{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-15_1_StR_128_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-15","aktenzeichen":"1 StR 128/73","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nASıJı\n\nin der Strafsache\n\n| gegen\n\n1. den Vertreter Heinrich E 1 EB aus DEM.\ngeboren am MD. EEE 1945 in Kr, Landkreis\nKEEED,\n\n2. den Autoverkäufer Gerd Lu ip aus = dort\ngeboren am 9. EEE 19.2,\n\n3. den Handelsvertreter Gerhard J ü EEE\n\naus FEB, geboren an BD. EEE 1939 in Schale,\n\nwegen Betrugs u.a,\n\nRE,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer am 15. Mai 1973 gemäß 5 349 Abs. 2 3 und L StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ludwig\nwird das Urteil des Landgerichts Bamberg _\nvom 29. September 1972 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit dieser\nAngeklagte im Falle II B 3 wegen versuchten\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist, sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3\nMonaten,\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen;\njedoch entfallen im Urteilsspruch die Worte\n\"in einem Fall in Tateinheit mit Betrug\" und\ndavon in einem Fall der Urkundenfälschung\nfortgesetzt begangen\",\n\n2. Die Revision des Angeklagten EIG gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch\nwerden im Urteilsspruch die Worte \"in einen\nFall in Tateinheit mit Betrug\" und \"in einem\nFall der Urkundenfälschung fortgesetzt handelnd\"\ngestrichen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Jürgensmeyer\ngegen das unter 1. genannte Urteil wird verworfen; jedoch kommt die Kennzeichnung der\nUrkundenfälschungen als \"fortgesetzt handelnd\"\nin Wegfall. | u\n\n4, Die Angeklagten EI und JUgEEEEEEEED\ntragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten IB nat nur hinsichtlich\nder Verurteilung im Falle IIB3 (Fall ZEEB) und des Ausspruchs der Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Erfolg.\nDie Verurteilung ist auf die als glaubwürdig gewertete\nAussage des eine Beteiligung bestreitenden Zeugen Ze\ngestützt; gleichwohl ist dieser Zeuge wegen Verdachts der\nBeteiligung unvereidigt geblieben. Darin ist, wie von der\nRevision gerügt wird, ein Verstoß gegen die §§ 59 und 60\nStPO zu sehen (BGHSt 8, 155). Das Urteil kann auf diesem\nVerfahrensfehler beruhen; daher muß es in diesem Fall sowie\nim Ausspruch der diese Verurteilung umfassenden Gesamtstrafe\nvon 1 Jahr 3 Monaten aufgehoben werden, |\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten ID\nunbegründet; die Revisionen der Angeklagten Fi und\nSC haben insgesamt keinen Erfolg.\n\nRechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme eines Betrugs\nin Tateinheit mit Betrug, da es sich nur um einen Betrug\nhandelt. Es trifft auch nicht zu, Fälschen und Gebrauchmachen\n\nals fortgesetzte Urkundenfälschung zu beurteilen, wenn\n\nder Täter bei der Herstellung der Urkunde schon die Absicht\ndes späteren Gebrauchs hatte; es liegt nur eine Tat vor\n(BGH GA 55, 245; LM Nr. 6 zu § 263 StGB).\n\nAus diesen Gründen mußte bei allen Angeklagten der\nSchuldspruch abgeändert werden. Diese Änderung hat jedoch.\nauf den Strafausspruch keinen Einfluß; die Strafkammer hat\nausdrücklich betont, daß sie zugunsten der Angeklagten\ndavon abgesehen habe, in Fällen von Fortsetzungszusammenhang\noder von tateinheitlich zusammentreffenden Betrügereien die\nStrafe zu schärfen (UA S. 45).\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner - | Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/1-str-128-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/1-str-128-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.477342+00:00"}}