{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-14_1_StR_474_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-14","aktenzeichen":"1 StR 474/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR AZ URTEIL\n30m ‚7\n\n.in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Georg KU zu: rum,\ndort geboren am EEE 1921,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30, Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau, |\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\n_ als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gy |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n14. Mai 1973 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü n gq e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.\nSeine auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n-3-\n\nDas Landgericht bezeichnet das Verhalten des Angeklagten als \"einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung\" wegen der Höhe der hinterzogenen Steuer,\naber auch deshalb, weil er nicht nur seiner Steuerzahlungspflicht ausgewichen sei, sondern durch sein Verhalten bewirkt habe, daß \"die von zahlreichen dritten Personen aufgebrachten, verhältnismäßig hohen Mineralölsteuern für Dieselkraftstoff nicht an das Finanzamt bezahlt wurden, sondern in die eigene Tasche des Angeklag-_\nten geflossen sind.\"\n\nEin erhöhter Strafrahmen für einen besonders schweren Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen. Jedoch ist diese Bezeichnung nicht im technischen Sinne, sondern dahin\nzu verstehen, .daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nach Unrechts- und Schuldgehalt als besonders\nschwerwiegend angesehen hat. Hierbei durfte die Höhe der\nhinterzogenen Steuer ( 588 040,60 DM) berücksichtigt werden. Auch die weitere Begründung ist rechtsfehlerfrei.\n\nNach den Feststellungen haben die \"dritten Personen!,\nd.h. die Abnehner des Angeklagten für den Dieselkraftstoff ersichtlich einen Preis bezahlt, der mit der höheren für Dieselöl maßgebliche Steuer belastet war. Diesen\nSteueranteil führte der Angeklagte nicht an das Finanzamt ab, obwohl er zur Anzeige wegen der \"Verdieselung!\"\nverpflichtet gewesen wäre und nach Wegfall der Steuer-\n. vergünstigung den Differenzbetrag zwischen der niedrigeren Heizölsteuer und der höheren Mineralölsteuer für\nDieselkraftstoff hätte entrichten müssen, Der zu Unrecht\nin Anspruch genommene Steuervorteil bildete den Gewinn\ndes Angeklagten. |\n\nDiese besondere Sachgestaltung durfte das Landgericht\nbei der Strafzumessung berücksichtigen. Es lag darin keine\nVerwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 13 Abs. 3 StGB),\nwie die Revision meint. Denn eine Steuerhinterziehung wäre\nauch in der Form denkbar gewesen, daß der Angeklagte Heizöl für sich selbst als Dieselkraftstoff verbraucht hätte.\nWenn er in der geschilderten Weise einen umfangreichen\nHandel damit trieb und dadurch die von den Käufern aufgebrachte erhöhte Mineralölsteuer an sich brachte, so\ndurfte die Strafkamner sein Verhalten als besonders straf- =\nwürdig ansehen. j\n\nWas die Revision sonst gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel‘\nwar daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft\nzu verwerfen,\n\nPfeiffer | Doesdau Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-14/1-str-474-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-14/1-str-474-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.459804+00:00"}}