{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-10_1_StR_574_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-06-08","aktenzeichen":"1 StR 574/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"!h.\n\nPreisangaben VO (VOPR 3/73), vom 10. Mai 1973,\nBGBl IS. 461, §§ 1, 2\n\nEine Preisangabe gemäß §§ 1, 2 der VO über Preisangaben\nmuß den Preis wiedergeben, zu dem die Ware tatsächlich\nverkauft werden soll.","text_plain":"cz\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\n!h.\n\nPreisangaben VO (VOPR 3/73), vom 10. Mai 1973,\nBGBl IS. 461, §§ 1, 2\n\nEine Preisangabe gemäß §§ 1, 2 der VO über Preisangaben\nmuß den Preis wiedergeben, zu dem die Ware tatsächlich\nverkauft werden soll.\n\nBGH, Beschl.v. 8. Juni 1982 - 1 StR 574/81 - AG Wunsiedel\nBayObLG München\n\nL?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 574/81 BESCHLUSS\n\nin der Vorlegungssache\n\ngegen\n\nErich BB aus SEM, dort geboren am EEE 1939,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen die VO über Preisangaben\n\n- 2. LH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als\nSenat für Bußgeldsachen am 8. Juni 1982 beschlossen:\n\nEine Preisangabe gemäß §§ 1, 2 der Verordnung\nüber Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BGBl. I\nS. 461) muß den Preis wiedergeben, zu dem die\nWare tatsächlich verkauft werden soll.\n\nGründe:\n\nI. Der Betroffene, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts für Schuhe, hatte aus Unachtsamkeit ein im\nSchaufenster ausgestelltes Paar Damenstiefel mit dem\nPreis \"DM 109,--\" ausgezeichnet. Tatsächlich verlangte\ner, als eine Kundin die Schuhe erwerben wollte, DM 139,--;\ndieser Preis war auch auf dem im Geschäft verwahrten\nzugehörigen Karton angegeben.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen\nfahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit im Sinne von\n85 1, 6 der Verordnung über Preisangaben, 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 eine Geldbuße von DM 100,-- verhängt.\nDie hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen\nhat das Bayerische Oberste Landesgericht zugelassen.\nEs will die Rechtsbeschwerde verwerfen, sieht sich\nhieran aber durch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf\n(Beschluß vom 1. April 1981 - 5 Ss 574/80 I, Gewerbearchiv 1981, 203) gehindert. Nach Auffassung dieses Gerichts begründet die genannte Verordnung nur eine \"Pflicht\nzur formalen Deklaration, gewährleistet dagegen nicht\ndie Wahrheit des Deklarierten.\" Ob und wie eine irreführende Deklaration zu ahnden sei, werde nicht in der\nVerordnung über Preisangaben, sondern in § 4 UWG geregelt.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt zur Entscheidung\nder Rechtsfrage,\n\nob § 1 Abs. 1 und 7 der Verordnung über Preisangaben dahin auszulegen ist, daß diese Bestimmung nicht nur eine bußgeldbewehrte Pflicht\nzur formalen Angabe von Preisen, sondern auch\nzur Wahrheit des Deklarierten begründet.\n\nII. Die Vorlage ist zulässig.\n\nIn der Sache folgt der Bundesgerichtshof der\nAuffassung des vorlegenden Gerichts.\n\nZiel der Verordnung über Preisangaben ist es,\n\"die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung\neines optimalen Preisvergleichs zu stärken\" (amtliche\nBegründung, Bundesanzeiger Nr. 97 vom 24. Mai 1973;\nBGH WRP 1979, 460); der Verbraucher soll \"schnelle\nund zuverlässige Informationen über den Preis erhalten\n(BGH NJW 1980, 1388; OLG Frankfurt BB 1979, 3,47; Fuhrmann\nin Erbs/Kohlhaas, PAngV § 1 Anm. 6 lit. c). Dieser Zweck\nkommt in der Verodnung deutlich zum Ausdruck, Insbesondere schreibt § 1 Abs. 7 vor, die Preisangaben\nmüßten \"den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit\" entsprechen.\n\nSinnvoller Preisvergleich ist nur möglich, wenn\ndie Ware mit dem Preis ausgezeichnet ist, zu dem sie\ntatsächlich verkauft werden soll. Die Auszeichnung\nmit einem anderen Preis bedeutet eine Irreführung des\nVerbrauchers; gerade sie soll durch die Vorschriften\n\nwu LE\n\nder Verordnung verhindert werden (vgl. Fuhrmann aa0).\nDie nur formale Pflicht, die Ware mit (irgend) einen\nPreis auszuzeichnen, wäre ohne Sinn.\n\nDaran ändert nichts, daß es sich hier um \"wertneutrale Vorschriften\" handelt, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen wurden und nicht - wie in\n§ 4 UWG - Ausdruck einer sittlichen Wertung sind (BGH\nNJW 1973, 1371; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht\n13. Aufl., UWG § 1 Rdn. 546). Unter § 4 UWG fällt die\nunrichtige Preisauszeichnung nur, wenn Umstände hinzukommen, die sie \"aus wettbewerblicher Sicht als sittlich anstößig erscheinen lassen\" (BGH aa0). Dies wiederum\nkann vor allem dann der Fall sein, wenn durch die falsche\nAngabe \"ein Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird\" (BGH\naa0 und WRP 1979, 460; Gelberg, Komm. zur PAngV § 6\nAnm. 4). Fahrlässige Zuwiderhandlung - wie sie das\nAmtsgericht hier festgestellt hat - wird von § 4 UWG\nnicht erfaßt (Baumbach/Hefermehl aa0, § 1 Rdn. 10).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Er hat vorgeschlagen, den Entscheidungssatz wie folgt zu fassen:\n\n§ 1 Abs. 1 und Abs. 7 PAngV begründet\nnicht nur eine bußgeldbewehrte Pflicht\nzur formalen Angabe von Preisen, sondern\nauch zur Wahrheit des Deklarierten.\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-08/1-str-574-81","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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