{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-15_1_StR_152_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-15","aktenzeichen":"1 StR 152/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ur\n\npen;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 152/73 URTEIL\n15\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johann Sc ı EEE\naus Brüe, geboren am. WER 1927 in HU,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\ndie Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner\nund Zipfel in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der\nferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ze»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt\nDr. EEE zu: GEB 215 Verteidiger des\nAngeklagten, Justizangestellter MB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Schwurgerichts beim\n\n' Landgericht Passau vom 21. Dezember 1972\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten\n\nTotschlags an Anna TÜEEEED verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen wird diese Revision verworfen.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht\nRegensburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG rü nde:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen zweier Fälle des versuchten Totschlags\n(88 212, 213, 43, Au, 51 Abs. 2, § 74 StGB) zur Gesamt-.\nfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils,\n\n1. Der Tatrichter geht davon aus, daß der Angeklagte die tätliche Auseinandersetzung in der Küche vom Zaun\ngebrochen hat, als er Helmut Be am Hemd packte und\n‘gegen den Küchenkasten warf; gegen diesen rechtswidrigen\nAngriff durften - so führt das angefochtene Urteil weiter\nohne Rechtsirrtum aus - Walter und Anna ZEE> sowie\n\na TG dem Angegriffenen zu Hilfe kommen.\n\nDas Schwurgericht meint ferner, diese Nothilfe sei\nmöglicherweise ihrerseits in einen rechtswidrigen Angriff\ngegen den Angeklagten umgeschlagen, als die drei Helfer - was\nzugunsten des Angeklagten anzunehmen sei - den Angeklagten länger als notwendig \"packten und rumzogen\" (UA S.. 20).\nDagegen habe sich der Angeklagte seinerseits wehren dürfen;\ner habe aber das Maß der notwendigen Verteidigung weit\nüberschritten.\n\n2. Der Generalbundesanwalt, der die Revision der\nStaatsanwaltschaft vertritt, weist mit Recht darauf hin,\n\ndaß die insoweit widersprüchlichen Darlegungen des\n\nUrteils’ nicht ersehen lassen, ob der Angeklagte seine\nMesserstiche, durch die Anna ZW getötet, Walter\n\n_ Zellner lebensgefährlich und Anna TEMP erheblich\n\nverletzt wurden, überhaupt in Verteidigungsabsicht geführt hat.\n\nDer Unrechtsausschließungsgrund der Notwehr (§ 53\nStGB) steht einem Täter nur zur Seite, wenn er mit Verteidigungswillen gehandelt hat (vgl. u.a. BGHSt 5, 245;\nRGSt 54, 196, 199). Dieser Wille wird zwar grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verteidiger\ndaneben auch noch die Absicht verfolgt, dem Angreifer\neinen Denkzettel zu versetzen (BGH, Urteil vom 1. März\n1960 - 5 StR 646/59); § 53 StGB ist aber nicht anwendbar, wenn die Verteidigungsabsicht nur von ganz nebensächlicher Bedeutung war (vgl. BGHSt 3, 194, 198; BCH,\nUrteil vom 13. Juli 1971 - 1 StR 172/71).\n\nDas Schwurgericht hat keinen Zweifel daran gehabt,\ndaß \"sich der Angeklagte überhaupt nicht ernsthaft an\nLeib oder Leben bedroht gefühlt hat\" (UA S. 16); außerdem stellt es fest, daß der Angeklagte, als er in rascher\nAbfolge den drei Verletzten die wuchtig geführten Messerstiche versetzte, ausrief: \"Euch helf ich allen noch\"\n\n(UA S. 10), und legt dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zur Last, daß er \"einen nichtigen Anlaß zum\nAusgangspunkt einer blutigen Vergeltungsaktion gemacht\nhat\" (UA S. 24). Alle diese Umstände deuten darauf hin,\ndaß sich der Angeklagte für die Mißachtung seiner Stellung\nals Mitinhaber des Hofes (UA S. 5) und die Nichtbeachtung\ndes von ihm ausgesprochenen Hausverbotes (UA S. 8)\n\n-5-\n\nrächen wollte und nicht mit dem Willen gehandelt hat,\nsich gegen einen Angriff zu verteidigen.\n\nDas Urteil kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Um dem neuen Tatrichter umfassende und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, sieht es\n‚der Senat für zweckmäßig an, auch den Schuldspruch aufzuheben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als es sich um den versuchten Totschlag an seiner\nSchwiegermutter Anna TEEEB nandelt.\n\nDas Schwurgericht teilt dazu die Einlassung des\nAngeklagten mit, er wisse gar nicht, daß er mit seinen\nMesserstichen auch seine Schwiegermutter verletzt habe\n(va S. 12/13). Mit dieser Einlassung setzt sich das Urteil nicht auseinander, legt jedenfalls an keiner Stelle\ndar, daß es sie für widerlegt ansehe. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, der Angeklagte habe auch gegen seine\nSchwiegermutter mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen,\nnicht durch hinreichende Feststellungen getragen.\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel des | Angeklagten\noffensichtlich ı unbegründet.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner .. . Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/1-str-152-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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