{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-22_1_StR_13_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-22","aktenzeichen":"1 StR 13/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rg;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 13/73 | URTEIL\nYh ıSı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Steuergehilfen-Lehrling Uwe Sch CE .u\nME, geboren an. GEEEEB 1951 in Kamm, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Handelsvertreter Siegfried MEER aus Sei,\ngeboren am UM. EB 1950 in Mei, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\n\nDr. Mösl, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai 1973,\nan der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEEEB .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte @ aus\nGEEEEED .:: GE aus GEB 215 Verteidiger der\n\nAngeklagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n10. August 1972 werden verworfen,\n\nJeder ‚Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Entführung je\nzu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem\nAngeklagten Sch ist die Fahrerlaubnis entzogen worden.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten\nmit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.\n\n1. Formelle Rügen\n\na) Die Behauptung, daß bei der Hauptverhandlung der\neine (männliche) Schöffe etwa 1/4 Stunde geschlafen habe,\ndaß daher während dieser Zeit die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO),\nvermag der Revision nicht zum. Erfolg zu verhelfen, Es ist\n‚zwar ermittelt worden, daß der Schöffe bei einigen Zuschauern\n- Angehörigen der Angeklagten - den Eindruck erweckt hat,\nals ob er - während der Vernehmung des Landgerichtsarztes und\nder Anhörung der Vertreterin des Jugendamtes - einige Zeit\n\ngeschlafen hätte.\n\n'_ Die Berufsrichter haben erklärt, während der Sitzung\nkeine derartigen Beobachtungen gemacht zu haben. Der Protokolführer hat nur für einen Moment feststellen können, daß der\nSchöffe mit gesenktem Kopf und geschlossenen Augen dägesessen\n‘sei. Die Schöffin hat auch nicht bekunden können, ob der\nSchöffe geschlafen habe; sie habe lediglich Ermüdungserscheinungen beobachtet. Der betroffene Schöffe selbst gibt\n\nan, er habe nicht geschlafen: er könne sich an die Einzelheiten\n.der Ausführungen des Sachverständigen und der Vertreterin des\nJugendamtes noch erinnern. Dem Verteidiger der Angeklagten\nist - wie sich aus den Bekundungen des Vaters des Angeklagten\nSchleich ergibt - nichts aufgefallen.\n\n. Bei dieser Sachlage ist nicht erwiesen, daß der Schöffe\nwährend eines nicht unerheblichen Zeitraumes fest geschlafen\nhat, so daß er den wesentlichen Vorgängen, die sich in der\nHauptverhandlung während dieser Zeitspanne ereignet haben,\nnicht mehr hat folgen können (vgl. RG JW 1936, 3473; RG JW\n1932, 2888; BGHSt 2, 14, 16). Vorübergehende Ermüdungserscheinungen, die ein Mitglied des Gerichts in seiner Auf-\n\nmerksamkeit beeinträchtigen, begründen noch keine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. In einem solchen Falle\nist eine allseitige Unterrichtung und eine eigene Meinungsbildung des Schöffen übdr das Verhandlungsergebnis nicht in\nFrage gestellt. Schlußanträge und die Beratung sorgen zuden\ndafür, daß der gesamte Verhandlungsstoff allen Richtern\nnochmals zur Kenntnis kommt. Nach den dienstlichen Erklärungen\ndes Vorsitzenden und eines Beisitzers war der Schöffe über\n\nden Verhandlungsstoff orientiert. Die Rüge kann daher keinen\nErfolg haben.\n\nb) Die Revision meint weiter, der Angeklagte Schi,\nder im Zeitpunkt der Tat noch Heranwachsender war, sei seinem\ngesetzlichen Richter entzogen worden, weil das Verfahren mit dem\nVerfahren gegen den Erwachsenen WEB verbunden gewesen sei.\nAuch diese Rüge dringt nicht durch. Die Zuständigkeit der\nStrafkammer ergibt sich aus den §§ 112, 103 Abs. 1 JGG. Die .\nStrafkamner hat im Eröffnungsbeschluß ausdrücklich auf 8 103\nAbs. 1 JGG Bezug genommen. Daß sie das Vorliegen der Voraussetzungen der Verbindung nicht näher begründet hat, schadet\nnicht, da sich unter Heranziehung der Anklage ohne weiteres\nergibt, daß die Kammer die Verbindung zur Erforschung der\nWahrheit für geboten gehalten hat, da Erwachsener und Heranwachsender in Mittäterschaft gehandelt haben (vgl. BGHSt 10,\n327, 328/329). 0\n\nc) Die Ablehnung der hilfsweise beantragten Einholung\neines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß der\nAngeklagte Sch auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse\nnicht einem Erwachsenen, sondern einem Jugendlichen gleichzustellen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision\n\nsieht in der Ablehnung einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPo,\nbezweifelt aber die Sachkunde des Gerichts selbst nicht; sie\nmeint nur, das Gericht habe zu wenig Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen besessen, ohne jedoch darzulegen,\nwelche tatsächlichen Verhältnisse den Tatrichter über die ihr\n‘von dem Sachverständigen und dem Jugendamt vorgetragenen und\nim Urteil erörterten hinaus zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen veranlaßt haben sollen, Soweit in dem Vortrag\nder Revision eine Aufklärungsrüge erblickt werden soll, ist\nsie nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n‚2. Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nAuch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausreichend\nbegründet.\n\nDie Revisionen sind daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Zipfel Loesdau Herdegen\n\nMösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-22/1-str-13-73","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-22/1-str-13-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.798590+00:00"}}