glaubhaft ebenso ausgesagt, so\nhätte das zusammen mit den anderen im Urteil angeführten\nbelastenden Umständen (betr. Alfredo UA S, 19, 20, betr.\nVincenzo UA S. 24, 25) möglicherweise zu einer anderen Beurteilung des Tatverdachts bei beiden Angeklagten geführt.\nInsbesondere wäre dann die Tatsache, daß Deigmue sich\nentfernte und Alfredo ihn verfolgte, im anderen Licht erschienen und hätte die Annahme, daß er die beiden Schüsse\nin Notwehr mit Verteidigungswillen abgab, in Frage stellen\nkönnen,\n\n2. Das Urteil muß deshalb auf die Revision der Staats-\n' anwaltschaft entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft\naufgehoben werden. Die Staatsanwaltschaft hat Gelegenheit,\nin der neuen Hauptverhandlung die in ihrer Revisionsbegründung weiterhin angeführten Beanstandungen geltend zu\nmachen. Zu Unrecht rügt die Revision allerdings die vollständige Verlesung der Auskunft der italienischen Strafregisterbehörde als Verstoß gegen § 249 StPO. Dem stand\n\nweder diese Vorschrift noch § 68 a StPO entgegen (vgl. dazu\nBGHSt 13, 252, 255; 21, 334, 360). Auch das Bundeszentralregistergesetz ergibt insoweit kein Verwertungsverbot.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-22/1-str-155-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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