{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-15_1_StR_196_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-15","aktenzeichen":"1 StR 196/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1. StR 196/73 BESCHLUSS\n45,5,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lageristen Mustafa 5 EB zus OB,\ngeboren am: EB 1929 in in (TEE),\n\nwegen Sachhehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15. Mai 1973 beschlossen:\n\n1. Das Gesuch des Angeklagten vom 9. November 1972,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nwird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.\n\n2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom\n25. Oktober 1972 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 3. Juli 1972 rechtzeitig Revision eingelegt,\ndie durch Zustellung der Entscheidung am 22. September 1972\nin Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist aber nicht gewahrt. Das Rechtsmittel ist hierauf durch Beschluß des\n\nLandgerichts vom 25. Oktober 1972 als unzulässig verworfen\nworden.\n\nDie Verteidiger haben das Gesuch des Angeklagten, ihm\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, im wesentlichen\ndamit begründet, daß der Anwaltskanzlei weder das Urteil zugestellt noch eine Benachrichtigung von der Zustellung an\nden Angeklagten übermittelt worden sei. Damit ist hier nicht\ngenügend dargetan, daß der Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert war, die Frist einzuhalten.\n\nWie der Senat erst vor kurzem in seinem zur Veröffentlichung\nbestimmten Beschluß vom 27. Februar 1973 - 1 StR 14/73 -\n\nim Anschluß an BGHSt 14, 308 hervorgehoben hat, ist auch\n\nder von einem Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte grundsätzlich verpflichtet, den Fortgang des Rechtsmittelverfahrens in geeigneter Weise zu fördern. Daß dies geschehen ist,\nwird im Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es an der Darlegung von Gründen dafür, warum\nder Angeklagte, nachdem ihm das Urteil zugestellt worden\nwar, nicht mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen\n\nund sich dabei über die Einhaltung der Begründungssfrist\nvergewissert hat. Der bloße Hinweis darauf, daß der Angeklagte zuvor die Absicht geäußert hatte, im Herbst in die\nTürkei zu fahren und daß ihm darauf von einem der Anwälte\n\n. die Antwort zuteil wurde, es werde alles für ihn erledigt,\nreicht nach Sachlage nicht aus.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch konnte hiernach keinen\nErfolg haben.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/1-str-196-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/1-str-196-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.532547+00:00"}}